Wareneinfuhr nach Frankreich nach dem Programm der
Reparationskommission und des Uebertragungskomitees für
den betreffenden Monat verfügbar ist, so beschränkt
sich die Zahlung auf die Höhe des verfügbaren Guthabens.
Artikel 3 bestimmt, daß die deutsche Regierung die
sedeutendsten deutschen Ausfuhrfirmen in einer Zahl
von mindestens 2500 durch Einzelerklärungen
verpflichten und sie durch Vermittlung ihrer Spitzenverbände
anhalten wird, 30 % des Gesamtbetrages
ihrer abgabepflichtigen Ausfuhr in Devisen,
die ihnen aus ihrer Ausfuhr zufließen, an die
Reichsbank abzuliefern. Die betreffenden Ausfuhrfirmen
haben der Reichsbank eine entsprechende Erklärung
ainzureichen. Die Namen dieser Firmen werden der französischen
Regierung und dem Generalagenten für die Reparationszahlungen
binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten
lieses Abkommens mitgeteilt. Die deutschen Firmen werden
angewiesen, sich zur Erfüllung ihrer Ablieferungspflicht
von ihren Kunden mindestens 30% des Rechaungsbetrages
ihrer abgabepflichtigen Ausfuhr in Devisen
zahlen zu lassen. Bei diesen Bestimmungen wird
Javon ausgegangen, daß 30% des Wertes der abgabepflichtigen
Ausfuhr dieser Firmen im Durchschnitt 26 %
des Wertes der gesamten zurzeit abgabepflichtigen Ausfuhr
gleich sein werden. Sollte sich diese Voraussetzung als
unzutreffend erweisen, so wird die deutsche Regierung
Maßnahmen treffen, um die befriedigende Durchführung
des Verfahrens sicherzustellen.
Nach Artikel 4 wird die Reichsbank aus den von
den Ausfuhrfirmen abgelieferten Devisenbeträgen am 10,,
20. und letzten jeden Monats auf das Konto des Generalagenten
für die Reparationszahlungen bei der Bank von
Frankreich einen Betrag in französischen
Franken in Höhe je eines Drittels des gemäß Artikel 2
ermittelten und ihr vom Generalagenten mitgeteilten Gegenwertes
der Monatszahlung überweisen.
Auf Grund der Bestimmungen von Artikel 5 wird
eine Sonderrücklage von 4 Millionen Mark errichtet.
Wenn der Gegenwert der von den Ausfuhrfirmen
während eines Monats abgelieferten Devisenbeträgen gefinger
ist als der von der Reichsbank in demselben Monat
auf das Konto des Generalagenten nach Artikel 2 zu
überweisende Betrag bei der Bank von Frankreich, wird
lie Reichskreditgesellschaft die zur Deckung
jes Fehlbetrages notwendige Summe aus der Sonderrückage
entnehmen und auf dieses Konto überweisen.
Nach Artikel 7 überträgt der Generalagent
‚orbehaltlich etwaiger durch das Transferkomitee vorge.
chriebener Einschränkungen die von der Reichsbank und
ler Reichskreditgesellschaft auf sein Kontu bei der Bank
von Frankreich überwiesenen Summen an die
ranzösische Regierung.
Artikel 9 enthält die Kündigungsbestimmungen. Sollte
ich das Abkommen bei seiner Durchführung als unberiedigend
erweisen, so kann es erstmalig sechs Monate
ıach seinem Inkrafttreten mit dreimonatlicher Frist geündigt
werden.
Für das Saargebiet komm! der Neuregelung in-‚ofern
eine besondere Bedeutung zu, als nunmehr auf
{en Frachtbriefen und internationalen Zolldeklarationen
ler Vermerk „destine pour la consommation en Sarre“
vegiallen kann. Der Weiterversand deutscher Waren
ıach Frankreich, vor allem nach Fisaß-Lothringen,
ler bisher lediglich gegen Wiedervorführung der Ware
and gegen Nachzahlung der Reparationsabgabe mögich
war, kann von jetzt an ohne irgendwelche Fornalitäten
und Einschränkungen vorgenommen werden.
Diejenigen Waren, für die in den verschiedenen Saar-‚ollabkommen
Zollermäßigungen bzw. Zollfreiheit vorzesehen
sind, bleiben die Verpflichtungen der Be-‚echtigungsscheine
bestehen. Auf den Versandpapie-‚en
zu diesen Sendungen ist also der Vermerk über
Jen Verbleib der Ware im Saargebiet nach wie vor
anzubringen.
Yandelspolitische Rundschau.
5mn- sien.
Goldzollzuschlag.
Der Goldzollzuschlag beträgt in der Zeit vom 1. bis
10. Februar 13,6 %, vom 11. bis 20. Februar 1928 13,43 9%,
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