Estland;
+ Lettland;
5 Litauen;
6. Memelgebiet:
7. Polen;
8. Danzig;
9. Tschechosilowakt
10. Ungarn;
11. TE
12. Rumänien;
13. Bulgarien;
14. den übrigen Balkanstaaten.
Das Verbot findet keine Anwendung auf
a a Fleisch;
b) Fett, das durch Erhitzung gewomen ti,
c) das zum Reisegebrauch mitgeführte Fleisch;
d) Postsendungen von gepökeltem und geräuchertem
Schweinefleisch im Höchstgewicht von 10 kg, die für
der Selbstverbrauch des Empfängers bestimmt sind,
aus allen obengenannten Ländern weiterhin auf:
e) Därme und
Fleisch von Wiederkäuerwild und Wildscheinen aus
der Tschechoslowakei, Ungarn, Jugoslawien, Rumä:
nien, Bulgarien und den übrigen Balkanstaaten.
Gegen alle übrigen Länder bestehen zur Zei
keine veterinärpoklizeilichen Einfuhrbeschränkungen
für frisches, gekühltes, gefrorenes,
trockenes und zubereitetes (gepökeltes, gesalzenes, geräuchertes)
Fleisch von Wiederkäuern und Schweinen.
Die Einfuhr von Fleisch von Pferden und von Wild,
mit Ausnahme des Fleisches von Wiederkäuerwild und von
Wäldschweinen aus den unter 1 bis 8 vorstehend genannten
Ländern unterlegt zur Zeit keinen veterinärpolizeikchen
Beschränkungen.
Aus Oesterreich ist die Einfuhr von frischem Fleisch nur
gestattet, wenn demselben ein Zertifikat beigefügt ist, in
dem bescheinigt sein muß, daß die betreffenden Tiere
bei der vorschriftsmäßigen Beschau in lebendem Zustand
und nach der Schlachtung von einem behördlichen Tierarzt
für gesund befunden worden sind.
Für die Einfuhr vor lufttrockenen Därmen, zubereitetem
Schweinefleisch und gesalzenen Därmen aus Rußland
bestehen Milderungen des Einfuhrverbotes.,
Bei Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen,
Danzig, Tschechoslowakei, Ungarn, Jugoslawien und Rumansen
st zu bemerken, daß die Einfuhr von zubereitetem
'yepökeltem, gesalzenem oder geräuchertem) Fleisch von
Schweinen, Schafen und Ziegen von Fall zu Fall von den
Regierungen der deutschen Grenzstaaten ausnahmsweise
zugelassen werden kann, aus dem Memelgebiet und Danzig
auch von frischem Fleisch dieser Tierarten.
(„Reichszollblatt‘“ Nr. 54 vom 9, 12, 1927.)
Handelspolitische Rundschau
Merkblätter des deutschen Wirtschaftsdienstes.
Der Deutsche Wirtschaftsdienst, Berlin W 35, Schönejerger
Ufer 21, teilt uns die von ihm in letzter Zeit
‚eröffentlichtem Merkblätter mit:
Merkblatt für den deutschen Außenhandel
mit Norwegen 2. .0.0.0.0.0.. . 0,75 RM.
Merkblatt für den Reiseverkehr zwischen
Deutschland und der Union der S.S.R. 0,50 RM.
Preisstellung und Zahlungsbedingungen In
Oesterreich ER 7. 0,50 RM.
Wichgs Handelshäuser und Unternehmen
im Freistaat Honduras 8 2,— RM.
Spanien,
Goldzollzuschlag.
Der Goldzollzuschlag beträgt in der Zeit vom 21. bis
31. Dezember 1927 16,12 00, vom 1. bis 10. Janwar
1928 15,96 00.
Polen.
Hinausschieben der Inkraftsetzung der Zollerhöhungen.
Der für den 26. Dezember 1927 vorgesehene Termin für
jas Inkrafttreten der neuen Maximalzölle ist bis zum
|. Februar 1928 hinausgeschoben worden. Polen scheint
mit dieser Maßnahme zeigen zu wollen, daß es dem intersationalen
Warenaustausch keinen Schwierigkeiten bereitet
Rechtsangelegenheiten.
Verordnung zur Verölfenflichung der von der Regierungskommission
des Saargebietes und Frankreidt gemeinschafflich
abgegebenen Erklärung wegen der prozessualen
Sicherheit, unterzeichnet zu Paris am 14. Dezember 1927.
‚Amtsbil. der Reg.-Komm., Nr. 1 vom 1. Januar 1928.)
Auf Grund der 88 16, 19 und 21 der Anlage zu Abschnitt
IV (Teil 3) des Vertrages von Versailles, verordnet
die Regierungskommission was folgt:
Artikel 1.
Nachdem am 14. Dezember 1927 zu Paris eine Erklärung
über die prozessuale Sicherheit, deren Wortlaut
nachstehend veröffentlicht würd, abgegeben und unterzeichnet
worden ist, tritt diese Erklärung vom 1. Lanuar
1928 ab in Kraft.
Artikel 2.
.Die Durchführung dieser Verordnung oPiEb je nach
der Zuständigkeit, dem Generalksekretariat der . eglerungskommission
sowie den Abteilungen für Justizwesen, Finanzen
und wirtschaftliche Angelegenheiten.
Saarbrücken, dem 14. Dezember 1027.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident: gez, E. C. Wilton.
Erklärung
der Regierungskommission des Saargebietes und Frankreichs
wegen der prozessualen Sicherheit.
in dem Bestreben, die Durchführung von Prozessen,
die von Saareimwohnern bei französischen Gerichten und
‚on Franzosen bei saarländischen Gerichten anhängip
zemacht werden, in Zukunft zu erleichtern, haben die
vegierungskommission des Saargebietes und die franrösische
Regierung folgende Bestimmungen vereinbart:
Artikel 1
Auf Saareinwohner, die in Frankreich oder den fran-‚Ösischen
Kolonien entweder als Haupt- oder als Nebencläger
eine Prozeßklage anhängig machen, finden hinsichtlich
der Gebühren bzw. Sicherheitslkeistung oder Hinteregung
keinerlei Maßnahmen Anwendung, der nach fran-‚ösischem
Gesetze nicht ‚auch Franzosen unterworien isnd
Alk Gegenleistung wird bei Franzosen, die im Saarrebiete
als Haupt- oder Nebenkläger eime Prozeßklage
‚nstrengen, hinsichtlich der Gebühren bzw. Sicherheitseistung
oder Hinterlegung von jeglicher Maßnahme Ab-;‚tand
genommen, die nach den Gesetzen des Saargebietes
sicht ‚auch auf Saareinwohner Anwendung findet.
Artikel 2.
Das gleiche gift im bezug auf die von dem Kläger oder
vVebenkläger zu criegende Sicherheit für den Einrang
der Prozeßkosten, wie im Artikel 85 des
deutschen Gerichtskostengesetzes vorgesehen.
Artikel 3.
Für die Eigenschaft als Saareinwohner, wie in gegenwärtiger
Vereinbarung vorgesehen, ist die durch Verordnung
der Regierungskommission vom 15, Juni 1921, ver-