Full text : 33.1928 (0033)

öffentlicht im \Amtsblatte der Regierungskommission vom
25. Juni 1921, Seite 92, gegebene Definition maßgebend.
Im doppelter Urschrift ausgefertigt zu Paris am 14. Dezember
 1927.
Für die Regierungskommission des Saargebietes
Der Präsident der Regierungskommission,
beauftragt mit den Angelegenheiten des
Auswärtigen: gez. E. C. Wilton.
Für die Regierung der französischen Republik
Der Minister des Auswärtigen: gez. A. Briand.

Verordnung zur Veröffentlichung der von der Regierungs-Kommission
 des Saargebietes und Frankreich gemeinschaltlich
 abgegebenen Erklärung wegen des Armenrechts,
unterzeichnet zu Paris am 14. Dezember 1927,
‚Amtsbi. der Reg.-Komm., Nr. 1 vom 1. Januar 1928.)
Auf Grund der 88 16, 19 und 21 der Anlage zu Abschnitt
 IV (Teil 3) des Vertrages von Versailles, verordnet
die Regierungskommission was folgt:
Artikel 1.
Nachdem am 14. Dezember 1927 zu Paris eine Er-Klärung
 über das Armenrecht, deren Wortlaut nachstehend
veröffentlicht wird, abgegeben und unterzeichnet worden
ist, tritt diese Erklärung vom 1. Januar 1928 ab im Kraft.
Artikel 2.
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt, je nach
der Zuständigkeit, dem Generalsekretariat der Regierungskommission
 sowie den Abteilungen für Justizwesen, Finanzen
 und wirtschaftliche Angelegenheiten.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1927.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident: gez. E. C. Wilton.
Erklärung
der Regierungskommission des Saargebietes und Frankreichs
wegen des. Armenrechts.
Die Unterzeichneten haben kraft der ihnen durch ihre
beiderseitigen Regierungen ordnungsgemäß erteilten Vollmachten
 nachstehende Vereinbarung getroffen und darüber
Folgende Erklärung abgegeben:
Artikel 1.
Die französischen Staatsangehörigen im Saargebiete und
die Saareinwohner in Frankreich genießen die Wohltat
des Armenrechtes wie die eigenen Staatsangehörigen, entsprechend
 den gesetzlichen Bestimmungen des Landes,
in welchem das Armenrecht nachgesucht wird
Artikel 2.
Dem das Armensecht nachsuchenden Ausländer wird
durch die Behörden seines gewöhnlichen Wohnsitzes ein
Armutszeugnis ausgestellt.
Wohnt er außerhalb des Landes, wo das Gesuch eingebracht
 wird, so erfolgt die Genehmigung und Beglaubigung
 des Armutszeugnisses kostenlos durch den diplomatischen
 Vertreter oder den Konsul des Landes, in dem
das Zeugnis zur Vorzeigung kommt.
Wohnt der Ausländer im Lande, wo das Gesuch ‚eingebracht
 wird, so können außerdem Erkundigungen bei
den Behörden seines Heimatstaates eingezogen werden,
In doppelter Urschrift ausgefertigt zu Paris am 14. Dezember
 1927.
Für die Regierungskommission des Saargebietes
Der Präsident der Regierungskommission,
beauftragt mit den Angelegenheiten des
Auswärtigen: gez. E. C. Wilton.
Für die Regierung der französischen Republik
Der Minister des Auswärtigen: gez. A. Briand.

Bekanntmachungen am schwarzen Breit gelten denjenigen
Arbeitern gegenüber nicht als zugegangen, die wegen
Krankheit, Beurlaubung oder einem sonsligen Grund nicht
verpflichtet : sind, in der Fabrik zu erscheinen.
. In’ der vorstehenden Frage ist nachstehendes wichtiges
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. November
1927 (Akt.-Zch. 27 S 40/27) ergangen:

„Die Berufung gegen das am 11. Oktober 1927 verkündete
 Urteil des Arbeitsgerichts in Köln wird kostenpflichtig
 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wird die
Revision für zulässig erklärt.“
Tatbestand:
Der Kläger war in der Fabrik der Beklagten als Arbeiter
‚eschäftigt. Nach der dortigen Arbeitsordnung kann das
Arbeitsverhältnis nur zum Schlusse einer Woche gekünligt
 werden, und zwar spätestens am Samstag der vorı1ergehenden
 Woche. Die Arbeitsordnung enthält weiter-Un
 folgende Bestimmung:
„Bekanntmachungen der Firma an die Arbeiter erfolgen
 rechtswirksam durch Anschlag am den hierfür
vorgesehenen zugängigen Stellen. Es kann sich niemand
 darauf berufen, einen Anschlag nicht gelesen zu
haben.“
Auf Grund eines durch Teilstreiks in mehreren anderen
7abriken hervorgerufenen Aussperrungsbeschlusses des Ar-»eitgeberverbandes
 hat die Beklagte am Samstag, den
> Jun 1927, nachmittags, durch Aushang an der für
3Zekanntmachungen vorgesehenen Tafel allen Arbeitern
um 9. Juli gekündigt. Da am 1. und 2. Juli infolge
nventuraufnahme in dem Betriebe der Beklagten Arbeitsschichten
 ausgefallen waren, hatte die Beklagte zur Verüingerung
 des den Arbeitern durch die Inventur ent-;tandenem
 Lohnausfalles im Einvernehmen mit dem Ar-‚eiterrat
 auf den Nachmüttag des 2. Hi eine Ersatzschicht
Ungelegt, es aber den Arbeitern freigestellt, hierzu zu
>rscheinen. Etwa 150 Arbeiter der rund 600 Mann starken
Zelegschaft sind an dem Nachmittage nicht erschienen.
Auch der Kläger ist nicht erschienen und hat infolgedessen
jen die Kündiyzung enthaltenden Anschlag nicht gelesen.
Zr erhielt am Montag, den 4. Juli, einen Einschreibebrief
ler Beklagten, worin diese die Kündigung für den9. Juli
ıussprach.
Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm nicht rechtzeitig
sekündigt sei und hat beim Arbeitsgericht Klage auf
Zahlung des Lohnes für die Woche vom 9. bis 16. Juli
m Betrage von 138 RM. erhoben. Die Beklagte hat Abveisung
 der Klage begehrt und geltend gemacht, der
<läger müsse den Anschlag im der Fabrik gegen Sich
zeiten lassen, abgesehen hiervon habe er noch am 2. Juli
:;on dritter Seite von der allgemeinen Kündigung er-'aahren.
 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte dem Klageıntrage
 entsprechend verurteilt.
Gegen das ihr am 11. Oktober zugestellte, vom Arbeitszericht
 für berufungsfähig ‚erklärte Urteil hat die Beklagte
ım 18. Oktober Berufung eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage
kostenfällig abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung kostenfällig
zurückzuweisen.
Die Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen
viederholt. Der Kläger bestreitet, noch am 2. Juli von
iritter Seite von der Kündigung erfahren zu haben und
ıat den ihm hierüber evtl. zugeschobenen Eid angenommen.
 Er behauptet, am 2. Jul auf Reisen gewesen zu
‚ein. Auf den in der mündlichen Verhandlung vorgeragenen
 Inhalt des angefochtenen Urteils sowie der Schrift-;ätze
 der Beklagten vom 19. Oktober und 21. November
1927 wird hiermit Bezug genommen. es
Gründe:
Nach 8 61 Abs. 1 AGO. zulässige Berufung ist formınd
 fristgerecht eingelegt, aber sachlich unbegründet.
Der  Vorderrichter legt die Bestimmung der Arbeitsyrdnung,
 laut welcher Bekanntmachungen der Firma an die
Arbeiter rechtswirksam durch Anschlag am der dafür
‚orgesehenen zugängigen Stelle erfolgen, zutreffend dahin
ıus, daß nur solche Bekanntmachungen den Zugang von
Villenserklärungen der Betriebsleitung an die Belegschaft
zu vermitteln geeignet sind, die zur einer Zeit aushängen,
zu welcher kraft Vertrages eine Pflicht zum Arbeiten besteht.
 Schon der Zusatz im der Arbeitsordnung, daß
ınemand sich darauf berufen kann, einen Anschlag nicht
selesen zu haben, weist darauf "hin, daß der Arbeiter
venigstens in. der Lage gewesen sein muß, den Anschlag
zu lesen. Der Arbeiter soll verpflichtet sein, die Anschläge
jer Werksleitung zu lesen, und wenn er dies unterläßt,
x behandelt werden, als ob er sie gelesen habe. Nach
Treu und Glauben ist diese ihm durch die Arbeitsordnung
ıuferlegte Pflicht der Kenntnisnahme der Bekanntmachunzen
 aber auf die Zeit zu beschränken, zu welcher er in
ler Fabrik arbeitet oder zu arbeiten verpflichtet ist. Es
            
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