Full text : 33.1928 (0033)

3

Absender im neuen 8 537 auferlegten Pflicht, dafür zu
sorgen, daß seine Angaben an der für sie vorgesehenen
Stelle des Frachtbriefes stehen, die richtige Einfügung
dieser Angaben erleichtern.
Neben den zuvor behandelten obligatorischen und faxultativen
 Angaben, die auf der Vorderseite des Frachthriefes
 zu machen sind bzw. gemacht werden können,
sieht die neue Fassung der EVO. in UVebereinstimmung
mit den bisherigen Vorschriften des 8& 56 Absatz (8) die
Möglichkeit vor, auf der Rückseite des Frachtbriefes gewisse
 für den Empfänger bestimmte Angaben, z. B. „von
der Sendung des NN.‘“, „im Auftrage des NN.‘“, „zur
Verfügung des NN.“, „zur Weiterheförderung an NN.“
usw. aufzunehmen. Während hier die EVO. in der beispielsweisen
 Aufführung die der auf der Rückseite des
Frachtbriefs gültigen Erklärungen entgegenkommenderweise
nicht erschöpfend aufzählt, so daß also noch weitere, die
fragliche Sendung betreffende Vermerke in einer für die
Eisenbahn unverbindlichen Form zugelassen sind, steht sie
ım Gegensatz zu Artikel 6 $ 11 des neuen I0CG,, der die
auf der Rückseite des Frachtbriefes zulässigen Erklärungen
erschöpfend aufzählt. Die anfänglichen Befürchtungen des
EVO.-Ausschusses, daß auch diese engere Auslegung in
der neuen EVO, Auinahme finden soll, haben sich glücklicherweise
 nicht erfüllt. Wie hereits zuvor angedeutet,
betrachtet es der EVO.-Ausschuß als unbedingt geboten.
unter den fakultativen auf der Vorderseite des Frachtbriefes
 zugelassenen Erklärungen als weitere Angabe des
Absenders eine Mitteilung an den Empfänger zuzulassen,
auf die sofortige bahnseitige Feststellung und Betätigung
etwaiger Minderungen oder Beschädigungen des Gutes
ei der Abnahme zu achten. Der heabsichtigte Zweck
wird dadurch besser erreicht werden, wenn die Anweisung
auf der Vorderseite des Frachtbriefes gegehen werde.
Bedenken bestehen allerdings, ob nicht durch die ohnedies
starke Inanspruchnahme der Vorderseite des Frachtbriefes
durch die übrigen darin aufzunehmenden Erklärungen die
Einfügung dieses Vermerks im beschränkten Raum dessen
Beachtung durch den Empfänger beeinträchtigt wird. Man
darf die Einfügung dieser Angaben auf der Rückseite
des Frachtbriefes für zweckmäßig erachten. Die Notwendigkeit,
 daß eine derartige Erklärung durch die EVO.
zugelassen werde, liegt darin begründet, daß die Güterabfertigungen
 bisher derartige Anweisungen, .die für den
mit dem Verkehrsrecht weniger vertrauten Empfänger
bestimmt sind, unter Berufung auf 8 56 (8) und (9) der
bisherigen Fassung zurückweisen. An sich müßte heute
schon die Aufnahme der zuvor gekennzeichneten Erklärung
im Frachtbrief auf Grund des Absatzes (8) 8 56 gestattet
sein, da in diesem Absatz die für den Empfänger bestimmten
 Erklärungen nur beispielsweise aufgezählt und
die Zulässigkeit solcher lediglich daran gebunden bleibt,
daß die Vermerke die fragliche Sendung betreffen. Trotzdem
 hat die Reichsbahndirektion Berlin den Vermerk als
unzulässig erklärt und die weitere Verwendung der Frachtbriefe
 verboten, da der Vermerk ebensogut dem Empfänger
in Briefform mitgeteilt werden könne. Die Mitteilungen
des Absenders für den Empfänger sollen aber gerade
eine besondere briefliche Nachricht ersetzen und die Aufnahme
 solcher Vermerke im Frachtbrief soll dem Empfänger
 die Vorteile bieten, daß er die die Sendung betreffenden
 Nachrichten bei der Abnahme des Gutes sofort
zur Hand hat. So ist der Zweck der Vorschriften des
8 56 (8) und (9) der EVO. doch darin zu erblicken,
daß die nachrichtlichen Vermerke die Verkehrsbeziehungen
zwischen Absender und Empfänger fördern sollen und
daß sie im übrigen in jeder Art und Form zulässig sind,
wenn sie dieser Forderung entsprechen. Um allen Zweifel
über die Zulässigkeit derartiger Vermerke zu beheben,
halten wir eine Ergänzung des 8 36 im Sinne der vorstehenden
 Ausführungen für dringend geboten. Diese Vermerke
 müssen allerdings, wie Senkpiehl und Eger erklären,
 möglichst kurz gefaßt sein, wie dies die erwähnten
Beispiele lehren.
Schließlich ist in dem neuen Absatz (9) des 8 56, der
übrigens entsprechend Artikel 6 8 6 Absatz 1 des IUG.
abgeändert worden ist, die Verwendung des Tintenstifts
für die Ausfüllung des Frachtbriefes, vielfachen Wünschen
>ntsprechend, als zulässig erklärt
8 57: Haftung für die Angaben im Frachtbrief.
 — Ebenso wie $ 56, Inhalt des Frachtbriefes, ist
auch der folgende 8 57 über Haftung für die Angaben 5
‚m Frachtbrief stark umstritten und in der bisherigen 3

“assung die Ursache zahlloser ungerechtfertigter Ablehtungen
 von Erstattungsanträgen, namentlich dann, wenn
;s sich um Anträge auf Erstattung von Mehrfrachten hanlelt,
 die entstanden sind durch die mit dem Tarif nicht
vörtlich übereinstimmenden Inhaltsbezeichnungen, selbst
lann, wenn die Zugehörigkeit zu einer niedrigeren als
ler angewandten Tarifklasse später zweifelsfrei nachgeviesen
 ist. Statt der erwarteten Erleichterung sind die
rschwerenden Bedingungen des neuen IÜG. Artikel 7
\bsatz 1 in die neue Fassung der EVO. übernommen
ind damit die Haftung des Absenders auf Frachtbrief-:ngahben,
 die nicht an der für sie vorgesehenen Stelle
tehen und auf unzulässige Angaben ausgedehnt worden.
der Begründung der Eisenbahn, aus „Zweckmäßigkeitssründen‘‘
 die Gleichstellung mit dem I1ÜG, erstrebt zu
yaben, kann man unmöglich beipflichten, da die neue
assıumg nur einseitig die Belange der Eisenbahn, nicht
her diejenigen der Verfrachter wahrt. Im Interesse der
/erfrachter und der Eisenbahnverwaltung läge es, die
Zestimmung über die Haftung der Angaben im Frachtrief
 wie folgt zu fassen:
„Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit
 und Vollständigkeit der in dem Frachtbrief aufgenommenen
 Angaben und Erklärungen und trägt alle
Felgen, die aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden
 Eintragungen entspringen, es sei denn,
daß die Angaben des Absenders auf einem
entschuldbaren Versehen beruhen und
der Eisenbahn kein Schaden entstanden
ist.‘
SS 58: Prüfung des Inhaits der Sendung
“eststellung van Anzahl und Gewicht. -
die Eisenbahn ist berechtigt, die Uebereinstimmung deı
sendung mit den Angaben in dem Frachtbrief jederzeit
zu prüfen. Soweit künftig die Nachprüfung auf einem
Jnterwegsbahnhof stattlindet, ist in UWebereinstimmung
nit dem neuen IÜG. bestimmt, daß die 7zur Prüfung
unzu/zuziehenden Zeugen nicht der Eisenbahn angehören
lürfen. Das Recht der Nachprüfung der Sendung hat
ine erhebliche Erweiterung erfahren, indem die Eisenbahn
:Unftig auch nach der Ablieferung des Gutes
yjercchtigt ist, den Nachweis der Richtigkeit
ler Angaben der Frachtbriefe zu fordern.
Da nach den bisherigen Bestimmungen die zulässige Nachrüfung
 sich nicht auf den Inhalt der Sendung bezog.
‚;laubte die Eisenbahn eine Erweiterung der bisherigen
/orschrift vornehmen zu sollen, um auch künftig das
jut, wenn es aus dem Gewahrsam der Eisenbahn gelangt
st, noch nachprüfen zu können. Sie beruft sich dabei
auf die Schwierigkeiten, daß gewiße Güter, insbesondere
liejenigen, die zur Ausfuhr über See bestimmt sind.
veil sie äußerst kunstgerecht und in festen eisenbeschla-‚enen
 Kisten verpackt sind, einer Nachprüfung nicht
ınterzogen werden können, da solche Güter nur mit
rheblichen Kosten und unter Störung des Verkehrs ausınd
 eingepackt werden können. Mögen auch Einzelfälle
lie Benachteiligung der Eisenbahn ergeben haben, so
ürfte darin allerdings noch kein Grund gesehen werden,
Ngemein den Verkehr mit dieser großen Härte zu be
asten. Zwei Forderungen der Wirtschaft, die wiederhol‘
;‚egenüber der Eisenbahn geltend gemacht worden sind,
ind auch in der Neufassung des 8 58 nicht enthalten.
is handelt sich dabei zunächst um die Verwägung au{i
:igener Privatwage. Der EVO.-Ausschuß hat einen
Zusatz zu 8 58 (7) in folgender Fassung für unbedingt
rforderlich gehalten, um die aus dem Mangel einer entprechenden
 Vorschrift sich häufig ergebenden Schwierigseiten
 zwischen der Eisenbahn und dem Frachtzahler
n Zukunft zu vermeiden. Der Zusatz soll etwa lauten:
‚Verwägungen auf eigener Privatgleiswage, die von einem
ıjahnamtlich verpflichteten, nicht bei der Eisenbahn beliensteten
 Wäger ausgeführt werden, sind der Verwägung
jurch die Eisenbahn gleichgestellt.‘ Eine derartige Feststellung,
 die bisher weder in der EVO. noch im Tari’
‚orhanden war, erscheint unbedingt erforderlich. Ferner
väre eine Bestimmung aufzunehmen, die die Eisenbahn
verpflichtet, bei Gewichtsermittelungen und größeren Abveichungen
 als 2 v.H. die endgültige Gewichtsaufstellung
»rst nach der Verwiegung des leeren Wagens vorzu
ı1ehmen. Diese Ergänzung der bisherigen Ausführungs
estimmunygen Il des 8 58 erscheint allgemein erforderlich,
weil erfahrungsgemäß die an die Wagen angeschriebenen
und wirklichen Eigengewichte manchmal um 500 kg umnd
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.