Full text : 33.1928 (0033)

Verstempeluns von Anfeichtex-°---

 4iemen.

Für die Verstempelung von Aufsichtsratsvergütungen
st gemäß 88 72 bis 75 des Reichsstempelgesetzes
vom 3. Juli 1923 bzw. 26. Juli 1918 in Verbindung
nit der Verordnung belr. die Berechnung und Erhebung
 von Sltempelabgaben vom 24. Mai 1923 ‘Amlisplatt
 1923 S. 129: Tar,-Nr. 9 maßgebend,
Nach Tar.-Nr. 9 beträgt der Stempel 20", der den
cur Veberwachung der Geschäftsführung bestellten
Personen seit der letzten Bilanzaufstellung gewährten
Vergütungen, Befreit sind die Vergülungen., wenn die
gesamisumme derselben nicht mehr als 10000 Fr.
im Text der Tar.-Nr. 9 steht 5000 Mark, für die aber
gemäß der oben angeführten saarländischen Verordnung
 der zweifache Betrag in Franken einzusetzen
ist) beträgt. VUcbersteigl die Gesamtsumme der Vergütungen
 10.000 Fr.. so wird die Abgabe nur insoweit
erhoben, als sie aus der Hälfte des 10000 Fr. übersteigenden
 Betrages gedeckt werden kann. Nach$ 73
des Reichsstempelgesetlzes ist die Abgabe von der
gesellschaft zu Lasten der zum Bezug der Verzütungen
 berechtigten Personen zu entrichten: d. h.
von dem Betrag der Gesamtvergütungen sind 20% in
Abzug zu bringen und der Rest ist an die Vergütungsberechtigten
 zu verteilen,
Trotz dieser klaren Bestimmung haben sich Zweifel
ergehen. von welchem Betrag die Stempeigebühr zu
errechnen isl. wenn sie von der Gesellschaft getragen
wird. von dem ausgezahliten Betrag oder von der
Gesamtsumme einschließlich der abzuführenden Steuer.
Bei den 16.666 Fr. übersteigenden Vergütungen wird
die Steuer folgendermaßen ermittelt:
Gesamthöhe der Auszuzahlender
Vergütungen 2 Betrag
16.670 13.336
17 000 N
18 000
19.000
20 000
30 000

Aus den letzten beiden Rubriken ist ersichtlich, daß
jei Auszahlungen zwischen 10000 und 13333,33 Fr.
leizte Rubrik) genau soviel Steuern zu zahlen sind,
ıls die ausgezahlle Vergütung 10000 Jr. übersteigt,
J)enn solange die 20prozenlige Sleuer von der Gesamtversgülung
 höher ist als die Hälfte des 10000 Fr.
ibersteigenden Betrages wird höchstens die Hälfte des
ibersteigenden Beitrages als Steuer berechnel, das ist
scnau der Betrag, der beim Auszahlungsbeirag über
0000 Fr. liegt. Werden also beispielsweise 12 724,70
P’ranken ausgezahlt. beträgt die Steuer 2724.70 Fr.
ınd die Gesamltvergütung 15449.40 Fr. Bei höheren
suszahlungen als 13333 Fr. oder bei einer Höhe
ler Gesamtvergülungen’ einschließlich der Steuer von
nchr als 16666 Fr. tritt die normale Rechnungsweise,
2000 der Gesamtvergütung bzw. 25% der Auszahlunsen,
 In Geltung.
Wenn die Ahgabe von der Gesellschaft zu Lasten
ier Vergütungsempfänger entrichtet wird, be.
rägt die Steuer siets 200% der ausgezahliten Gesamt-‚erantung
 bzw. bis zu 16.666,66 Fr. die Hälfte des
‚0000 Fr. übersteigenden Beirages, Die Höhe der
iteuer ergibt sich aus folgender Aufstellung
Gewährte Ver- ''% der Differenz
gütung 2 u der 7wischen Ges. Höhe der
ausgezahlter Vergütungen Vergütung und Steuer
Betrag) Fr. 10.000
10 000
10 500
11.000
11500
12.000
12 500
13 000
13 500
14 000
14 500
15 000
15 500
16 000
16 500
16 666,66
17 000
18 000
19 000
20 000
30 000
50 000
TEN

24.0
2500
2750
3000
3250
3333,3°
3400
3600
3800
4000
6000
10.000
20.000

Aus dieser Aufstellung ergibt sich. daß 20% der
gesamtvergütlungen 25% des auszuzahlenden Betrages
zusmachen. Von je 100 Ir... die als Vergütung be-;tinmt
 sind, sind 80 Fr. auszuzahlen und 20 Fr. als
Steuern abzuführen. Von den ausgezahlten Beträgen
‚ind also von je 80 Fr. 20 Ir. = 25%) Steuern
zu entrichten. Dem Aufsichtsrat verbleiben demnach
von je 100 Fr. zugedachter Vergülung noch 80 Fr.
Es ist also ganz gleich. ob für die Berechnung der
Steuer der Gesamtbelrag oder der auszuzahlende Berag
 zugrunde gelegt wird. Die Steuer beträgt 20 0%
ler Gesamtvergülungen einschließlich des abzuführenden
 Steuerbetrages oder 25% vom tatsächlich ausgezahlten
 Betrag.
. Etwas verwickelter wird die Abrechnung, wenn es
sich um Vergütungen zwischen 10000 und 16666 Fr.
nandelt, weil in diesem Falle höchstens die Hälfte
les 10000 Fr. übersteigenden Beirages zu entrichten
ist. Erst dann, wenn die 20prozentige Steuer niedriger
st als die Hälfte des 10000 Fr. übersteigenden Berages,
 sind volle 20 % zu entrichten. Welche Steuer-Jeträge
 nun fällig werden. ergibi sich aus folgender
\ufstellung-Es

 kommt also darauf an. ob die Steuer, die auf
eden Fall von der Gesellschaft zu entrichten ist, auch
on ihr getragen oder zu Lasten der Aufsichtsratsnitgliecder
 verbucht wird. Im ersieren Fall sind entveder
 von der Gesamthöhe der Vergütungen
20% bzw. bis 16 666,66 Fr. die Hälfte des 10 000 Fr.
iberschießenden Teils der Vergütungen oder von der
zesamthöhe der Auszahlungen 25% bzw.
is 13333,33 Fr. der 10000 Fr. überschießende Teil
ıls Steuer abzuführen., Im zweiten Fall hat die Gesellschaft
 stets 20% der ausgezahlten Vergütungen
zw. bis zu 16666,66 Fr. die Hälfte des 10000 Fr.
iberschießenden Teils der Auszahlungen abzuführen.
Diese 20% hbzw. die Hälfte des 10000 Fr. über-;chieBenden
 Teils der Vergülungen entsprechen 25%
zw. dem 10000 Fr. überschießenden Teil der nach
Abzug der Steuer verbleibenden Auszahlungen.
Unsere Ausführungen lassen sich in folgenden Sätzen
zusammenfassen:
i. Aufsichtsratstantiemen sind gemäß Verordnung betreffend
 die Berechnung und Erhebung von
Stempelabgaben vom 24. Mai 1923 stempelsteuerpflichtig.

Die Stempelabgabe ist von der Gesellschaft zu
>ntrichten.
Die Steuer kann von der Gesellschaft zu ihren
Lasten oder zu Lasten der Vergütungsampfänger
 entrichtet werden.

jesamthöhe der
Jergüturgen
10.000
11.000
„2.000
13 000
14 000
15 000
16 000
16500
16 600
16 660
16 666
16 666,66
16 670

1‘; der Differenz
MW); der Ges, zwischen Ges.V, Höhe der
Vergütungen u. Fr, 10.000 Steuer
2009
220
2400
26
2800
3000
3200
3300
3320
3332
3333,20
3333,33
1334

Auszuzahlender
Betrag
nsgesamt
10 000
10 500
10
1 500
12 000
12 500
13 000
13 250
13 300
13 330
13 333
13 333,33
3 336

500
:000
‚500
2000
1500
3000
3250
3300
1330
1333
3333,33
335

500
1009
1500
2000
3500
3000
3250
3300
3330
3333
3333,33
3234

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