Full text : 33.1928 (0033)

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jurceh den 1. Juni 1923 ersetzt hat. Für die Zeit
vor dem 1. Juni überläßt der Saarentwurf die Gültigkeit
 des Vergleiches völlig der zufälligen Tatsache,
ob er in Papiermark oder in französischen Franken
abgeschlossen ist. Anscheinend ist der Gesetzgeber
dabei von der Voraussetzung ausgegangen, daß die
Frankenvergleiche aus dieser Zeit nicht zu beanstanden
sind, während die Papiermarkvergleiche in jedem
Falle aufwertungsbedürftig sind. Wer sich jener Zeit
noch erinnert, weiß sehr wohl, daß Frankenvergleiche.
nach dem Kurs umgerechnet, nicht immer dem Wert
von Papiermarkvergleichen gleich kamen. Die von dem
Gesetzgeber anscheinend aufgestellte Vermutung birgt
laher manche Unbilligkeit in sich. Aber auch für
die Zeit nach dem 1. Juni 1923 ist zu sagen, daß
hier bei der zunächst nach wie vor bestehenden
Unklarheit über die Frage der Aufwertung die Verzleiche,
 auch wenn sie in Franken abgeschlossen
wurden, vielfach auf einer Grundlage getätigt wurden,
 die eine Nachprüfung erforderlich macht. wenn
man überhaupt eine Rückwirkung bei Vergleichen einführen
 will. Einen Unterschied bei Vergleichen vor
und nach dem 1. Juni 1923 zu machen, isl sachlich
auf jeden Fall nicht gerechtfertigt.
Der 8 3 SEntw. bringt Bestimmungen über die
Berechnung des Goldmarkbetrages der aufzuwertenden
Hypothek. Bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar
1918 erworben sind, gilt der Nennbetrag als Goldmarkbetrag.
 Für später wird der Goldmarkbetrag
dadurch festgestellt, daß bei einem entgeltlichen Erwerb
 der Erwerbspreis nach besonders festgestellten
Kursen umgerechnet wird. Dies gilt auch für ältere
Hypotheken, für die jeweils der letzte Erwerb maßgebend
 ist, wobei besondere Bestimmungen diesen
letzten Erwerb ausschließen von der Berücksichtigung
 für die Fälle des Erwerbs durch Erbgang und
ähnliche Fälle 8 4 S.Entw.), Wenn also jemand im
Jahre 1922 eine alte Goldmarkhypothek dem hisherigen
 Gläubiger abgekauft hat, so wird die Aufwertung
 von 25% nicht nach dem Nennbetrag der
Hypothek, sondern nach dem Goldmarkwert des Erwerbspreises
 berechnet. Damit sollte die Hypothekenspekulation
 im Hinblick auf die Aufwertung ausgeschlossen
 werden. Zugleich ist im 8 2 Absatz 1
Auf.G. bestimmt, daß diese Maßnahme mit dem 14.
Februar 1924 beendet ist. Dieser Termin ist im Hinblick
 auf die ganze Entwicklung der deutschen Aufwertung
 ejnleuchtend. Im ‚saarländischen Entwurf ist
der 1. Juni 1923 als entsprechender Termin eingeführt.
 Es erscheint recht fraglich, ob damit das Ziel
des gleichartigen deutschen Termins erreicht wird.
An diesem Tage war über das Schicksal der Aufwertung
 im Saargebiet noch keine begründete Aussicht
vorhanden, so daß nach dem Termin durchaus die
Möglichkeit der Spekulationserwerbung von alten Hypotheken
 bestand. Es wäre unseres Erachtens richtig,
einen Termin zu nehmen, von dem an auch im Saargebiet
 sich die allgemeine Kenninis von einer einmal
stattfindenden Aufwertung durchgesetzt hat.
Das trifft in gleicher Weise auch für den 8 12
S.Entw. zu. Im 8 11 sind wie im deutschen Aufwertungsgesetz
 die Fälle näher bezeichnet, in denen
eine höhere oder geringere Aufwertung zulässig ist.
Der 8 12 soll dann diese Möglichkeit einer Aufwertung
über oder unter dem Normalsatz ausschließen, wenn
die ursprüngliche Forderung an einen anderen Gläubiger
 übergegangen ist. Das deutsche Gesetz macht

lie Möglichkeit von dem Vebergang vor dem
|4. Februar 1924 abhängig. während der S.Entw.
uerfür wieder den 1. Juni 1923 vorsicht. Auch hier
scheint uns dieser Termin nicht am Platze. Nach dem
Zeitpunkte, in dem in Deutschland die Aufwertungsrage
 entschieden war, wußie sowohl der ablretende
ıls auch der erwerbende Gläubiger. daß es sich um
ine Aufwerlungsforderung handelte, und der neue
;läubiger hat einen entsprechenden Aufwertungspreis
yjezahien müssen. Ein gleicher Termin müßte auch für
lie saarländische Aufwertung gefunden werden. der
"ag der Währungsänderung befriedigt nach der Seite
zeineswegs. .
Welcher Termin wäre nun in den in Frage komnenden
 Fällen bei der saarländischen Aufwertung an
Stelle des 14. Februar 1924 der deutschen Gesetzzebung
 zu selzen? Entsprechend unseren vorslehend
zurz gezeichnelen Gedankengängen wäre ein Termin
zu bestimmen, an dem im Saargebiet gleichfalls mit
iner Regelung der Aufwertung zu rechnen war. Hier
vird man zweckmäßig von den Entscheidungen der
‚;aarländischen Gerichte ausgehen. Die Amtsgerichte
ınd das Landgericht Saarbrücken haben schon Ende
‚923 grundsätzlich Aufwertungen zugebilligt. Der Oberste
zerichtshof hat zu der gleichen Zeit noch einen abechnenden
 Standpunkt vertreten und erklärt, daß es
sache des Gesetzgebers sei, die Aufwertung zu regeln.
'n seinem Urleil vom 8, April 1924 hal jedoch auch
ler Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt verlassen
ınd sich ohne diese gesetzliche Regelung für eine
sufwertung entschieden. Dieses Urteil ist in den
"ageszeitungen um den 14 April 1924 bekannl genacht
 worden. Der genaue Text befindet sich in
sr. 15 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘ vom 17. April
‚924. Es kann deshalb angenommen werden, daß
ım 1. Mai 1924 die beteiligten Kreise im Saargebiet
nit einer Aufwertung positiv rechnen konnten.
Im 8 8 Absalz 5 S.Entw. ist das Vorspringen von
rundstücksrechten, die auf eine nicht der Aufwertung
ı1ach dem Gesetz unterliegenden Währung lauten, in
lie dem Eigentümer sonst ‚vorbehaltene Rangstelle
Rangvorbehalt des FKigentümers näher bestimmt. Im
leutschen Aufwertungsgeselz gilt dieses Vorspringen
ıur für die wertbeständigen und die auf ausländische
Vährungen lautenden Hypotheken. Hierbei ist zu
jedenken, daß bei der deutschen Aufwertung vor der
legelung nur eine gewisse kurze Zeit solche Hypoheken
 eingetragen werden konnten. Im Saargebiet
zonnien jedoch schon seil 1921 Frankenhypotheken
‚ur Eintragung gelangen. Es erscheint unbillig. die
?rankenhypotheken aus der Zeit des saarländischen
Vährungsdualismus vor den früher oder damals ein
jetragenen Markhypotheken zweilen und dritten Ranges
«u bevorzugen. Kine zufällig, vielleicht an allerleizter
3telle eingetragene Frankenhypothek würde auf diese
\rt und Weise einen sehr guten Rang erhalten. Daß
liese Regelung zu Unbilligkeiten führen kann, muß anzjenoummen
 werden.
Im 8 27 S.Entw. sind die Zinsstaffelung und die
/inssätze geregelt. Wenn in der Denkschrift zu dem
Zntwurf gesagt ist, daß die Zinsstaffelung vereinfacht
werden und die Zinssätze etwas zu erhöhen seien,
anläßlich der Tatsache, daß die Hypothekengläubiger
les Saargebietes dadurch benachieiligt seien, daß die
zegelung im Saargebiel später als im übrigen Deutschand.
 erfolgt, so ist dem ohne weilcres zuzuslimmen.
Vährend nach der deutschen Regelung der Zinssalz
            
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