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jen Gewinnen entnehmen mußte, um den außerordentich
schwachen Betriebsfonds, den wir im Jahre 1920
nit den Saargruben erhielien, auf den heutigen Stand
x bringen. Diese Summen ergeben, auf die Tonne
jeförderte Kohle bezogen, 1,17 Fr. für die in den
mmobilisationen investierte Reserve bzw. 3,08 Fr. für
jie im Belriebsfonds investierte Reserve. Rechnet man
Jiese Reserveziffern dem verfügbaren Reingewinn hinzu,
So kommt man auf einen Gesamtbetrag von 7,93
Franken je Tonne.
Vergleicht man jetzt die Höhe der investierten Re-‚serve,
das heißt 332 Millionen Franken, mit dem
Wert des Kapitals von 300 Millionen Goldmark zu
Ende 1926. das heißt 1809 Millionen Franken — bei
äinem Goldmarkkurs von 6.03 Fr. —, so ergibt sich
bei einer Teilung durch 7 — da diese Rücklage aus
jeben Belrichsjahren slammt — eine Durchschnittsverzinsung
von 2.6200, Demnach stellen der verfügbare
Reingewinn und die investierten Reserven
3,03 -— 2.62 = 5,63%60*: des Einbringens der 300 Milionen
Goldmark dar. Aus der letzten Bilanz ist ferner
arsichtlich. daß die erworbenen Immobilisationen sich
auf insgesamt 114706000 Goldmark belaufen, was
147 Mark je Tonne ergibt, und die Abschreibungen
auf 995348 000 Goldmark. was 1,27 Mark je Tonne
argibt.
dJefizitunternehmen seien oder daß sie Wuchergewinne
nachten und die Verbraucher oder die Arbeiter aus-‚euteten.
Die von mir angegebenen Ziffern beweisen,
taß die Saargruben im Verlauf der sieben ersten
Wirtschaftsjahre unter französischer Leitung bescheiene,
aber in Anbetracht der Schwierigkeiten aller
ırt, auf die sie stießen und über die ich mich nicht
ıäüher auslassen will, achi!bare Gewinne erzielt haben.
Läßi man nun, um die Ergebnisse dieser Verwaltung
’u prüfen, die Bewertung für Abschreibungen, Immo-»ilisationen
und Reserven, die nalurgemäß bei einer
3Zilanz auf etwas willkürlichen Voraussetzungen be-‘uühen,
beiseite und beschränkt sich darauf, die Debioren-
und Kreditoren-Konlten der Bilanz von Ende
926 mit denen der Bilanz zu Anfang 1920 zu ver-;'Jeichen,
so ist festzustellen. daß Ende 1926 die
zewinne es erlaubt hatten, die Neuarbeiten zu be-;ahlen,
175 Millionen Franken effektiv an die Staatszasse
abzuführen und den Betriebsfonds von 34 Milionen
auf 480 Millionen Franken, das heißt um 446
lillionen Franken zu erhöhen. Der Betriebsfonds
ımfaßte Ende 1926 insbesondere 217 Millionen flüssige
‚Jittel. Im Passivum ist weder eine Obligationsschuld
ıoch irgendeine Bankanleihe vorhanden. Wenn die
atsächlichen Ueberweisungen an die Staatskasse
schwach gewesen sind, so ist die Finanzlage Dritten
zegenüber sehr flüssig. und mit Anleihen sind weder
unsere Dividenden bezahlt. noch ist damit unsere
Finanzielle Ausrüstung gebildet.
Irfte ein Druckfehler für 5.65 vorliegen.
Die finanziellen Ergebnisse der Saargruben haben
\nlaß zur Kritik gegeben, insbesondere der deulschen
>resse. Je nach der Ansicht, die man vertreten wollte,
vurde entweder behauptet. daß die Saargruben ein
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4er
Unterzeichnung des Saarzollabkommens.
Die Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich
über den Warenaustausch zwischen dem Saarschiet
und dem deutschen Zollgebiet ist am 23. Februar
(928 in Paris unterzeichnet worden. Der amtliche
Text. liegt der Handelskammer bereits vor und kann
in ihrer Zollabteilung eingeschen werden. Eine ausr‚eichende
Anzahl von Abdrucken wird raschestens herzestellt,
worüber an diese Stelle und in der Tagespresse
weilere Mitteilungen noch erfolgen.
Die Kontingentsverteilung.
Nachdem nunmehr die Unterzeichnung des Saarzollıbkommens
erfolgt ist, wird die Handelskammer ent-;prechend
der an sie bereits ergangenen Aufforderung
der Regierungskommission umgehend mit der Aufstellung
tier Verteilungsvorschläge für die im Abkommen vorge-;ehenen
Ein- und Ausfuhrkontingente beginnen.
Um alle an den Kontingenten interessierten Wirtschafts-<reise
erfassen zu können, erfolgen die Einladungen für
lie zu einer sachgemäßen Verteilung erforderlichen
desprechungen wie bei früheren Gelegenheiten wiederum
laufend durch die Tagespresse. Es wird deshalb
allen an den Ein- und Ausfuhrkontingenten interessierten
“ırmen dringend empfohlen, in den nächsten Tagen die
Zeitungen hinsichtlich der Termine der von der Hanlelskammer
anberaumten Verteilungssitzungen genauestens
u verfolgen. Im Interesse einer reibungslosen Aufstellung
ler Verteilungsvorschläge erscheint es zweckmäßig, nach
Möglichkeit sachdienliche Unterlagen über Bezug und
Versand der in Frage kommenden Waren in den letzten
Jahren zu den Besprechungen mitzubringen. Die Be-;prechungen
beginnen zunächst nach dem nachstehenden
Yan und finden in den jeweils besonders bezeichneten
ützungsräumen der Handelskammer statt.
Sitzungsplan für Samstag, den 253. Februar 1928.
Versammlungsraum: Sitzungssaal, Haus 33.
Liste A: Einfuhrkontingente,
9 Uhr vorm., Pos. aus 45, frische Seefische; 9 Uhr
/orm,, Pos. aus 46, Heringe, geräuchert; 10 Uhr vorm.,
osition aus 89, Sämereien zur Saat, Runkelrübensamen;
IL Uhr vorm., Pos, aus 0381, Möbelwachs zur Verwendung
)j1 der Möbelfabrikation: 11 Uhr vorm... Pos. aus 298,
„acke und Farben, die den Lacken zolltarifarisch gleich-‚estellt
werden; 11 Uhr vorm., Pos, aus 325, Leim, mit
\usnahme von Leim aus Knochen usw.; 11 Uhr vorm.,
>os. aus 559 ter, Hakenbinder usw.; 12 Uhr, Pos, aus 356,
yearbeitete Brillengläser; 12,30 Uhr, Pos. aus 579, Waren
‚us mit Kupfer oder Zink legiertem Nickel (Neusilber)
ISW.
Versammlungsraum: Zimmer 29, Haus 20/22.
9,30 Uhr vorm., Pos. 318, Stärke im eigentlichen Sinne;
0 Uhr vorm., Pos, 20, Fleischextrakte in Tafeln oder
ınderer Form; 10 Uhr vorm., Pos. 314, Gewürze, zuyereitet:
andere als Mostrich und Saucen (Suppenwürze
ind kochfertige Suppen); 11 Uhr vorm., Pos. 96,317,
7ichorie, Kaffee und Zichorienersatzstoffe; 11,30 Uhr voraittags,
Pos. aus 93, Zuckerrübenkraut.
Silzungsplan für Montag, den 27. Februar 1928.
Versammlungsraum: Sitzungssaal, Haus 33.
Liste B: Ausfuhrkontingente.
9,30 Uhr vorm., Pos. 780—798/99 des deutschen Zollarifs.
Verlängerung der deutschen Zollstundungen
für das Saargebiet.
Der Herr Reichsminister der Finanzen hat sich durch
irlaß vom 17. Februar 1928 — P IL11I 5998 — erneut
lamit einverstanden erklärt, daß diejenigen Zollbeträge,
ür welche saarländischen Firmen Aufschub gewährt
vorden ist, auf Antrag unter dem Vorbehalt jederzeitigen
Viderrufs vorläufig noch einen weiteren Monat — zuammen
also bis zu 33 Monaten — über das Ende
ler Aufschubfrist hinaus gestundet werden. Auf die in
ler Liste 3 der Vereinbarung zwischen Deutschland und
Trankreich vom 5. August 1926, in den Listen B1, 2, 3 .der
Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom
5, November 1926 und der Liste D unter Abschnitt II
ınd III des Zusatzabkommens vom 31. März 1927 zu dem
rorläufigen Handelsabkommen und den wirtschaftlichen
/ereinbarungen zwischen Deutschland und Frankreich gejannten
Waren — ausgenommen Zement — findet die
stundungsverlängerung keine Anwendung.