Durchführung der ” neuen Maßnahmen ‘zum. Teil.: von
yandelsvertraglichen Abmachungen über diese Waren ab-‚ängig
ist. Das Reichsfimanzministerium wird daher bald
Durchführungsbestimmungen erlassen, in denen die den erhöhten
Zollsätzen unterliegenden Einzelteile genau beschrieben
sind. Alle unbearbeiteten eisernen. Teile, sogenannte Rohware,
sollen dagegen wie bisher verzollt werden.
Hinsichtlich der Stimmen, die sich gegen diese Maßnahme
erhoben haben, schreibt die „Industrie- und Handelszeitung“
Nr. 29% folgendes:
„Aus den an der Einfuhr ausländischer Automobile interessierten
Kreisem ist bereits in der Oeffentlichkeit gegen
liese Zolländerungen protestiert worden, doch sollte man
unseres Erachtens diese Beschwerden nicht ernst nehmen
Es handelt sich hierbei ja keineswegs um neue Zollerhöhutgen
zum Schutze der deutschen Automobilindustrie, sondern
um die Beseitigung offenbarer Zollumgehungen, auf deren
ungestörten weiteren Genuß das Ausland, das überdies im
allgemeinen seine gefährdeten Industrien ganz anders zu
schützen pflegt als Deutschland seine Automobilindustrie
keinen irgendwie gearteten moralischen oder Rechtsanspruch
ıat. Das gute Recht zur Beseitigung der offenbar vorjandenen
ungewollten Lücken in. der Autozoll-Gesetzgebung
wird man der Regierung jedenfalls kaum abstreiten können.
Wir glauben außerdem nicht, daß -diese Zolländerungen
heute noch (vor zwei Jahren, unter weit höheren Automobilzöllen,
war das sicherlich anders) die in Deutschland‘ arbeitenden
ausländischen Montagewerkstätten wesentlich berühren
werden. Einzelne, wie z. B. General Motors, führen unseres
Wissens jetzt schon im wesentlichen ganze Automobilteile ein,
weil ihnen deren weitgehende Zerlegung offenbar gar nicht
johnend erscheint, undı außerdem glauben wir, wird die
zeringe, sich aus dieser Neuregelung ergebende Mehrbelastung
durch die am 1. Januar 1928 und später noch
einmal am 1. Juli 1928 bevorstehende automatische Senkung
Jes Zollsatzes für ganze Wagen mehr als kompensiert!“
Inkrafttreten des deutsch-jugoslawischen
Handelsvertrages.
Die Ratifikationsurkunden zu dem am 6. Oktober 1927
x Berlin unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und Jugoslawien sind am
17. Dezember 1927 in Belgrad ausgetauscht worden, so daß
er am 6. Januar 1928 in Kraft tritt.
Frankreich,
Ermäßigung des Zolles
für flüchtige Ole oder Essenzen.
Das „Journal Officiel“ Nr. 301 vom 28, Dezember 1927
>nthält ein Dekret, durch welches der Zollsatz für einen
Teil der unter Zolltarifnummer 112 fallenden flüchtigen. Oele
der Essenzen folgendermaßen festgesetzt wird:
Nr, des
Folltarıfs
Bezeichnung der Ware
Aaßetah
Koeffi- General- Minimalzient
tarif | tarif
Fr
aus 112!
Flüchtige Öle oder Essenzen.
alle anderen (mit Ausnahme
von Rosen-, Rosengeraniumand
Ylang- Ylangölen und
‚AGARTZeN
100 kal 1,3 1200.—1 50.—
( ı
(!) Einschließlich dem Gewicht der inneren Behälter für
Sendungen in kleinen Behältern, wie Flakons, Tuben, Schach-;elm
etc... mit. einem Inhalt von 30 Zentiliter und: weniger.
Nochmalige Verlängerung des
französisch-mexikanischen Handelsvertrages.
Nach einer Mitteilung an die französischen Exporteure,
lie im „Journal! Officiel‘“ vom. 25. Dezember 1927 ver-Sffentlicht
ist, sind die französische und die mexikanische
Zegierung dahin übereingekommen, den erstmalig bis zum
31. Dezember 1927 verlängerten Handelsvertrag von ‚1886
20ch bis zum 30. Jungs 1928 in Gültigkeit zu lassen.
Aufhebung des Einiuhrverbotes für Steinkohle, Prenkohle,
Braunkohlenbrikeits und Koks. ;
Nach ‚einem im „Journal Officiel‘“ vom 23. Dezember
1927 veröffentlichten Dekret vom 20. desselben
Monats ist das Dekret vom 25. Mai 10927,
las die Einfuhr von Steinkohle, Preßkohle, Braun-<ohlenbriketts
und Koks aus allen Ländern an die
Zrteilung - einer vorherigen Einfuhrbewilligung
<nüpfte, mit Wirkung vom 1. Januar 1928
an aufgehoben worden. .
Handeispolitische Rundschau
Belgien,
Aufhebung von Ausfuhrzöllen.
Im Verlaufe der Kammerdebatte über den belgischen Staatsaaushalt
ergriff der Finanzminister das Wort und erklärte,
laß die Durchfuhr- und Ausfuhrzölle für die Ausdehnung
des belgischen Wirtschaftsverkehrs besonders hinderlich seien.
Jm hier Erleichterungen zu schaffen, habe er die Aufıebung
des Ausfuhrzolles auf Glaswaren und
Zement verfügt. In Kürze werde auch die Aufhebung
des Zolles auf Kohle erfolgen.
Bolivien.
Zollfreie Einfuhr für Wasserleitungsröhren.
Durch ein Gesetz vom 19. Oktober 1927 sind in Bolivien
lie durch die Zollabfertigung in Oruro eingehenden Leitungsöhren
für den Bau der Wasserleitung in dem Städten
Zochabamba und Chulumani von allen staatlichen, provinnalen
und kommunalen Steuern und Abgaben ohne Aus“
ı1ahme befreit worden.
Itakhien,
Goldzollaufgeld.
Das italienische Goldzollaufgeld beträgt in der Zeit vom
12. bis 25. Dezember 1927 256 05
Spanien.
Goldzollzuschlag.
Der spanische Goldzollzuschlag beträgt für die Zeit vom
11. bis 20. Dezember 1927 17,12 %.
-
ag
"fragen.
Wichtiges Urteil des Reichsfinanzhofes.
Dem Rundschreiben Nr. 23 der Steuer- und Buchberatungsstelle
des Wirtschaftlichen Vereins entnehmen
wir nachstehendes Urteil des Reichsfinanz:
hofes:
Bilanz ohne Inventur.
Nach 8 39 HGB. hat der Kaufmann für den Schluß eines
eden Jahres eine Inventur und eine Bilanz aufzustellen, Hat
ler Kaufmann ein Warenlager, bei dem nach der Beschaffenreit
des Geschäftes die Aufnahme des Inventars nicht füglich
n jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn sie alle
‚wei Jahre erfolgt. Die Verpflichtung zur jährlichen Aufstelung
der Bilanz wird hierdurch nicht berührt. Auf Grund
lieser Bestimmung hatte ein steuerpflichtiger buchführender
Caufmann seine Bilanz aufgestellt, ohne das Warenlager
wufgenommen zu haben. Dieses hat er lediglich durch. Be-‚echnung
nach den vorliegenden Büchern und anderen Unteragen
ermittelt. Das Fehlen der Bestandsaufnahme hat die
Veranlagungs- und: Berufungskommission veranlaßt, das aus
jer Bilanz sich ergebende Einkommen nicht anzuerkennen.
zs wurde vielmehr das gewerbliche Einkommen nach dem
eststehenden und unbestrittenen Umsatz geschätzt.
Der Reichsfinanzhof hat im seinem Urteil: vom 6. Sep-:‚ember
1927, VI A 364/27, entschieden, daß. auch in solchen