„Ay
jer zwingenden Form lehnt aber heute die Eisenbahn in
jer Regel die Frachterstattungsansprüche bei Anwendung
zu hoher Tarife ab, wenn diese durch eine nicht ganz
:arifmäßige Bezeichnung des Inhalts herbeigeführt wurde.
Im Gegensatz dazu steht die Rechtsprechung des Reichszerichts,
das in seinen Entscheidungen vom 7. April
1923 Nr. I 212.22, ferner vom 1. April 1925 Nr. I 419/24
ınd zuletzt mit der Entscheidung des ersten Zivilsenats
vom 24. April 1926 die zwingende Form des 8 56
IV 1 EVO. — neu 56 (1) d — ablehnt und die Inhaltsangabe
des Frachtbriefs für genügend hält, „wenn aus
hr mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann,
velche tatsächlichen Angaben der Absender hat machen
wollen‘. Der EVO.-Ausschuß hat zu einer endgültigen
Bereinigung dieser Fragen folgende Ergänzungen des neuen
Sntwurfs für notwendig erachtet, deren Berechtigung auf
Grund der bisherigen Erfahrungen durchaus gegeben erscheint:
8 56 (I Abs. d) des neuen Entwurfs wäre wie
folgt zu ergänzen:
„Zur richtigen Anwendung des Tarifs wird es
wesentlich beitragen, wenn die in den allgemeinen
Tarifvorschriften und in der Gütereinteilung (Teil I
Abteilung B) vorgesehenen Bezeichnungen angewendet
werden. Für die dort nicht genannten Güter sind die
handelsgebräuchlichen Benennungen anzuwenden.
Läßt die im Frachtbrief vorgesehene Inhaltsbezeichnung
Zweifel zu, zu welchen der in den Allgemeinen
Tarifvorschriften und in der Gütereinteilung gebrauchten
Benennungen das Gut zu rechnen ist, so ist der
Frachtbrief an den Versender zur Klärung der Inhaltsangabe
zurückzugeben.‘
Als weitere obligatorische Frachtbriefangabe ist unter e
aufgezählt:
Die Unterschrift des Absenders mit Name oder
Firma sowie seine Wohnung oder Geschäftsstelle.
Dieser Absatz ist nach der Vorschrift des Artikels 6
3 6g IUG. ergänzt und fakultativ die Drahtanschrift oder
Fernsprechnummer als Ergänzung der Unterschrift zuzelassen.
Die oft erörterte Frage, wer als Absender bzw.
zur Unterschrift zugelassen ist, hat im Schlußsatz zu der
Festlegung geführt, daß als Absender nur eine Einzelperson,
Firma oder juristische Person angegeben werden
darf, Es darf also z. B. nicht etwa der Name eines
Spediteurs oder einer sonstigen Firma neben der Bezeichnung
„für Firma B.‘“ im Frachtbrief erscheinen.
Die Unterschrift des Absenders im Sinne der EVO. bedeutet
eigenhändige Unterschrift, daneben ist aber auch
die Unterzeichnung mit dem Namen des Vertretenen
durch einen bevollmächtigten Vertreter zugelassen. Firmen
unterzeichnen mit der Firma, Prokuristen mit dem
Zusatz pp., Handelsbevollmächtigte „In Vollmacht“ oder
‚Als Bevollmächtigter‘“. Ferner sind zutreffendenfalls die
nachstehend aufgeführten obligatorischen Frachtbriefanzaben
im Frachtbrief zu machen, und zwar:
f) er ee auf Ausstellung eines Frachtbriefdoppels
S$ 61);
g) die Angabe der durch die Zoll-, Steuer-, Polizei- oder
sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen Bezleitpapiere,
die dem Frachtbrief beigefügt oder als
ie Ey bestimmten Stelle hinterlegt bezeichnet sind
S 65);
h) die Angabe der Kosten, die der Absender übernehmen
will (Freivermerk, 8 69);
i) die Höhe einer Nachnahme ‚mit der das Gut belastet
werden soll, oder eines Barvorschusses (8 71);
K) die Angabe „bahnlagernd‘“, gegebenenfalls mit einem
Verzicht auf die Benachrichtigung des Empfängers
gemäß 8 78, vgl. jedoch 8 54;
I) der Betrag des Lieferungswertes (8 809).
Neben den zuvor behandelten obligatorischen Anzaben
und Erklärungen des Versenders im Frachtbrief sind
ım Absatz (2) des 8 56 in 7 Abschnitten die fakul-'ativen
Angaben und Erklärungen, die im Frachtbrief
aufgenommen werden können, aufgezählt, unter denen der
Absatz a dem Versender die Möglichkeit gibt, den Bahnıof
zu bezeichnen, auf dem die Zoll- oder Steuerbehandung
vorzunehmen ist, und der ihm auch das Recht
zugesteht, die Zoll- oder Steuerstelle näher zu benennen.
Man hat auch hier eine Uebereinstimmung mit dem IUG.
Art. 6 8 6n gesucht und dem Absender in Erweiterung der
bisherigen Bestimmungen auch das Recht eingeräumt, auch
len Bahnhof, auf dem die Zoll- oder Steuerbehandlung
vorzunehmen ist, vorzuschreiben. während er nach dem
»isherigen Wortlaut nur die Zoll- oder Steuerabfertigungs-;telle
selbst vorschreiben durfte. Ferner kann der Absender
im Frachtbrief angehen, daß er selbst oder ein von
hm zu bezeichnender Bevollmächtigter zu der unterwegs
orfolgenden Zoll- oder Steuerbehandlung zugezogen werde,
>der daß auf dem Bestimmungsbahnhof, an Stelle des
Zmpfängers, der Absender oder ein sonstiger Bevollmächigter
„oder die Eisenbahn“ die Zoll- oder Steuerjehandlung
betreiben soll. In dem Zusatz „oder die
Zisenbahn“ ist der sonst unverändert übernommene gegenvärtig
gültige Text ergänzt worden, indem der Absender
‘uch vorschreiben kann, daß die Eisenbahn die Zoll-‚ehandlung
auf dem Bestimmungsbahnhof vornehmen soll.
Der folgende Abschnitt c ist in Erweiterung der bis-‚erigen
Bestimmungen des 8 67 (2) auf beschleunigtes
Zilgut ausgedehnt, d. h. der Absender kann bei Eilgut
ınd beschleunigtem Eilgut im Frachtbrief den Beförde-'ungsweg
vorschreiben. Diese erweiterte Vorschrift hat
ın dieser Stelle eine passendere Einfügung gefunden.
Im Abschnitt d wird dem Absender die Möglichkeit
segeben, den Antrag auf Beförderung in offenem oder
rzedecktem Wagen im Frachtbrief aufzunehmen. Die gegenvärtige
EVO. enthält nur eine kurze entsprechende Anteutung
im 8 66, deren klarere Fassung man begrüßen
zann.
Nach dem bisherigen Wortlaut des 8 56 (6) war der
\bsender berechtigt, im Frachtbrief vorzuschreiben, daß
tie Güter auf der Bestimmungsstation nachgezählt
ınd nachgewogen werden. Man hat nunmehr in Ergänzung
lieser Vorschrift zugelassen, daß der Absender auch die
Jachwiegung und Nachzählung auf dem Versand->7ahnhof
beantragen kann.
Zu diesem bisherigen 8 56 (6) hält der EVO.-Ausschuß
‚uch noch einen weiteren Zusatz für erforderlich, der
ınseres Erachtens aber nicht an dieser Stelle des neuen
3 56 (2)e, sondern zweckmäßiger unter Absatz (5) des
zleichen Paragraphen Aufnahme finden müßte. Der Zu-‘:atz
soll lauten:
„Ferner darf der Absender die Anweisung an den
Empfänger geben, Minderungen oder Beschädigungen
des Gutes sofort bei der Abnahme bahnamtlich feststellen
und auf dem Frachtbriefe bestätigen zu lassen.‘‘
Es handelt sich hierbei um eine Erklärung, die auf
ler Rückseite des Frachtbriefes Aufnahme finden kann.
\uf die Begründung dieses Zusatzes soll im Zusammenı1ang
mit der Erörterung des entsprechenden Absatzes (5)
ıoch näher eingegangen werden.
Im nächsten Abschnitt f ist dem Absender das Recht
ugestanden, eine Vorschrift zu treffen über die Weiterjeförderung
des Gutes mit Kleinbahnen oder anderen
Zeförderungsmitteln, falls der Bestimmungsbahnhof nicht
:ugleich der Bestimmungsort des Gutes ist und dort
zein für den Güterverkehr eingerichteter Bahnhof oder
ceine Güternebenstelle vorhanden ist. In der neuen Fasung
glaubt die Eisenbahn den Schwierigkeiten, die sich
aus der Anwendung des bisherigen Wortlautes des
3 56 (1)c ergeben haben, beseitigen zu können.
Der letzte Abschnitt g zählt noch die übrigen fa-<ultativen
Frachtbriefangaben auf, die sich
auf die Erklärungen über die mangelhafte Verpackung,
/ereinbarung über Ver- und Entladung, die vorläufige Einagerung,
Benachrichtigung bei Ablieferungshindernissen
ınd schließlich auf die Anwendung ermäßigter Tarife
nit Haftungsbeschränkungen erstrecken. Als weiterer Zuaatz
an dieser Stelle muß gefordert werden, daß dem
/ersender die Möglichkeit gegeben wird, bei allen Senlungen,
die auf Privatgleisanschlüsse übergehen, Vermerke
m Frachtbrief einzutragen, die Aufschluß über die Hinzehörigkeit
des Gutes innerhalb des Anschlusses geben.
7. B. Bestellbriefzeichen, Zuführungsstelle, bestellende
Verksabteilung usw. Derartige Vermerke, die heute auch
chon teilweise üblich sind, sind vielfach im Interesse
:iner reibungslosen Betriebsführung notwendig, namentlich
‚ei solchen Großanschlüssen, bei denen oft Hunderte von
‘mpfangsstellen in Frage kommen und bei denen die Beeitstellung
von Stückgütern und Wagenladungen außerırdentlich
erschwert würde, wenn diese Angaben im
°rachtbrief nicht zulässig wären.
Absatz (4) des neuen 8 56 lautet: „Soweit das Fracht-‚riefmuster
für die Angaben keine besonderen Spalten
vorsieht, sind sie, wenn der Tarif nicht anders bestimmt,
n der Spalte „Vorgeschriebene oder zulässige Erklärunzen“
einzutragen.“ Diese Vorschrift ist neu in den Entwurf
ufgenommen worden und soll in Ergänzung der dem