jie Pensionsberechnung habe nach dem zur Zeit der
Zntscheidung geltenden Rechte zu erfolgen und durch eine
rühere Satzung begründete Ansprüche seien nur insoweit
virksam, als sie durch die heute geltende Satzung auf--echterhalten
seien, Diese Auffassung erscheint indessen
ıcht richtig. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind
Tatsachen, die gültig und wirksam unter der Herrschaft
jes alten Rechts vollendet sind, nach altem Recht zu
jeurteilen (ebenso Entscheidung des Reichsversicherungsımtes
vom 20, Mai 1927, Amtl, Nachr, 1927 Seite 372),
'm vorliegenden Falle hat der Kläger seine gesamte Dienst-‚eit
gültig und wirksam vor dem Inkrafttreten der neuen
Satzung vollendet, Die frühere Satzung ist daher an sich
jer Berechnung seiner Dienstzeit zugrunde zu legen,
in zweiter Linie will der Beklagte die Bestimmungen
jer neuen Satzung für die Berechnung der Dienstzeit des
<lägers deshalb anwenden, weil der neuen Satzung rückwirkende
Kraft beigelegt werden müsse, und zwar mit
Zücksicht darauf, daß die Verordnung betreffend Errichung
des Saar-Knappschaftsvereins vom 16, September
1925 die Sondervorteile in den einzelnen Vereinen habe
serschwinden lassen und eine gleichmäßige Regelung der
Ansprüche der Bergleute habe herbeiführen sollen, Auch
ı1ach der Auffassung des Landesversicherungsamtes hatte
‚ene Verordnung die Tendenz der Vereinheitlichung des
jergmännischen Knappschaftswesens im Saargebiet, aber
zur für diejenigen Bergleute, die noch unter der Herrschaft
der neuen Satzung in einem aktiven Arbeitsverhältaisse
stehen, Eine weitergehende Vereinheitlichung folgt
zus dem Zwecke der Verordnung nicht, Eine solche Rückwirkung
ist auch nicht der Satzung des Beklagten zu
antnehmen, Einem neuen Gesetze kann rückwirkende Kraft
ıur beigemessen werden, wenn es sich sie ausdrücklich
seilegt oder wenn sie sich klar aus dem Inhalte des
16uen Gesetzes ergibt (s, dazu Amtl. Nachr, 1926 Nr, 3050
und Amtl, Nachr, 1927 Seite 372). Diese rückwirkende
<raft der neuen Satzung in dem Sinne, daß auch eine
ın vollem Umfange zur Zeit der Geltung der alten Satzuug
zurückgelegte Dienstzeit nach der neuen Satzung zu be-‚echnen
wäre, ergibt sich weder aus 8 92 der Satzung des
Beklagten noch aus den Ucebergangsbestimmungen der
38 186 bis 194 dieser Satzung, mag auch das Dienstalter
derjenigen Bergleute, die noch unter der neuen Satzung
in einem aktiven Arbeitsverhältnisse gestanden haben, nach
dieser Satzung zu berechnen sein, weil die neue Satzung
aine Vereinheitlichung bezweckte und diese Aenderung der
Satzung für diese Mitglieder maßgebend ist,
Hiernach, verletzt das angefochtene Urteil nicht das bestehende
Recht, wenn es das Dienstalter des Klägers nach
der Frankenholzer Satzung berechnet,
Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung selbst
zugegeben, daß die Berechnung des Dienstalters des Kläzers
nach der Frankenholzer Satzung 370 Monate ergibt
(nämlich 372 Monate weniger die Streikmonate März und
April 1023), Er hat dies aber in der Revisionsschrift
dahin eingeschränkt, daß nach dieser Satzung ($ 52) für
die Anrechnung der Dienstzeit zwei Voraussetzungen beständen,
nämlich 1. Beschäftigung auf dem Werk und
2, Zahlung der vollen Beiträge; erstere Voraussetzung
;ei vom Knappschafts-Oberversicherungsamt übergangen,
bwohl für die in Streit stehende Zeit vom 4. bis
238, Februar und 1, bis 14, Mai 1923 dieselbe infolge des
Streiks des Klägers nicht gegeben gewesen sei, Das
Landesversicherungsamt sieht in diesem Vorbringen die
Revisionsrüge, daß das Urteil insoweit auf einem Verstoße
wider den klaren Akteninhalt beruhe, Der Rüge
st indessen nicht stattzugeben, Zwar ist in den Akten,
1ämlich in der Berufungsbegründung, davon die Rede,
daß die Zeit vom 4, Februar bis zum 14, Mai 1923 wegen
„Streiks“ des Klägers unberücksichtigt bleiben müsse;
dies aber nur im Hinblick auf das Unterlassen von Beitragszahlungen
in dieser Zeit, Daß die Frankenholzer
Satzung auch das „In-Arbeit-Stehen‘“ als weitere Voraussetzung
für die Anrechnung der Dienstzeit setze, ist aus
den Akten des Beklagten, wie sie dem Oberversicherungsamt
vorgelegen haben, oder aus den Akten dieses letzteren
zelbst nicht zu entnehmen, Die Frankenholzer Satzung
ist erst in der Revisionsinstanz zu den Akten, und zwar
zu denjenigen des Landesversicherungsamtes, eingereicht
worden,
Hiernach ist es nicht an dem, daß die Entscheidung des
Knappschafts-Oberversicherungsamtes auf der Nichtanwendung
oder der ‚unrichtigen Änwendung des bestehenden
zechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt
ier Akten beruhte, Da auch nicht ersichtlich ist, daß das
/erfahren an wesentlichen Mängeln litte, so ist kein
Zevisionsgrund nach 8 82 des Preuß, Knappschaftsgejetzes
gegeben. (Die Daten in dem Urteile des Knapp-;chaftsoberversicherungsamtes
sind teilweise allerdings —-ıber
offenbar infolge falschen Abschreibens — unrichtig,)
Die Revision war daher, wie geschehen, zurückzuweisen,
Me
:Ma
Gewerbeausstellung 1928 Dillingen (Saar).
Die Arbeiten für die. in den Tagen vom 1, bis 9, Sep-:mber
dieses Jahres in Dillingen stattfindende Gewerbe-‚usstellung
sind in vollem Umfange aufgenommen, so daß
jese Veranstaltung mit einem vollen Erfolg rechnen darf,
ie einzelnen Ausschüsse sind dabei, die genauen Richtinien.
festzulegen, Dieselben werden in Kürze allen Geverbetreibenden
des Saargebietes und angrenzender Genete
in Druck zugehen,
Die Geschäftsstelle der Gewerbeausstellung, Dillingen,
Caiser-Friedrich-Straße (Tel, Nr. 323) ist bereit, Auskunft
u erteilen, und werden Interessenten gebeten, ihre Anragen
an dieselbe zu richten, Das Ausstellungsgelände
jefindet sich 10 Minuten vom Bahnhof Dillingen und ist
lurch Straßenbahn von mehreren Richtungen direkt zu
arreichen.
Mitte’
Ver:
»A nto-A
„biet.
Jeder Gebildete müßte Esperanto lernen.
M. J. Eisen, Professor an der Universität Dorpat, urteilt
algendermaßen über Esperanto: „Obgleich ich nicht
laube, daß eine künstlich geschaffene Sprache jemals
ine Volkssprache werden könne*), so hoffe ich doch,
laß sie den Gedankenaustausch zwischen Einzelpersonen
tark fördern wird, ebenso ein gegenseitiges Verstehen,
3esonders wird sie die Handelsbeziehungen erleichtern,
ie beste Hoffnung in dieser Hinsicht verspricht Esperanto,
ı1as langsam, aber unwiderstehlich seine Flagge flattern
äßt,
Die Vorläufer des Esperanto erweckten für einen Augenılick
Begeisterung, aber bald erkannten deren Anhänger,
laß die Ungeeignetheit der neuen Sprache nicht zum
Ziele führen könne; die neue Sprache geriet in Vergessen-1eit.
Esperanto dagegen setzte bis. heute seinen Triumph-'ug
durch alle Länder fort und wurde verschiedentlich
ogar in den Lehrplan der Universitäten aufgenommen,
edenfalls ist es jedem Gebildeten zu empfehlen, Esperanto
'u lernen; der erzielte Gewinn wiegt die kleine Mühe
les Lernens vielfach auf,
*) Dies ist auch gar nicht die Absicht der Esperantoınhänger.
Wie es nicht zu sein brauchte,
In verschiedenen Zeitungen erschien vor einiger Zeit
olgende Mitteilung: „Schwer zu besetzende Posten dürften
lie der Telephonistinnen für das Fernsprechamt Jerusalem
ein, Voraussetzung für die Bewerberinnen ist die Beıerrschung
der arabischen, englischen und hebräischen
sprache; doch sollen solche bevorzugt werden, die außerlem
noch die französische, deutsche, griechische, spasche,
italienische, russische, rumänische und armenische
;prache kennen, im ganzen also nicht weniger als elf
;prachen verstehen!“
Welcher Segen wäre Esperanto in einem solchen
inrachen-Babel!