Dazu kommen noch die unter der bisherigen Position 5
ınd 6 der Klasse B aufgeführten röhrenförmigen Eisenınd
Stahlwaren und Röhrenverbindungsteile usw. als wei
ere Positionen 11 und 12 des Warenverzeichnisses,
In Klasse € ist die Position 5 wie folgt neu gefaßt:
5. Guß-, Schmiede- und Preßstücke, sonst nicht genannt:
a) nicht zusammengesetzt — als nicht zusammengesetzt
gelten auch Stücke, die durch Schweißen und
Schrumpfen zu einem Stück vereinigt sınd — von
mindestens usw. wie bisher.
Ebenso ist in Klasse D die Position 3 wie folgt geändert
vorden:
3. Guß-, Schmiede- und Preßstücke, sonst nicht genannt:
a) nicht zusammengesetzt — als nicht zusammengesetzt
gelten auch Stücke, die durch Schweißen und
Schrumpfen zu einem Stück vereinigt sind — von
mindestens usw. wie bisher.
Unter den geänderten Anwendungsbedingungen ist haupt-;ächlich
hervorzuheben, daß künftig der Ausnahmetarif
nicht für Sendungen gilt, die auf der Versandstation oder
ıuf einem in ihrem Bereich gelegengenen Lagerplatz zu
Schiff angekommen sind. Diese Maßnahme wird allerdings
»rst vom 20. April 1928 ab in Kraft treten.
Die Aenderungen werden zusammen mit der Aufnahme
weiterer Güter in die Sondertarife ebenfalls in diesen
Aufnahme finden und am 1. März 1928 auch im Reichsbahn-Saarbahnverkehr
in Kraft treten.
Ueber die Einzelheiten dieser Aenderungen werden wir
1och berichten. Außerdem erteilt das Verkehrs- und Tarifbüro
der Handelskammer über die Neuerungen jederzeit
gerne Auskunft.
Post.
Unbestellbarkeitsvermerk bei Drucksachen.
In weiten Kreisen des Publikums besteht Unkenntnis
.ber das Verfahren mit Drucksachen, das wegen
einer verwickelten Bestimmungen zu Verstößen häufig
ınlaß gibt. Nach den Vorschriften der Postordnung
om 22. Dezember 1921 unterbleibt die Rücksendung
ogenannter wertloser Drucksachen, wenn nicht der
\bsender die Rücksendung durch einen Vermerk auf
ler Außenseite der Sendung A hat. Der anzuringende
Vermerk hätte etwa zu lauten: „Im Falle
ler Unzustellbarkeit an den Absender zurück‘. Größeen
Firmen. die oft Drucksachen versenden, ist der
zebrauch eines entsprechenden Stempels zu empfehlen
Verfügung betr. Aufnahme des Brieftelegrammverkehrs
mit Litauen und Polen.
Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr. 8 vom 22. Februar 1928.)
Der Brieftelegrammverkehr wird am 15. Februar 1928
‚.wischen dem Saargebiet und Litauen und am 1. März
925 zwischen dem Saargebiet und Polen unter denselben
Zedingungen wie im Verkehr mit der Freien Stadt Danzig,
lem Großherzogtum Luxemburg, Oesterreich, der Tschehoslowakei
und Ungarn (Vgl. Verf. v. 28. Januar 1928
\mtsblatt 1928, Seite 42) aufgenommen.
Saarbrücken, den 14. Februar 1928.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
Eisenbahn-. Post- und Telegraphenwesengez.
J. Lambert.
Verkehrssperren,
Die nach den Stationen Rudniki und Podhajce der
Strecke Lwow—Podhajce (Polen) angeordnete Sperre ist
aufgehoben. Despleichen ist die angeordnete Sperre nach
den Schmalspurstationen Dohna (Sa.), Koettewitz usw
aufgehoben worden.
Wirtschaft, |
„Cl.
Außenhandel und Exportförderung.
Deutschland — Frankreich.
Neuregelung der französischen Reparationsabgabe.
Zwischen der deutschen und französischen Regierung
‚ind auf Grund der Zusatzerklärung zum deutschranzösischen
Handelsabkommen vom 17. August 1927
Verhandlungen geführt worden. um das bisherige Erı1ebungsverfahren
der 26prozentigen Reparationsabgabe
lurch ein System von Pauschalzahlungen zu
arsetzen. Diese Verhandlungen haben zu einem Abxommen
geführt, das am 2. Februar 1928 in Paris
araphiert worden isl. Seine Ratifizierung soll in den
ıächsten Tagen erfolgen, so daß mit seinem Inkraft-.reten
Anfang oder Mitte März gerechnet werden kann.
Nach diesem, dem deutsch-englischen Abkommen über
lie, 26prozentige Reparationsabgabe Trecoverv act)
ntsprechenden Abkommen sollen auch im deutsch-Tanzösischen
Ausfuhrhandel die einzelnen Erhebungen
ladurch ersetzt werden, daß auf Grund freiwilliger
Ablieferung von Devisen durch die
Teutschen Exporteure der Ertrag der Repa-:ationsabgabe
beim Generalagenten für die Reparationen
in pauschaler Form sichergestellt und von ihm
an die französische Regierung überwiesen wird.
Nach Artikel 1 wird das gegenwärtige Erhebungsverfahren
dadurch ersetzt, daß ein gleichwertiger Betrag
an fremden Devisen freiwillig durch die deutschen Ausfuhrfirmen
abgeliefert wird.
Der nach Artikel 2 allmonatlich aufzubringende Betrag
soll folgendermaßen bestimmt werden:
14. Der Gesamtwert der deutschen Wareneinfuhr im drittletzten
Monat wird nach der amtlichen gemäß den für den
gesamten Außenhandel üblichen Regeln aufgestellten französischen
Zollstatistik (commerce spcecial) in Franken zuzrundegelegt.
Dieser Wert wird zunächst in Reichsmark
Imgewandelt. indem die Frankensumme nach dem Durchschnittskurse
des betreffenden Monats an der Pariser Börse
ımgerechnet wird. Die französische Regierung wird späte-;tens
am 15. Tage jedes Monats, erstmals am 15. Tage
les der Inkraftsetzung des Abkommens vorangehenden
Monats, der deutschen Regierung und dem Generalagenten
ür die Reparationszahlungen die so für die Berechnung
jer Zahlung des nächsten Monats ermittelte Grundrahl
mitteilen.
2. Von der so ermittelten Reichsmarksumme wird der
Vert der Einfuhr an Reparationssachlieferungen für Frankeich,
der Einfuhr in das Saargebiet und der sonstigen
ı1ach dem französischen Gesetz vom 21. April 1921 und
;jeinen Ausführungsbestimmungen von der Abgabe
efreiten Einfuhr abgezogen. Dieser abzuiehende
Wert wird im Verhältnis zur deutschen Gesamtinfuhr
nach Frankreich bestimmt. Er wird erstmals auf
nsgesamt 71,5 % festgesetzt. Dieser Prozentsatz umaßt:
a) 580% für die Einfuhr an Reparationssachliefeungen;
b) 13,5 0% für die Einfuhr in das Saargebiet und
ür die sonstige abgabefreie Einfuhr. Die Prozentsätze
ind auf Antrag einer der beiden Regierungen nachzuprüen
und gegebenenfalls vom 1. März, 1. Juli und vom
. November jeden Jahres ab den tatsächlichen Verhältıssen
anzupassen. Sobald Einvernehmen über einen neuen
Drozentsatz erzielt ist, ist dieser dem Generalagenten für
lie Reparationszahlungen mitzuteilen.
3. Auf die nach den oben erörterten Abzügen ver-»leibende
Summe ist der Prozentsatz der 26prozentigen
Abgabe (oder der jeweils geltende etwaige andere Prozent-;atz)
anzuwenden. Das rechnerische Ergebnis stellt den
jesamtbetrag der zu bewirkenden Monatszahlung dar;
alls jedoch dieses Ergebnis höher sein sollte als das
keichsmarkguthaben, das ‚bei dem Generalagenten für
Zechnung der französischen Regierung vorhanden und für
"shlungen aus der Abgabe vom Wert der deutschen