Für die Höhe der Steuer ist Tar.-Nr. 9 des
Reichsstempelgesetzes maßgebend.
Vergütungen im Gesamtbetrag bis zu 10 000 Fr.
sind stempelsteuerfrei.
Die Steuer beträgl, wenn sie von der Gesellschaft
getragen wird:
a’ von der Gesamtvergütung einschließlich der
abzuführenden Steuer bei Vergütungen bis
16.666,66 Fr. die Hälfte des 10.000 Fr. üherschießenden
Teils der Vergülungen, bei höheren
Beträgen 20% der Gesamltvergülung:
von den Auszahlungen, also nach Abzug der
Steuern, bei Vergütungen bis 13333.33 Fr.
len 10000 Ir. überschießenden Teil der
Auszahlungen. bei höheren Beträgen 2590
der Auszahlungen.
Die Steuer beträgt, wenn sie zu Lasten der
Empfänger verbucht wird, bei Vergütungen bis
16 666.66 Fr. die Hälfte des 10000 Fr. überschießenden
Teils der ausgezahlten Vergütungen,
bei höheren Belrägen 2000 der ausgezahlten Vergütungen.,
.
Nach 8 163 der Ausführungsbestimmungen zum
Reichsstempelgesetz ist ohne Rücksicht auf die Höhe
ler tatsächlich gewährlen Vergütung spätestens am
‚ehnten Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz
lurch die Generalversammlung, bei G.m.b. H.’s Sspäestens
am zehnten Tage nach der Feststellung der
Jahresbilanz durch die Gesellschafter dem staallichen
Steueramt Saarbrücken-Stadl eine Aufstellung über sämliche
den bei den Gesellschaften zur Ueberwachung der
‚eschäftsführung bestellten Personen im Laufe des Gechäftsjahres
gewährten Vergühungen in doppelter Auserligung
einzureichen. In dieser Aufstellung isl anrugeben,
ob die Abgabe von der Gesellschafl gelragen
der ob sie von der Gesellschaft zu Lasten der
Zmpfänger entrichtet wird: denn danach richtet sich
lie Höhe der Steuer, die gemäß 8& 73 RStIG. 200%,
selrägl, wenn die Abgabe von der Gesellschaft zu
‚asten der zum Bezug der Vergütungen berechtigten
)ersonen entrichlel wird und 259°) erreicht, wenp
lie Gesellschaft die Abgabe trägl.
Die Aufstellung ist von den zu ihrer Einreichung
erpflichteten Personen ‚bei Aktien-Gesellschaften vom
Jorstand, bei G.m.b, Hs von den Geschäftsführern,
ei Kommancditgesellschaften auf Aktien von den per-‚önlich
haftenden Gesellschaftern unter der Versiche-‚ung
der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin ge:
nachten Angaben zu unterschreiben.
Die neue deutsche Eisenbahnverkehrsordnung.
(Fortsetzung.)
& 55, Form des Frachtbriefes, Für gewöhniches
Frachtgut ist in der Anlage D des Entwurfs der
jeuen Eisenbahnverkehrsordnung cin neues Fracht-)riefmuster,
ebenso für Eil- und beschleunigtes Eilgut
n der Anlage E ein neues Frachtbriefmuster
»ingeführt, Ferner ist im vorgenannten Paragraphen für dic
Aufgabe einer Sendung als Eilgut bestimmt, daß der Eilrachtbrief
in der Spalte „vorgeschriebene oder zulässige
Erklärungen‘ den Vermerk „beschleunigtes Eilgut‘““ enthalten
muß, während bisher die hierfür erforderlichen Vorschriften
dem Tarif überlassen waren.
8 56: Inhalt des Frachtbriefes. Diese viel
umstrittenen Bestimmungen sind der Fassung des
Artikels 6 8 6 1I0G. angepaßt worden, in dessen
Absatz (1) die obligatorischen Frachtbriefangaben
und in Absatz (2).die fakultativen Angaben
aufgezählt sind. Darin kann trotz der sonst gewahrten
textlichen Uebereinstimmung der neuen Fassung
des 8 56 EVO. und Artikel 6 8 6 IUG. ein wesentlicher
Rechtsunterschied gefunden werden, den Löning in seinem
Kommentar zum Internationalen Uebereinkommen wie folgt
begründet: „Fehlen obligatorische Angaben, so liegi
ein ordnungsmäßiger internationaler Frachtbrief nicht vor.
Keine Eisenbahn darf einen solchen mangelhaften Frachtbrief
annehmen, ein internationaler, dem IJÜG. unterliegender
Frachtvertrag würde nicht zustande gekommen
sein.“ Für das Deutsche Reich hat sich allerdings Rundnagel
dahin ausgesprochen, daß trotz des Fehlens einzelner
Frachtbriefangaben, die der Absender in den Frachtbrief
einzutragen hat, der Frachtvertrag nicht nichtig und
die Urkunde als Frachtbrief anzusehen sei. Durch die
Scheidung der Angaben, die gemacht werden müssen, von
solchen, die gemacht werden können, wird aber nach
der Auslegung von Löning klar zum Ausdruck gebracht,
daß das IUG. die Mußangaben unbedingt verlangt.
Wellte man diese Auslegung auch auf die dem I0G.
angepaßte Neufassung der EVO. anwenden, so würde
zine wesentliche Verstärkung der imperativen Form der
neutigen EVO. eintreten, die z. B. im 8 56 IV! (Inhaltshezeichnung)
im Widerspruch mit der empfehlenden Form
des Teiles IB — Allgemeine Bemerkung 5 — stehen.
Der künftigen Auslegung dieser Bestimmungen wird man
darum besonderes Augenmerk widmen müssen. Zu den
vorgenannten obligatorischen Frachtbriefangaben zählen:
a) Ort und Tag der Ausstellung des Frachtbriefes;
b) die tarifmäßige Bezeichnung des Bahnhofs oder der
Giternehenstelle, wohin das Gut befördert werden
3011.
Hier ist in Anpassung an Artikel 6 8& 6 des
JÜG. vorgesehen, daß zur Erleichterung der Abiertigung
die tarifmäßige Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofs
angegeben werden
muß.
-) Name, Wohnort und, soweit erforderlich, auch die
Wohnung oder Geschäftsstelle dessen, an den das
Gut abyeliefert werden soll.
Zur Beschleunigung der Zuführung sieht der
neue Entwurf die Verpflichtung vor, soweit erforderlich
auch die Wohnung oder Geschäftsstelle
des Empfängers anzugeben, während im Gegensatz
dazu das neue IÜG. nur die Angabe des Wohnortes
verlangt.
14) die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalt, die
Angabe des Gewichts (vgl. jedoch 8 58), ferner:
bei Stückgut: Anzahl, Art der Verpackung, Zeichen
und Nummer,
ei Gütern, die vom Absender zu verladen sind: Nummer,
Eigentumsmerkmal, Gattung und Ladegewicht, bei
Privatwagen auch Eigengewicht des Wagens.
Die Verpflichtung zur Angabe der Wagengattung,
bei Privatwapen auch die für die Frachtberechnung
notwendige Angabe des Eigengewichts
ist neu aufgenommen worden. Ferner sind in
diesem Abschnitt die bisherigen Ausführungsbestimmungen
des 8 56 IV 1 und 3 mit folgendem
Wortlaut aufgenommen worden:
„Bei den im Tarif und in der Anlage C aufgeführten
Gütern ist der Inhalt nach der dort
gebrauchten, bei allen anderen Gütern nach ihrer
handelsüblichen Benennung anzugeben.“
Damit ist, wie bereits zuvor angeführt, in Widerspruch
nit der empfehlenden Form des Teils IB die imperative
”orm der EVO. unverändert und damit die Quelle zahleicher
Reklamationen und Rechtsstreite beibehalten worjen.
Es ist nämlich Gebrauch der Eisenbahn, in all
len Fällen, in denen die Bezeichnung des Gutes nicht
vörtlich mit der tarifmäßiyen Bezeichnung übereinstimmt,
lie Fracht nach der höheren bzw. nach der höchsten
"arifklasse zu berechnen. So kommt es oft vor, daß
‚ei einem Gute, das naturgemäß nur aus einem betimmten
Material bestehen konnte, aus dem Grunde eine
Öhere Fracht berechnet wird, weil irgendeine im Tarif
orgesehene zusätzliche Bezeichnung im Frachtbrief fehlt,
lie aber eine Veränderung der Grundlage für die Fracht-‚erechnung
nicht herbeiführen konnte. Andererseits sind
7älle denkbar, daß eine derartige 7usätzliche Bezeichnung
m Frachtbrief unbedingt erforderlich ist, um die Frachtjerechnung
richtig beurteilen zu können. Es führt aber
zu unerträglichen Härten, wenn die Eisenbahn einfach
lie höhere Fracht berechnet. Man darf darum billigerveise
verlangen, daß sie den Frachtbrief zur Richtigtellung
der Deklaration dem Versender zurückgibt. Mit