Zur Regelung der Sonderfälle, daß Arbeiter in der
Nähe ihrer Arbeitsstelle in Schlafstätten wohnen und
von Zeit zu Zeit zu ihrer Familie zurückkehren, wird
angenommen, daß für die Ledigen der Ort der Schlafstätte
und für die Verheirateten der Ort, an dem sich
ihre Familie befindet, als Wohnsitz gilt.“
Hieraus ergibt sich bezüglich der Lohnsteuer iBcht bei
Arbeitern, die von saarländischen Firmen in Elsaß-Lothringen
beschäftigt werden, folgendes:
Arbeiter ohne Wohnsitz und Aufenthalt im Saargebiet
sind im Saargebiet nicht lohnsteverpflächtig.
Haben sie im übrigen Reich ihren Wohnsitz oder
Aufenthalt, so ist die Lohnsteuerregehung ausschließch
Sache der Reichssteuerbehörden.
Verheinatete Arbeiter mit Wohns*tz oder Aufenthalt
im Saargebiret sind im Saargebiet steuerpflichtig,
ganz gleich, ob sie an arbeitsfreien Tagen zu ihrer
Fame zurückkehren oder nicht.
Unverheiratete Arbeiter ohne Schtafstelle in Lothringen
sind nur im Saargebiet steuerpflichtig.
Unverheiratete Arbeiter mit Schlafstelle in Lothringen
sind nach Absatz 4 der vorerwähnten Vertragseingangsformel
nur am Ort ihrer Schlafstelle,
also im Lothringen, steuerpflichtig.
Für lothringische Arbeiter, die im Saargebiet beschäftigt
sind, finden die unter 2 bis 4 genannten
Vereinbarungen sinngemäße Anwendung: Verhei
ratete Arbeiter sind also am Orte des Familienwohn
sitzes, unverheiratete Arbeiter dagegen am Orte ihre
Schlafstätte zu versteuern.
Die Vereinbarung bezüglich der verheirateten Arbeite:
deckt sich nicht ganz mit der Vereinbarung, die das
Saargebiet mit dem übrigen Deutschland yebollen hat. Im
Verhältnis zum übrigen Deutschland gilt folgendes:
Bei verheirateten Arbeitern ist zu unterscheiden zwischen
solchen, die an arbeitsfrefen Tagen regelmäßig in #hre
Heimat (am ihren Wohnort) zurückkehren, und sokhen,
die dieses nicht tum. Erstere werden am Orte des Familienwohnsitzes,
letztere am Orte der Beschäftigung zur Versteuerung
heranzuziehen sein. Verheiratete Arbeiter aus
der nahen Pfalz, vom Hunsrück oder aus der Trierer
Gegend, die im Saargebiet beschäftigt sind, und solche aus
diem Saargebiet, die im übrigen Deutschland in Arbeit
stehen, sind im Wohnsitzstaat der Familie steuerpflichtig,
wenn sie an arbeitsfreien Tagen heimfahren, und am Orte
der Beschäftigung steuerpflichtig, wenn sie nicht regelmäßig
an arbeitsfreien Tagen nach Hause zurückkehren.
Fälligkeitstermin für die Abführung
der Lohnsteuer.
Nach Artikel 3 Absatz I der Ausführungsbestimmungen
zum Lohnabzugsverfahren in der Fassung vom 19. Juli
1926 (Amtsblatt 1926 S. 149ff) ist zur Erleichterung
des Steuereinbehaltungsverfahrens im Falle periodischer
Lohnabschlagszahlungen beim Vorliegen geordneter Lohnbuchhaltung
dem Arbeitgeber bis auf weiteres gestattet,
die Steuer erst bei der endgültigen Lohnabrechnung mit
dem Arbeitnehmer einzubehalten, sofern die Abrechnung
noch im gleichen Kalendermonat stattfindet
Nach dem strengen Wortlaut dieser Bestimmungen trifft
diese Erleichterung im Lohnsteuerabrechnungsverfahren nur
die Unternehmungen, bei denen die Schlußabrechnung
Ende ces Monats erfolgt. Alle Unternehmungen, die erst
im nächsten Monat abrechnen, müßten die Steuer zweimal
berechnen und spätestens 10 Tage nach jeder Lohnzahlung
überweisen. Wenn ein Betrieb beispielsweise Ende des
Monats einen Abschlag zahlt und am 15. des folgenden
Monats endgültig abrechnet, müßte er am 10. ımd 25. des
Abrechnungsmonats die auf die beiden Auszahlumgen entfahenden
Steuerbeträge genau errechnen und abführen,
ein Verfahren, welches die Steuereinziehumgsarbeiten verdoppeln
würde, olıne an die anderen Nachteile zu denken,
die den Betriebsgemeinden und Steueraufsichtssteilen enttünden.
Im Interesse einer möglichst einfachen Abwickeung
des Verfahrens wäre es wünschenswert, daß die Ausübrungsbeslimmungen
bei nächster Gelegenheit dahin abzeändert
werden, daß „binnen 10 Tagen nach jeder Zahung“
durch „binnen 10 Tagen ach jeder endgültigen
\brechnung‘“ ersetzt würde.
Diese Aenderung hat die Regierungskommission nach
hrem Schreiben St. Nr. A 8163.27 Abt. I D vom 25. No-‚ember
1927 bereits ins Auge gefaßt. Bis dahim hat das
Mitglied: der Regterungskommission für die Finanzen geıehmigt,
daß in den in Betracht kommenden Fällen einstveilen
so verfahren wird, daß die Arbeitgeber auf die
_ohnsteuer jeweils bis zum 15. des Monats mindestens
0 v.H. der für dem Vormonat nach der endgültigen
„Ohnabrechmung einbehaltenen Lohnsteuer entrichten und
len Restbetrag binnen 10 Tagen nach der Schlußahrechung
bezahlen.
Da nach Mitteilungen der Regierungskommission. bis
um 15. jeden Monats die Lohnsteuerbeträge für den
Jormonat zusammengestellt sind, wird es möglich sein, an
lesem Tage mindestens 40 v.H. der fälligen Lohnsteuer
md den Rest 10 Tage nach der Abrechnung zu überveken,
ohne daß damit eine wesentliche Mehrarbeit verwunden
it.
Die steuerliche Behandlung
der Hindenburgspende.
Nach 8 61 Einkommensteuerverordnung vom 7. Dezem-‚er
1923 sind . Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
ınd Erhaltung dies Ertrags, allgemein unter dem N. men
‚Werbungskosten‘ bekannt, vom dem Rohertrag in Abzug
u bringen. Auch im 8 16, welcher Bestimmungen über
lie Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens von
vichtphysischen Personen enthält, ist klar zum Ausdruck
rebracht worden, daß Werbungskosten im Sinne des
5 61 den steuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhen dürfen.
Nas zu den Werbungskosten gehört, darüber gibt der
5 6 Aufschluß. Insbesondere sind nach Ziffer 1 dazu
le „Abgaben“ zu zählen, „welche zu den Geschäftsınkosten
gehören“, welche, um mit dem Senatspräsidenten
Zecker zu sprechen, „Betriebsausgaben“ darstellen.
Nach diesen Bestimmungen dürfte es eigentlich keinem
Zweifel unterliegen, daß z. B. Spenden für ein Waisenaus
oder Zuwendungen an eine Kirchengemeinde zwecks
Beschaffung von Konfirmations- oder Kommunionkleidern
ür Umbemittelte und Beiträge zur Beschaffung von Nahungsmitteln
für die Ortsarmen usw. als Werbungskosten
ur behandeln sind. Nach den Berichten, die der Hantelskammer
zugegangen sind, scheint aber das Buchrüfungsamt
— und mit ihm einige Finanzämter — die
Auffassung zu vertreten, daß es sich hier um freiwillige
Zuwendungen, die weder ‚auf Rechtsverbindlichkeiten beuhem
noch Werbungskosten darstellen, handele. Die
Iandelskammer — und mit ihr einige Finanzämter — kann
lese Ansicht des Buchprüfungsamtes nicht teilen, sie steht
jeilmehr auf dem Standpunkt, daß Zuwendungen an
/ereine, an Korporationen, an Relgionsgemeinschaften,
ın Kriegsbeschädigtenverbände usw. stets abzugsfähige
Verbungskosten sind. Der Kaufmann sähe es lieber, wenn
;’r von solchen. Sammlungen, die oft — mamentlich zur
Veihnachtszeit — überhand nehmen, verschont bliebe. Wie
vürde es ihm aber gehen, wenn er sich an derartigen
dorfspenden nicht beteiligen wollte? Er macht diese
\uslagen nur, weil ste der Sicherung und Erhaltung des
zewerblichen Ertrags dienen, weit er sie im Interesse
‚eines Geschäftes machen muß.
In diesem Zusammenhang ist es interessant, zu erfahren,
vie der Reichsfinanzhof diese Fälle beurteilt. Er steht
ıuf dem Standpunkt — und hat diesen in seimem Urteil
‚om 23. März 1927 begründet —, „daß Aufwendungen
ner Erwerbsgesellschaft zu gemeinnützigen und wohlätigen
Zwecken ‚als Werbungskosten abzugsfähig sind,
venn die Aufwendungen nach Art und Höhe bei Gewellschaften
gleicher Art als üblich anzusehemr. sind und
venn sich iknen ce Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre