nehr voneinander abweichen. Es geht aber nicht an,
n solchen Fällen, in denen die Ahweichungen lediglich
m Taragewicht liegen, ohne weiteres den Versender oder
Zmpfänger zu belasten oder ihn auf den langwierigen
Zeklamationsweg zu verweisen. Es wird darum mit Recht
zefolgert, dal) vor Erheben des Frachtzuschlages wegen
alscher Gewichtsangyabe zunächst das Gewicht der Ladung
pP
I
lurch zuverlässige Verwiegung des beladenen und leeren
Vagens einwandfrei festgestellt werde,
8 59: Beladung der Wagen. Ueberlastung.
- Als wesentliche Neuerung ist die Aufnahme der bisjerigen
Ausführungsbestimmung II zu $ 59 in dem
Jaupttext und die damit geschaffene Uebereinstimmung
nit Artikel 7 8 8 10G. zu verzeichnen.
(Fortsetzung folgt.)
1er Teil.
Aus der Praxis der Zollabteilung der Handelskammer.
Auswirkungen
des französisch- schweizerischen Handelsvertrages auf den deutsch-französischen Warenverkehr.
Bekanntlich ist mit dem Inkrafttreten des deutsch- 1nderen Ländern noch zu keinem Abschlusse gebracht
ranzösischen Handelsahkommens am 6. September 1927 werden konnten, hat die Schweiz in dem am 21. Januar
lie mit starken Erhöhungen . angesetzte Zolltarifnovelle 028 unterzeichneten französisch-schweizerischen Handelsjokanowskis
in der Liste B dieses Abkommens teilweise ‚ertrag verschiedene Erleichterungen dieser effektiv erverwirklicht
worden (vgl. „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ Nr.35 16hten Minimalzollsätze durchgesetzt. Da diese Herab-‚om
3. September 1927), so daß mit diesem Tage auch etzungen auf Grund der Deutschland zuerkannten Meist-‘ür
die anderen mit Frankreich im Vertragsverhältnis jegünstigung automatisch auch deutschen Erzeugnissen
stehenden Staaten eine starke Erhöhung der in der uyute kommen, sei nachstehend eine Gegenüberstellung
iste B erfaßten französischen Minimalzölle eingetreten ist. ler bisherigen und der nunmehr mit dem Inkrafttreten
Während in den daraufhin einsetzenden Vertragskämpfen es französisch-schweizerischen Abkommens am 25. Feyisher
die Verhandlungen mit Belgien, Rumänien und ruar dieses Jahres gültigen Zollsätze gegeben:
Dasit101
‚1% nux
178 Dis
‚x 9203
‚x 91
060
12
988
277 his
279
808
J3t4
3326 bis
3838
0342
08345
0346
852
1354
3835
3859
IR61
1382
1383
384
3385
3
NN
4.
W
.
a
Aünstliche Riechstoffe, rein oder gemischt mit natürlichen
Erzeugnissen, alkoholischen Lösungen oder natürlichen
Essensen 2.0.20
Vanillin und dessen Derivate oder Ersatzstoffe . . . .
Künstliche Schleifmittel, rein oder vermengt mit natürlichem
Schleifmitteln oder anderen Stoffen:
Karborundum oder Karborandum (Siliziumkarbid):
roh, in Steinen oder in Blöcken . . .
gepulvert oder in Körnern
Aluminium:
Blattaluminium . .
in Pulver oder Flittern 2.000.000... 4
Kupfer, rein oder legiert mit Zink, Zinn, Aluminium oder
Mangan:
in Drähten, poliert oder nicht, mit Ausnahme von
vergoldeten, versilberten oder vernickelten, mit einem
Durchmesser von:
mehr als 3 mm 2
0,1 mm einschl. bis 3 mm ausschl. $
U
Acetylcellulose, in Pulver, Kliümpchen, nicht plastisch
Essigsäureäthvlester .
P”henolphtalein .
uajakol . .
Methylacetanilid
Zenzaldehyd ,
A\nthrachinon . . 2
dimethylaminoanalgesin und seine Salze
Nucleinsäure und Nucleinate
\recolin und seine Salze
A\tropin und seine Salze
Diastase , . . ..
Zmetin und seine Salze
zserin und seine Salze. . 2.0.0.0. 4. .
Acetylmorphin,. Aethylmorphin und ihıi2? Salze
"ilocarpin und seine Salze
Neu hinzugekommene Chemikalienpositionen:
Metaldehyde en comprimes (ex 0381) . . .
)ipcerazine et ses sels (ex 0381) . . . .
imethylpiperazine et ses sels (ex 0381) ... . ..
10sito-hexaphosphate acide de chaux et de magnesie (ex
0381 WR
nosito-hexanhosphate de soude neutre (ex 0381)
Masstub
Wert
100 ke
Wert
1 kg
100 kg
1 ker
MW
Ver
A apf
ke
Zollsätze des |
deutsch-franz,
Abk. vom
17. Aug, 1927
22,5% 0
DO 07
65.—
100.—
450.—
S00.—
100.—
100.—
25° 0
10.—
200). =
16.—
16.—
11.25
5.—
7.50
30.—
90.—
20% 0
20° 0
20%
20% 0
20%
20%
209
25 oder 20% a
Zollsätze des
tranz.-schw.
Abk, vom
71. Januar 28
20° 0
00/0
50.—
70.—
37D.—
400. --—
75.—
100.-—
20970
8. —
87.—
10.—
12.—
6.—
+4+.—
4.50
23.-—
60.—
10% 0
10%
10%
10%
10%o0
15%
15%
15%
30.—
BO.-10