kann ihm nicht zugemutet werden, an ‘Tagen, an denen er
in der Fabrik nicht zu arbeiten braucht, eigens dorthin
zu gehen, um festzustellen, ob etwa Bekanntmachungen der
Werksleitung ausgehängt sind. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte
dafür vor, daß die Verfasser der Arbeitsordnung
ihm diese Pflicht auferlegem wollten. Demnach sind
Bekanntmachungen der Betriebsbeitung
trotz Aufhangs in der Fabrik solchen Arbeitern
nicht als zugegangen anzusehen,
die wegen Krankheit oder infolge Beurlaubung
oder aus einem sonstigen Grunde
in der Fabrik zu erscheinen nicht verpflichtet
sind. Da die Beklagte ihren Arbeitern das
Erscheinen zu der am Samstag nachmittag, am 2. Jul,
eingelegten Ersatzschicht ausdrücklich freigestellt hatte
und der Kläger nicht erschienen war, gilt die durch Aushang
bekanntgemachte Kündigung ihm gegenüber nicht.
Ihm gegenüber ist sie erst durch Zugehen des Einschreibebriefs
am 4. Ju@ wirksam geworden, Ob der Kläger
noch im Laufe des 2. Julis durch Mitteilung von dritter
Seite von dem Aushang der Beklagten Kenntnis erhalten
hat, kann dahingestellt bleiben, da, wie auch die Beklagte
nicht verkennt, zufällige Erfahrung der kundzugebenden
Tatsache von dritter Seite nicht genügt, vielmehr die
Willenserklärung von dem Erklärenden unmittelbar an den
Empfänger gerichtet sein muß. Der Kläger warf auf, wenn
ihm tatsächlich die Kenntnis von dem Aushang durch
dritte Personen noch am 2. Juli vermittelt worden sein
sollte, nicht verpflichtet zu sein, zur Fabrik zu gehen,
um sich von der Richtigkeit der Mitteilung zu überzeugen.
Wenn für ihn an dem Nachmittage keine Pflicht bestand,
arbeitshalber; also: seines Vorteils wegen, die Fabrik
aufzusuchen, so war er auch nicht verpflichtet, dorthin
zu gehen, bloß um eine ihm nachteilige Erklärung entgegenzunehmen,
Daß er nicht zur Arbeit gekommen sei,
um einer eventuellen Kündigung aus dem Wege zu gehen,
behauptet die Beklagte selbst micht. Es kann somit von
einem arglistigen Verhalten des Klägers keine Rede sein;
weil die ihm erst durch das Zugehen des Einschreibebriefes
vom 4. Juli erklärte Kündigung zum 9. Juli nicht
mehr rechtzeitig war, so ist die Beklagte verpflichtet,
ihm auch den Lohn für die folgende Woche zu zahlen.
Zu Unrecht glaubt die Beklagte auch für den Fall,
daß der Aushang in der Fabrik dem Kläger und den
übrigen etwa 150 am Samstag nachmittag nicht erschienenen
Arbeitern gegenüber als nicht wirksam angesehen
werden sollte, einer Verpflichtung zur Lohnzahlung
für die Zeit nach dem 9. Jult ‚enthoben zu sein, weil
sie nach dem an diesem Tage erfolgenden Ausscheiden
von etwa 450 Arbeitern ohne ihr Verschulden nicht mehr
in der Lage gewesen sei, die Arbeit der übrigen 150
Arbeiter, die wirtschaftlich nicht hätten ausgenutzt werden.
können, entgegenzunehmen. Der reichsgerichtlichen
Intscheidung im Band 106 Seite 275, auf die sie ihre
\nsicht stützt, lag ein ganz anderer Tatbestand zugrunde.
Dort war der Betrieb einer elektrischen Straßenbahn
Jadurch zum Stiljegen gekommen, daß die Arbeiter des
zum Betriebe gehörigen Kraftwerks zwecks Erlangung
ıöherer Löhne streikten und von anderer Seite elektrische
<raft micht zu erhalten war. Das Reichsgericht hat einen
„Ohnanspruch der arbeitswilligen Fahrer und Schaffner
jer Bahnen, denen durch die infolge des Streikes der
ibrigen notwendig gewordene Stillegung des ganzen Beriebs
die Möglichkeit entzogen war, die versprochenen
Dienste als Fahrer und Schaffner zu leisten mit der Berründung
verneint, daß der einzelne Arbeiter ein Glied
ier Arbeiterschaft und der zwischen dieser und dem
Jnternehmer bestehenden, die Grundlage des Betriebes
xldenden Arbeitsgemeinschaft sei und daß daher, wenn
nfolge von Handlungen der Arbeiterschaft der Betrieb
;tillgelegt werde und die Betriebseinnahmen versiegten,
:s dem Unternehmer nicht zugemutet werden könne, für
tie Lohnzahlungen an den arbeitswilligen Teil der Arbeitıehmer
aus anderen Mitteln zu sorgen. Selbst wenn im
‚orliegenden Fall mit den 150 Arbeitern der Betrieb
vicht noch eine Woche geführt werden konnte, was nicht
nmal feststeht, so ist hier jedenfalls die Stillegung des
Zetriebs nicht infolge von Handlungen der Arbeiterschaft,
ondern durch die Beklagte selbst herbeigeführt worden.
jie muß daher die wirtschaftlichen Nachteile tragen, die
ıch daraus ergeben, daß die von ihr herbeigeführte Aus-;perrung
bzw. Kündigung zum 9. Juli nicht allen Arjeitern
rechtzeitig zugegangen ist. Die Beklagte kann sich
ıcht darauf berufen, daß sie dem Aussperrungsbeschluß
les Arbeitgeberverbandes habe Folge leisten müssen und
laß dieser Beschluß durch Teilstreiks in anderen Fabriken
1erbeigeführt worden sei, denn die in der angeführten
Zeichsgerichtsentscheidung für die zwischen dem Unterıchmer
eines Betriebs und seiner Arbeiterschaft bestehende
Arbeitsgemeinschaft entwickelten Grundsätze können auf
lie Beziehungen zwischen den Organisationen der Arbeitzeberschaft
und den Gewerkschaften nicht ausgedehnt
verden. Uebrigens waren im vorliegenden Falle die in
ınderen Fabriken ausgebrochenen Teilstreiks von den Geverkschaften
nicht gebilligt.
Tiernach rechtfertigt sich die Zurückweisung der Beufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 ZPO. Da die
n Frage stehende Bestimmung über die Form der Bekanntmachungen
der Betriebsleitung an die Belegschaft in
‚ahlreichen auch awßerhalb des Bereiches des Landesırbeitsgerichts
geltenden Arbeitsordnungen enthalten ıst,
ırschien es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung
angebracht, der Anregung der Beklagten ent-A
rschend die Revision gegen das Urteil für zulässig zu
arklären.
KL
Vereinbarung über die Lohnsteuernflicht der Arbeitnehmer
zwischen dem Saargebiet und Frankreich und zwischen dem
Saargebiet und dem übrigen Deutschland.
Nicht selten werden von saarländischen Firmen in Elsaß-Lothringen
Arbeiten (z. B. Bauarbeiten) übernommen,
deren Ausführungszeit sich über längere Zeit erstreckt.
Es bestehen nun Zweifel darüber, wie die saarländischen
und reichsdeutschem Arbeiter (wie z. B. aus der Gegend
von Trier) bezüglich der Heranziehung zur Lohnsteuer
im Saargebiet zu behandeln sind. Die Regierungskommission
des Saargebietes, Direktion der Verwaltung der
dinekten und indirekten Steuern, hat sich aus Anlaß eines
Einzelfalles zu dieser Frage wie folgt geäußert:
Die Lohnsteuerpflicht setzt den Wohnsitz oder den
Aufenthalt des Erwerbs wegen oder von länger als
6 Monaten im Saargebiiet voraus ($ 1 Nr. 1 -Eink.St.V.O.
Durch die Staatsangehörigkeit und den _Beschäftigungsort
wird daher die Stewerpfäücht nicht berührt.
Für die steuerliche Behandlung der Arbeiter mit Wohnsitz
oder Aufenthalt im Saargebiet und Beschäftigungsort
ın Elsaß-Lothringen sehen die Absätze II bis IV deı
Eingangsformel zum Doppelbesteuerungsvertrage mit
Frankreich (vom 5. Juli 1922, veröffentlicht in der
Nr. 19 des Amtsblattes für 1923) folgende Fassung vor:
„In allen Besteuerungsfällen, im denen der Wohnsitz
oder der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen
für die Steuerpflicht maßgebend ist, verpflichten sich
beide Regierungen, in den steuerlichen Beziehungen
zwischen dem Saargebiet und Frankreich anzunehmen,
daß jeder Steuerpflichtige nur einen Wohnsitz oder
nur ‚einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Um diesen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
jestzulegen, nehmen beide Regierungen den Grundbegriff
der Haırptniederlassung in den Fällen an, in
denem nach der saarländischen Gesetzgebung das Vorhandensein
von zwei Wohnsitzen zw unterstellen wäre.
Falls hinsichtlich eines Beamten oder Angestellten,
der eine dauernde Beschäftigung inne hat, ein Zweifel
besteht, ist der Hauptbeschätftigungsort bestimmend, und
zwar Ohne. daß in diesem Falle aus den Bestimmungen
dies Artikels 106 des Code Civil ein Einwand gegen
diese Remelung hergeleitet werden könnte.