Full text : 33.1928 (0033)

Ligarren- und Zigarettenschachteln als Verpackung
ohne Warenwert.
Nach einer neueren Entscheidung („Bulletin Douanier"
Nr. 533) werden Schachteln aus Pappe oder Karton, die
ur Verpackung von Zigarren und Zigaretten dienen, als
Verpackung ohne Handelswert angesehen.

Verzollung von Einzelteilen
ljandwirtschaftlicher Maschinen.
Zu dem Erlaß vom 23. Januar 1928, den wir in der
‚origen Nummer unserer „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ ver-Siffentlicht
 haben, hat die Generalzolldirektion in Daris
ın die Zollämter folgendes Zirkular Nr. 470 herausgehen
‚assen, das wir dem „Bulletin Douanier‘‘ Nr. 5332 vom
31. Januar 1928 entnehmen:

Die Zolltarifnummer 522, die durch das Dekret vom
10. August 1927 infolge des deutsch-französischen Handelsbkommens
 vom 17. August Aenderungen erfahren hat,
‚rägt folvende Anmerkung: „Für bearbeitete Einzelteile
‚on landwirtschaftlichen Maschinen ausländischen Ursprungs,
 die in diesem Absatz erwähnt sind (Unterıbsatlz
 1, 4, 5), von den in den Nummern 532 und 533
nthaltenen Arten sind nur 530% der Zölle zu entrichten,
lie in den genannten Tarifnummern für bearbeitete
Maschinenteile vorgesehen sind. Die Anwendungsbedingunzen
 zu der vorstehenden Bestimmung werden durch
ninisterielle Verordnungen erlassen werden.‘ In Ausührung
 dieser Vorschrift ist die obengenannte Verfügung
‚om 23. Januar 1928 erlassen worden. Ihr Inhalt wird
aachstehend näher erläutert:

Zu dem Vergünstigungsverfahren zugelassene
Einzelteile.

Gemäß Artikel 1 genießen die im Gesetz vorgesehene
YOprozentige Zollermäßigung unter dem Vorbehalt, daß
;je für Maschinen für die Landwirtschaft und den Gartenau
 bestimmt sind, wie sie in Nr. 522 des Zolltarifs
enthalten sind und außer Milchzentrifugen und ähnlichen
Zentrifugalapparaten sowie außer Traktoren:
Einzelteile von Maschinen aus geformtem Gußeisen,
ıbgedreht, gefeilt oder adjustiert (Z.-T.-Nr. 532);
Einzelteile von Maschinen aus gepreßtem oder geschmiedetem
 Eisen oder Stahl, aus Formeisen oder
Formstahl, aus schmiedbarem Gußeisen, bearbeitet
ıaus Z.-T.-Nr. 533 A);
Transmissionsteile aus geformtem Cußeisen, aus geormtem
 oder gepreßtem Eisen und Stahl und aus
schmiedbarem Gußeisen, gleichviel, ob diese Metalle
“usammengesetzt sind oder nicht (Z.-T.-Nr. 533 B)
Hinsichtlich der letzteren Kategorie wird darauf hinzewiesen,
 daß die anzuwendenden Zollsätze ein Viertel
der in Nr. 532 und 533A angegebenen betragen. In
ler unten folgenden Tabelle sind übrigens für jede einzelne
ler drei Kategorien von Einzelteilen die tatsächlich fälligen
;rmäßigten Zollsätze angegeben.
HH. Bedingungen für die Anwendung der ermäßigten
 Zollsätze,
Auf Grund des Artikels 2 des Erlasses ist die Zulassung
:u den im Gesetz vorgesehenen ermäßigten Zollsätzen
ür die in Frage kommenden Einzelteile an die Bedingung
 geknüpft, daß die Einfuhr auf direktem Wege
aus dem Ausland erfolgt:
sei es durch einen Landwirt oder einen CGCartenbautreibenden,
 der selbst Erzeuger ist und die Einzel-:eile
 für seinen eigenen Gebrauch benötigt;
;ei es durch ein Syndikat oder eine landwirtschaftliche
Vereinigung;
;ei es durch einen Händler, der auf die Einfuhr
von Einzelteilen landwirtschaftlicher Maschinen spezialisiert
 und in einer Liste eingetragen ist, die auf

Vorschlag der beim Landwirtschaftsininsterium durch
Erlaß vom 8. Dezember 1927 gebildeten Kommission
Nır diese Zwecke offen liegt.

ın der Praxis wird man diese Bedingung als erfüllt
jetrachten können, wenn der in der Verbrauchsdeklaration
ıngegebene Empfänger zu einer der drei obengenannten
hbegünstigten Kiassen gehört und wenn die Rechnung,
lie die Ware begleitet, auf den Namen des Empfängers
lautet. Es ist nicht zu verlangen, daß die Verzollungsangelegenheiten
 von dem genannten Empfänger selbst
vorgenommen werden.

In bezug auf die von den Erzeugern für ihren eigenen
jebrauch getätigte Einfuhr wird man sie gewöhnlich
an der Tatsache erkennen können, daß sie sich auf verchiedene
 Teile oder eine sehr kleine Anzahl von Teilen
srstreckt und daß sie für ländliche Orte bestimmt ist.
m Zweifelsfalle kann die Zollbehörde ausnahmesweise
lie Anwendung der ermäßigten Zollsätze von der Beiringung
 einer Bescheinigung des Bürgermeisters der
Impfangsgemeinde abhängig machen, dıe einesteils betätigt,
 daß der Empfänger Erzeuger ist, und andernteils,
laß er eine Maschine ausländischen Ursprungs der Art
sitzt, zu der die eingeführten Teile gehören.
Bei der durch Syndikate und landwirtschaftliche Vereini-‚ungen
 erfolgenden Einfuhr sind keine Schwierigkeiten
‘u erwarten, In diesem Falle kann die Eigenschaft des
Impfängers leicht mit Hilfe des Adreßbuches Didotjottin
 festgestellt werden, das die meisten der in Beracht
 kommenden Verbände mit ihren Adressen enthält.
jegebenenfalls kann die Zollbehörde in Zweifelsfällen
lie Vorlegung einer Bescheinigung des Bürgermeisters
ler Empfangsgemeinde verlangen, in der das Bestehen
ner ordnungsgemäß eingetragenen Einfuhrvereinigung be-:tätigt
 wird.

Wenn der Empfänger Selbsterzeuger, ein landwirtschaftiches
 Syndikat, eine landwirtschaitliche Vereinigung oder
‚in Händler ist, muß in den Deklarationen ausdrücklich
ywähnt sein, daß die eingeführten Einzelteile ein Recht
af einen ermäßigten Tarıf haben, andernfalls der normale
7ollsatz nach den allgemein gültigen Regeln zur Anwenlung
 gelangt. Z. B. kann folgende Bemerkung angebracht
verden: „Einzelteile von (oder Transmissionsteile für)
Aaschinen für Landwirtschaft oder Gartenbau, außer Milch-'entrifugen
 und ähnlichen Zentrifugalapparaten sowie Trakoren
 aus (gyeformtem Gußeisen etc.) “

Andererseits ist es wichtig, zu bemerken, daß in Anvendung
 von Absatz 3 des Artikels 2 des Erlasses als
alsche Artdeklarationen angesehen und verfolgt werden
nüssen nicht nur die Deklarationen, auf denen unter
jer Bezeichnung „Einzelteile von Maschinen für Landvirtschaft
 oder Gartenbau, die ermäßigte Zollsätze geucBen“,
 „ „Einzelteile von Maschinen, andere‘* ‘‘ angegeben
st, sondern auf Grund von Entscheidungen des Kassationsıofes
 in verschiedenen ähnlichen Fällen und besonders
ıuf Grund der Entscheidung vom 28. Oktober 10925
Streitsache Nr. 567) diejenigen Deklarationen, die fälschicherweise
 die Empfänger als zu einer der begünstigten
(lassen gehörend bezeichnen, die in dem genannten Arikel
 2 näher angegeben sind. Besonders wenn eine
ür die nicht Handel treibenden Empfänger verlangte
yürgermeisteramtliche Bescheinigung nicht beigebracht
vird, so ist dies als ein genügender Verdacht für das
Vorliegen einer falschen Artdeklaration anzusehen. Streitig-<eiten
 über die sogenannte Art der Einzelteile sind In
ler üblichen Form von den gesetzlichen Sachverständigen
Experten) zu entscheiden.

1. Inkraftsetzung der ermäßigten Zollsätze.
Nach den Bestimmungen von Artikel 1 des Erlasses
cönnen die ermäßigten Zollsätze nur auf Waren anzewandt
 werden, die nach seinem ordnungsgemäßen In-<rafttreten
 bei jedem Zollamt zum Verbrauch deklariert
verden. Für die nach diesem Datum von Händlern
‘o1genommene Einfuhr ist die Zollermäßigung endgültig
iur dann anzuwenden, wenn sie in der in Artikel 2 vorzesehenen
 besonderen Liste eingetragen sind. In Erwartung
lieser Eintragung kann die Zollbehörde die Waren nur
1ach Zahlung der ermäßigten Zölle und Konsignation
»der Garantie (in Form einer Kaution) des Unterschiedes
‚wischen diesen und den normalen Zöllen freigeben,
            
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