Der „Allgemeine Tarifanzeiger“, Wien, veröffentlicht cie
„teiche Nachricht seines Pariser Korrespondenten, die wir
des Interesses halber hier bekanntgeben:
„Die in den letzten Tagen im Umlauf befindlichen Geyüchte
über eine angebliche Erhöhung der französischen
(jütertarife entsprechen in dieser Form nicht den Tatsachen.
Richtig ist, daß die französischen Eisenbahnen im
abgelaufenen Jahre ein ziemlich erhebliches Defizit aufzuweisen
haben und daß Mittel und Wege gefunden
werden müssen, um im kommenden Jahre dieses Defizit
zu beseitigen. Ob hierfür der Weg einer Tariferhöhung
gerade im gegenwärtigen Zeitpunkte als zweckmäßig bejunden
und ein derartiges Projekt, wenn es seitens der
französischen FEisenbahnverwaltungen vorgelegt werden
sollte, die Zustimmung der Regierung finden würde, erscheint
mehr als fraglich. Hat doch der französische
Eisenbahnminister erst kürzlich in Öffentlicher Rede er
klärt, daß die französischen Tarife auf ihrem Höchstpunk'
angelangt sind. Andererseits hat die französische Regie:
rung gerade in letzter Zeit verschiedene Maßnahmen zur
Bekämpfung der Teuerung ergriffen, welche durch eine
Frhöhung der Gütertarife in ihrer Wirkung zum Teile
paralvsiert würden. Schon aus diesem Grunde ist es nich:
wahrscheinlich, daß der Eisenbahnminister einen etwaigen
Antrag auf Erhöhung der Tarife bedingungsios genehmigen
würde. Sollte es dennoch zu einer Erhöhung der französischen
Tarife kommen — keinesfalls wird eine solche
bereits zum 1. Jamuar 1928 in Kraft treten —, dann werden
wohl alle jene Artikel hiervon ausgenommen Sein, deren
Gestehungskosten den Lebenshaltungsindex entscheiden.
zu beeinflussen vermögen.“
Voraussichtlich keine Tariferhöhung
in Belgien.
Nach den Feststellungen der Handelskammer
bestätigt sich auch die in der hiesigen Presse
verbreitete Nachricht über eine Tariferhöhung
der belgischen Bahnen am 1. Januar 1928 nicht.
Ob mit der Möglichkeit einer späteren Tariferhöhung
zu rechnen ist, steht zur Zeit noch
nicht fest. Jedenfalls erscheint uns eine solche
kaum für durchführbar.
Verkehrssperren.
Verboten ist bis auf weiteres die Annahme von Frachtgutladungen
nach den Schmalspurstationen Dohna (Sa.),
Koettewitz, Weesenstein, Burkhardtswalde — Maxen, Haeselich,
Niederschlottwitz, Oberschlottwitz, Glashütte (Sa.),
Baerenhecke — Johnsbach b. Glaßhütte (Sa.), Lauenstein,
Geising und Altenberg (Erzgebirge) der Schmalspur-Knie
Heidenau — Altenberg (Erzgebirge). Ausgenommen
sind Lebensmittel und Kohlen.
Die zwischen den Stationen Smederevo und Kovin Dunax
(Jugoslawien) angeordnete Verkehrssperre ist aufgehoben,
Eingestellt ist bis auf weiteres der Trajektverkehr
zwischen den Stationen Zabrecje und Boljevci (Jugoslawien).
Unterwegssendungen werden auf Hilfswegen weitergeleitet,
wobei Keine Frachtdifferenz für den Umweg berechnet
wird. Für Sendungen, die von der Aufgabestation
noch nicat abgefertigt sind, und für Sendungen, die in
Zukunft aufgegeben werden, hat der Absender im Frachtbrief
den Hilfsweg vorzuschreiben.
Verboten ist bis einschließlich 3. Januar 1928 die Anyahme
von Frachtgutsendungen nach Cerbere, Port-Bou
ud darüber hinaus mit Ausmahme nachbezeichneter Güer,
welche ohne Einschränkung angenommen werden:
"jere und Transporte für Spanien.
Nach Cerbere Ort ist bis auf weiteres, mit Ausnahme
on Tieren und feeren Kasselwagen, die Annahme auf
ine Frachtgutsendung (einen Wagen für den gleichen
\bsender und Tag) einzuschränken unter der Bedingung,
jaß diese Sendungen von eimer Bescheinigung des Empängers
begleitet sind, die von der Ortsbehörde in Cerbere
yeglaubigt ist und die bescheinigt, daß die Ware mit endrüliiger
Bestimmung weder durch Landtransport noch durch
lie Eisenbahn weitergeleitet werden darf.
Wegen Eisgangs ist der Gesamtverkehr nach der Insel
ist his auf weiteres gesperrt.
N
Post.
Austausch von Brieftelegrammen im Verkehr
mit dem übrigen Deutschland.
(Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr. 1 vom 1. Januar 1928.)
Gemäß Vereinbarung mit der Deutschen Reichspost
‚önnen Brieftelegramme zwischen dem Saargebiet und
eutschland vom 1. Januar 1928 an unter folgenden Belingungen
ausgetauscht werden:
1. An Gebühren werden erhoben:
) für Brieftelegramme aus Deutschland nach dem
Saargebiet: die innerdeutsche Brieftelegrammgebühr
von zur Zeit 5 Rpfg. für das Wort; Mindestgebühr
1,50 RM.
für Brieftelegramme aus dem Saargebiet nach
Deutschland: die Hälfte der innersaarländischen Gebühr
für gewöhnliche Telegramme; als Mindestsebühr
für Brieftelegramme nach Deutschland gilt
lie Hälfte der Gebühr eines gewöhnlichen Telezrammes
von 30 Wörtern (d. h. zur Zeit für ‚ein
Briceftelegramm bis zu 30 Wörtern: 4 französische
Franken, und für jedes weitere Wort: 12,5 Cts.
mehr).
2. Brieftelegramme werden jederzeit bei allen Telesraphenanstalten
während der Dienststunden angenommen.
3. Die Telegramme müssen vor der Anschrift den geıhrenpflichtigen
Vermerk = L T = tragen. Der Vernerk
= R P = (Betrag in Goldfranken) ist zugelassen;
lasselbe gilt für Angaben über die Zustellung, wie postagernd,
telegraphenlagernd, bahnlagernd. Abgekürzte Anchriften
können benutzt werden.
4. Für die Abfassung des Inhalts ist die offene Sprache
nrgeschrieben.
5. Brieftelegramme werden jederzeit nach den vollbeahlten
bzw. ranghöheren Telegrammen — und zwar mög-;chst
bis zum Bestimmungsort — telegraphisch befördert.
6. Ist am Bestimmungsort eine. Telegraphenanstalt nicht
orhanden, so wird das Brieftelegramm bis zıt der dem
Zestimmungsort am nächsten gelegenen bzw. bis zu derenigen
Telegraphenanstalt telegraphisch befördert, die mit
tem Bestimmungsort die beste Postverbindung besitzt.
7. Die letzte Telegraphenanstalt gibt das Brieftelegramm
ıl's gewöhnlichen Brief zur Post; es wird dem Empfänger
vie eine gewöhnliche Briefsendung zugestellt.
8. Gebührenerstattung findet grundsätzlich nicht statt.
Saarbrücken, den 27. Dezember 1928.
Der Regierungskommissar für Oeffentkche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
gez. Lambert.
Wirtschaft. Zoll. Außenhandel und Exportförderung.
Deutschland,
Veterinärpolizeiliche Einfuhrbeschränkungen
für die Fleisch- und Fetteinfuhr.
Die Einfuhr von Fleisch unterliegt folgenden veterinärnolizeilichen
Einfuhrbeschränkungen:
Verboten ist die Einfuhr von Fleisch einschließlich der
inneren Organe (auch Därme) von Wiederkäuern jeder
Art und von Schweinen (auch von Wildschweinen) in
irischem, gekühltem, gefrorenem, trockenem und zubereite-‚em
Zustand (gepökelt, gesalzen oder geräuchert) aus:
1. Rußland;
2. Finnland: