Full text : 33.1928 (0033)

wein, der in Korbflaschen im Wagen A.L. 39274 versandt
 war, befand. Das Landgericht hat, soweit Beschädigung
 dieser Sendung in Frage stand, den Klageanspruch
 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, Der
Eisenbahnfiskus hat insoweit Berufung eingelegt,
Als erste ist die Frage zu prüfen, ob die Klägerin,
deren Bestehen der beklagte Eisenbahnfiskus in Zweifel
zieht, klagen kann, Es ist nicht richtig, daß nur eine
Firma „A, M,.“ als Firma eines Einzelkaufmanns in Saarrücken
 bestanden habe, Vielmehr hat auch noch eine
"irma „A. M., G.m.b.H.“ in Saarbrücken ausweislich
der beigezogenen Registerakten bestanden, Diese Firma
ist am 2. März 1921 in das Handelsregister eingetragen
worden und konnte daher im Oktober 1921 die vorliegende
Klage erheben (vgl. 88 11 und 13 des Gesetzes betr,
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Am 16, Ok-;ober
 1922 ist eingetragen worden, daß die Gesellschaft
aufgelöst sei, am 13. Juli 1923, daß A, M. einziger
Liquidator sei, und am 14. April 1926 ist die Firma
von Amts wegen gelöscht worden, Hieraus ergibt sich aber
nicht, daß die Klägerin die vorliegende Klage nicht fortführen
 kann. Was die Auflösung der Gesellschaft hetrifft,
 so bestimmt 8& 69 des Gesetzes betr, die Gesellschaften
 mit beschränkter Haftung, daß bis zur Beendigung
der Liquidation, ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft,
in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben die Vorschriften
 des 2. und 3, Abschnitts jenes Gesetzes zur
Anwendung kommen, soweit sich aus den Bestimmungen
des 5, Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation
nicht ein anderes ergibt, Weder der 5, Abschnitt noch
das Wesen der Liquidation ergibt ein Bedenken gegen
die nach 8 13 jenes Gesetzes an sich zulässige Fortführung
 der Klage durch die Klägerin, Auch die inzwischen
erfolgte Löschung der Firma der Klägerin macht diese
Fortführung nicht unmöglich, Anders als die Eintragung
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister,
 die die Gesellschaft erst zur Entstehung bringt
(8 11 des Gesetzes), hat die Löschung der Firma der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister
nicht konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung
(vgl. hierzu die Anmerkunmwen bei Staub HGB., Anm. 3
zu 8& 31, Anm, 8 zu 8 34, Aım, 18 zu 8 33). Da auch
nicht sich aus 8 15 des Handelsgeset/buches ein Recht
des Beklagten herleiten läßt, vermöge dessen er die
Klägerin als nicht bestehend anschen könnte, so kann
die Klägerin den Rechisstreit trotz der Auflösung der Gesellschaft
 und trotz der Löschung der Firma im Handels.
register weiterführen,
Somit kommt es auf die materielle Nachprüfung des
angefochtenen Urteils, soweit es sich auf die Sendung
m Wagen A.L, 39274 bezicht, an. Nach Artikel 30 des
Internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnirachtverkehr
 vom 14, Oktober 1890 in der vom 22, Dezember
 1908 an gültigen Fassung haftet die Eisenbahn
zrundsätzlich für den Schaden, welcher durch Verlust,
Minderung oder Beschädigung des Gutes seit der Annahme
 zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden
ist, sofern sie nicht zu beweisen vermag, daß der Schaden
durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten oder
eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung
desselben, durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes
oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. Jedoch
 bestimmt Artikel 31 in Absatz 1, daß die Eisenbahn
in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigentümlichen
 natürlichen Beschaffenheit der, besonderen Gefahr
ausgesetzt sind, Verlust, Minderung oder Beschädigung
zu erleiden, nicht für den Schaden haftet, welcher aus
diesar Gefahr entstanden ist, Zugleich ist in Absatz 2
des Artikels für den Fall, daß ein eingetretener Schaden
nach den Umständen des Falls aus solcher Gefahr entstehen
 konnte, eine Vermutung bis zum Nachweise des
Gegenteils dafür aufgestellt, daß der Schaden aus der
betreffenden Gefahr wirklich entstanden ist, Im vor-Gegenden
 Falle erscheint eine Entscheidung darüber, ob
im allgemeinen verpackte Korbflaschen zu den Gütern
yehören, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen
Beschaffenheit der besonderen Gefahr des Bruches im
Sinne von 8 31 ausgesetzt sind, nicht erforderlich. Denn
der Beklagte hat weder dargetan, daß die gesetzliche
Vermutung des Absatzes 2 des Artikels 31 vorliegt, noch
auch bewiesen, daß einer der Haftausschließungsgründe
des Artikels 30 gegeben ist, Was den letztgenannten
Artikel angeht, so ist insbesondere sehr wohl möglich,

laß die Beschädigung des Frachtgutes durch ein unsachvemäßes
 Verfahren der Eisenbahn, etwa durch einen ver.
neidbaren allzu heftigen Rangierstoß, also nicht durch
lie natürliche Beschaffenheit des Gutes, herbeigeführt worjen
 ist. Und die Vermutung des Artikels 31 Ablatz 2
rreift nur Platz, wenn der eingetretene Schaden „nach den
Imständen des Falles‘ aus jener Bruchgetfahr entstehen
‚;onnte, Der Beklagte muß daher die individuellen Ver-‚ältnisse,
 aus denen diese Möglichkeit hervorgeht, dem
Zichter darlegen, widrigenfalls die Vermutung nicht Platz
reift (Eger, Intern, Uebereink., Anm. 169 zu Art. 31;
jerstner, Intern, Eisenbahnfrachtrecht, 8 48, Seite 347).
m vorliegenden Falle handelte es sich um eine Sendung
on 110 Korbflaschen. Es ist glaubhaft und unbestritten,
iaß im Wagen 39274 der Boden ganz von den Korblaschen
 bedeckt war, Unter diesen Umständen kann man
icht sagen, daß der eingetretene Schaden aus einer
yesonderen Bruchgefahr solcher Korbflaschen enttanden
 sei, selbst wenn die Flaschen nicht verschnürt und
‘icht angebunden waren.
Somit haftet der beklagte Eisenbahnfiskus nach Artikel 30
les Internationalen Uehbereinkommens für den eingetretenen
schaden, Seine Berufung war daher zurückzuweisen,
(Urteil des 2, Zivilsenats vom 20. Dezember 10927.)

Grundsätzliche Entscheidung
des Landesversicherungsamtes
in Saarlouis.

Für die Berechnung der Pensionsdienstzeit, die von
einem Bergmann wirksam und gültig nur unter der
Herrschaft der alten Satzung bei einem der drei in
dem Saar - Knappschaftsverein aufgegangenen Knappschaftsvereine
 zurückgelegt worden ist, sind die Bestimmungen
 des alten Rechts — der alten Satzung —
maßgebend,
Amtsblatt der Reg.-Komm, Nr. 5 vom 1. Februar 1928,}
Urteil vom 21. November 1927
Die Revision gegen das Urteil des Knappschafts-Ober:
arsicherungsamtes vom 17, Juni 1927 wird zurückgewiesen
Kosten hat keine Partei der anderen zu erstatten
Gründe:
Gegen das vorbezeichnete Urteil, auf dessen Inhalt
jezug genommen wird, hat der Beklagte rechtzeitig Reision
 eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung der
ıngefochtenen Entscheidung die Ansprüche des Klägers als
ınbegründet abzuweisen, Auf die Begründung dieses Anrages
 in der Revisionsschrift wird verwiesen,
Das Knappschafts-Oberversicherungsamt hat der Berechjung
 der Pension des Klägers die Satzung des ehemaligen
“rankenholzer Knappschaftsvereins zugrunde gelegt, Der
<läger hat diesem in der Zeit vom 3. Januar 1893 bis zum
1. Dezember 1925 (== 372 Monate) angehört und ist
u dem letztgenannten Zeitpunkte pensioniert worden,
Zum 1. Januar 1926 ist der Frankenholzer Knappschaftserein
 auf Grund Verordnung der Regierungskommission
om 16, September 1925 (Amtsblatt Seite 386) in dem
eu gebildeten Saarknappschaftsverein, dem Beklagten, aufv‚egangen,
 Es fragt sich, ob die pensionsfähige Dienstzeit
les Klägers nach der Satzung des ehemaligen Franken-1olzer
 Knappschaftsvereins — wie das Oberversicherungsmt
 es getan hat -— oder nach der Satzung des Saarznappschaftsvereins
 — wie der Beklagte es tut — zvU
verechnen ist,
Die bezeichnete Verordnung der Regierungskommissior
rom 16, September 1925 sagt in Artikel III nur, daß
ılle Rechten und Pflichten der bisherigen drei bergnännischen
 Knappschaftsvereine auf den Saar-Knappschafts
‚erein übergehen, und in Artikel II, daß der Saar-Knappchaftsverein
 für alle auf den Kohlenbergwerken des Saarrebietes
 beschäftigten Arbeiter Träger der knappschaftichen
 Versicherung ist, Uebergangsvorschriften, die für
len vorliegenden Fall in Betracht kämen, enthält die
7erordnung nicht. Der Beklagte vertritt den Standpunkt
            
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