Aufhebung des Ausfuhrverboles
für Eisenbahnschwellen.
Die Anwendung der Bestimmungen des Dekrets vom
7. August 1926, durch das die Austuhr von behauenem
und gesägtem Holz von mehr als 125 mm Dicke verboten
wurde, ist hinsichtlich der Eisenbahnschwellen bis zum
15. Dezember 1928 aufgehoben worden,
(J.O. Nr, 23 vom 27. Januar 1928.)
Fran"reich.
Falls die genannten Nachweise nicht erbracht werden
:önnen, werden die Einzelteile je nach ihrer Art und
<lasse mit den vollständigen in den Nummern 532, 533 A
ınd 533 B des Zolltarifes angegebenen Zollsätzen helegt,
ähne Berücksichtigung der Strafen, die durch falsche Art-Jeklarationen
entstehen.
Visierung von Konsulatsfakturen
im französisch-englischen Warenverkehr.
Durch Notenwechsel vom 15. Dezember 1927 und 4,
antıar 1928 haben nach Mitteilung im „Bulletin Douanier‘‘
ir. 530 vom 24, Januar 1928 die französische und die
'nglische Regierung eine auf Gegenseitigkeit beruhende
/ereinbarung über die Visierungsgebühren für Konsulatsakturen
getroffen, Auf Grund dieser Vereinbarung werden
7akturen für englische, nach dem Wert zu verzollende
Varen bis zur Höhe eines Warenwertes von
00 Goldiranken unentgeltlich von den franösischen
Konsularvertretungen in England visiert, während
jet einem höheren Werte eine Gebühr von
‚ Goldfranken zur Erhebung gelangt, Papiere, die
leichzeitig zu Konsulatsfakturen und Ursprungszeugnissen
lienen, werden denselben Visierungsgebühren wie für Rechzungen
unterworfen,
Zollbehandlung von Einzelteilen landwirtschaftlicher
Maschinen.
im „Journal Officiel** vom 24, Januar 1928 ist folgendes
Dekret veröffentlicht:
Artikel 1, --—- Von der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses an und unter Vorbehalt der in Artikel 2 worgeschenen
Bedingungen ist für Einzelteile von bearbeiteten
Maschinen, die unter die Nummern 532, 533 A und 533 B
des Zolltarifs fallen, und für land- und forstwirtschaftliche
Maschinen ausländischen Ursprungs, die unter Nr, 522
des genannten Tarites eingeordnet sind (mit Ausnahme
der Einzelteile von Entrahmern und ähnlichen Zentrifugenapparaten
und mit Ausnahme der Einzelteile von Traktoren),
je nach Art und Klasse die Hälfte der in den
Nummern 332, 333 A und 5333B angegebenen Zölle /u
entrichten,
Artikel 2, - Zu den in Artikel 1 vorgesehenen ermäßigten
Zollsätzen werden die Einzelteile von Maschinen
der in dem genannten. Artikel aufgeführten C(attungen. zuyelassen,
die direkt vom Ausland eingeführt werden, Sei
es von den Landbearbeitern für ihre eigenen Zwecke,
sei es von Syndikaten oder landwirtschaftlichen Vereinigungen
oder schließlich von speziellen Einfuhrhändlern, die
auf einer auf Vorschlag der beim Landwirtschaftsministerium
durch Erlaß vom 8, Dezember 1927 gebildeten
Kommission aufgelegten Liste eingetragen sind.
Wenn jedoch bei der Zollbehörde Zweifel über die
Rechtmäßigkeit der Einfuhr und vor allem über die Eigen
schaft der Empfänger entstehen, kann sie, wenn es sich
um Landbearbeiter handelt, die Anwendung der genannten
Zölle von der Beibringung einer Bescheinigung des Bürgermeisters
der Cjemeinde, in der die Empfänger ihren Wohnsitz
haben, abhängig machen, auf der einesteils ihre
Eigenschaft als Landbearbeiter bestätigt und andernteils
dargetan wird, daß sie eine Maschine derjenigen Art
besitzen, zu der die eingeführten Teile gehören, In jedem
anderen Falle kann die Zollbehörde Nachweise verlangen,
die sie für richtig hält.
Handelspolitische Rundschau
Merkblätter des Deutschen Wirischaftsdienstes,
Von dem Deutschen Wirtschaftsdienst, Berlin W 35,
ichöneberger Ufer 21, werden uns die von ihm in letzter
Zeit herausgegebenen Merkblätter übersandt:
Liste von Importfirmen in Niederländisch-Indien
mit Adressen der europäischen Einkaufsstellen
und Warenverzeichnis 2,-— RM
Liste der deutschen und das deutsche Interesse
vertretenden Firmen:
a) in Hankow 1,— RM,
b) in Tsingtau 2,— RM.
Merkblatt für den deutschen Außenhandel
mit Venezuela 0,50 RM
Spanien.
Goldzollzuschlag.
Der spanische Cioldzollzuschlap beträgt in der Zeit vom
21. bis 31. Januar 1928 12,93 94
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