Uebersicht über die am 5. Februar 1928 gültigen
Verkehrssperren,
Dieses Sperrverzeichnis tritt am die Stelle des bisher
jekanntgegebenen Verzeichnisses, Alle in diesem Sperrverzeichnis
nicht mehr aufgeführten Sperren gelten als
aufgehoben.
Post.
Zulassung von Postpaketen im Gewicht von über
10 bis 20 kg nach der Schweiz.
‘Amtsbl. d. Ober-Postdirekt. Nr. 5 vom 2. Februar 1928.)
Vom 1. Februar 1928 ab können auf dem Leitwey
ıber Deutschland Postpakete nach der Schweiz im Gevicht
von über 10 kg bis 20 kg zur ‚Beförderung
ıngenommen werden. Zu jedem Paket sind 3 Zollinhaltsırklärungen
erforderlich, die möglichst in französischer
;prache auszufertigen sind.
Die Gebühren betragen für Pakete im Gewicht von
0 bis 15 kg 6,50 Goldfranken, von 15 bis 20 kg 9,25
Joldiranken.
Itafkien.
Verboten ist die Annahme von Sammelgutsendungen, die
dem Zollamt Turin, Porta-Susa zuzuführen sind, Angeordnet
am 10. 1. 1925.
Gesperrt: Tarvis für die Neuaufgabe von Sendungen
nach Italien und für Sendungen mit Leitung über Tarvis
nach Jugoslawien. Angeordnet am 4. 4. 1925,
Gesperrt: Como-Lago (Nord Milan-Eisenbahn) für die
Annahme von Alteisensendungen, welche nach den anderen
Stationen des Comer-Sees weiterversandt werden sollen.
Angeordnet am 9. 3, 1927,
Verboten ist die Neuaufnahme von Sendungen aller Art
nn Postumia Grotte. Angeordnet am 13. 6. 1927.
Jugoslawien,
Gesperrt: Die Annahme, von Gütern aller Art nach dem
ier Station Fiume S.H.S. angeschlossenen Hafenbassin
‚Thaon die Revel“. Angeordnet am 22. 12. 1925,
Eingestellt ist der Trajektverkehr zwischen den Statiomen
Zabrecje und Boljevci. Unterwegssendungen werden
auf Hilfswegen weitergeleitet, wobei keine Frachtdifferen7
für den Umweg gerechnet wird. Für Sendungen, die
von der Aufvabestation noch nicht abgefertigt sind, und
jür Sendungen, die im Hinkuntt aufgegeben werden, hat
der Absender im Frachtbrief den Hilfsweg vorzuschreiben
Angeordnet am 3%. 12. 1927.
verfügung betr. den Postanweisungs- und Nachnahmeverkehr
sowie den Gebührenzetteldienst mit Portugal.
Amtsbl. d. Ober-Postdirekt. Nr. 5 vom 2, Februar 1928.)
i. Mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1928 wird der
’ostanweisungsverkehr für gewöhnliche und telegraphische
)ostanweisungen sowie der Nachnahmeverkehr für Einchreibsendungen,
Wertbriefe, Wertkästchen und Post
yakete zwischen dem Saargebiet und Portugal aufgenomnen.
2. Die Beträge der Postanweisungen (auch der tele-‚raphischen)
und der Nachnahmen auf eingeschriebenen
3riefsendungen, Wertbrielen, Wertkästchen und Postyaketen
sind in beiden Richtungen in französischen Fran-<en
anzugeben. Meistbetrag 1000 franz. Franken.
3. Ueber den Postanweisungsverkehr mit Portugal wird
nonatlich abgerechnet. Die Abrechnung hat in fran/6-äüscher
Währung stattzufinden. Die Restforderungen,
velche aus den monatlichen Hauptrechnungen sich erzeben,
sind in beiden Richtungen an die CGiläubigerveryaltung
mittels Frankenschecks atıf Paris zu zahlen.
4. Die Postanweisungen werden unmittelbar an die Betimmungspostanstalt
offen versandt, Gewöhnliche Eil-;ostanweisungen,
Auszahlungsscheine und Anträge auf Zuückzichung
oder Aenderung der Aufschrift von gewöhnichen
oder telegraphischen Postanweisungen sind im Vercehr
mit Portugal zulässig. Postaufträge werden nicht
‚ugelassen. In den Postanweisungs- und Nachnahmeversehr
mit Portugal sind die Azoren-Inseln und die Insel
Aadeira einbezogen.
53. Gebührenzetteldienst. Am 1. Februar 1928
vird ebenfalls der Gebührenzetteldienst mit Portugal nach
len unter 8 3 der Verfügung vom 27. Mai 1927 anzegebenen
Bestimmungen aufgenommen.
6. In Abweichung von diesen Bestimmungen werden die
in Portugal für Rechnung des Saargebietes verauslagten
Gehühren in französischen Franken in Anrechnung gearacht.
Die Schlußsummen der monatlichen Einzelrechungen
über Zollgebühren usw. sind beiderseits mittels
zebührenfreier amtlicher Postanweisungen an die Gläu
»iger-Verwaltung zu zahlen,
Saarbrücken, den 26. Januar 10928.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Teleyraphenwesen
" Lambert.
Deutschland.
üsesperrt: Die Annahme von Frachtgutladungen nach
den Schmalspurstationen Dohna (Sa.), Koettewitz, Weesenstein,
Burkhardtswalde-Maxen, Hacselich, Niederschlottwitz,
Oberschlottwitz, Cilashütte (Sa.), Baerenhecke-Johnsdach,
Baerenstein b. Glashütte (Sa.), Lauenstein, Ceising
und Altenberg (Erzgeb.) der Schmalspurlinie Heidenau-—
Altenberg(Erzgeb.). Ausgenommen sind Lebensmittel und
Kohlen. Angeordnet am 29. 12. 1927.
Oesterreich.
Gesperrt: Tarvis für die Neuaufgabe von Sendungen
aller Art. Angeordnet am 2. 6. 1927.
Tschechoslowakei.
Verboten ist die Annahme von Gütern aller Art nach
Stationen Kevels, Jasina, Zemir der Strecke Barnabas--Zemir.
Angeordnet am 26. 9. 1927.
Verboten ist die Annahme von Langholzsendungen für
Station Kosice Hamre, Angeordnet am 25. 11. 1927.
Verboten ist die Annahme von Gütern aller Art nach
den Stationen Rudniki und Podhajce der Strecke Lwow—
Podhajce. Rollendes enhalten und Absender zur Verfügung
stellen. Angeordnet am 30. 1. 1928
Wirtschaft. 1oll. Außenhandel ung &
—w„.Erderung.
Frankreich.
Erhebung der statislischen Gebühr
für rohe, unverpackte Steine.
Im „Bulletin Douanier‘“‘ Nr. 532 ist eine Antwort der
Generalzolldirektion vom 26. Januar 1928 an den Zolldirektor
in Saarbrücken über die Erhebung der statistischen
Gebühr für rohe, unverpackte Steine veröffentlicht.
Durch Dekret vom 3. Dezember 1927 war bestimmt
worden, daß die statistische Gebühr für rohe, unverpackte
Steine künftig auf das Kubikmeter mit einem Gewicht
von 1500 kg berechnet werden sollte, Es hat sich nun
die Frage erhoben, ob diese Bestimmung ausschließlich
rohe Bausteine der Zolltariftnummer 182 betrifft oder ob
sie auf Bruchsteine und Steinabfälle, die unter „nicht
besonders genannte Materialien“ fallen, auszudehnen ist.
In ihrer Antwort weist die Generalzolldirektion darauf
hin, daß sich das Dekret vom 3. Dezember 1027 au
rohe, unverpackte Steine bezieht.
Intolgedessen sind rohe Bausteine, Bruchsteine und Stein-»ruchabfälle
in diese Kategorie einzuordnen; Steine, die
rgendeine Bearbeitung erfahren haben, und vor allem
zeklopfte Steine für die Beschotterung von Straßen rechner
acht hierzu
Jas neue Iranzösisch- schweizerische Handelsabkommen
liegt in vollem Wortlaut in der Zollabteilung der
Handelskammer zur Einsichtnahme auf.