schreiben. des: Wirtschaftlichen Vereins, auf das wir
hiermit besonders aufmerksam machen. Außerdem
steht das Verkehrs- und Tarifbüro der Handelskammer
zur Auskunftserteilung zur Verfügung.‘
Deutsche Reichsbahn.
Reichsbahngütertarif Heft CII
(Ausnahmetarife).
Ausnahmetarif 9a für Wein.
Die Gültigkeitsdauer dieses Ausnahmetarifs ist bis zum
31. Dezember 1928 verlängert. Ferner ist zum Warenverzeichıs
folgende Erläuterung zugefügt worden:
Als Wein im Sinne dieses Tarifs gelten: Traubenwein,
Apfel- und Birnenwein (Obstmost), Kirschwein und Beerenwein
sämtlich sowohl gegoren als auch ungegoren, auch
sogenannter stichiger Wein, wie er zu Essigwein verwendet
wird, gehört hierher. Dagegen gilt dieser Tarif nicht für
Schaumwein jeder Art (siehe Ziffer 2 der Anwendungsbedingungen),
desgleichen nicht für Weine, denen zur Erreichung
eines bestimmten Geschmackes oder zu Heilzwecken
besondere Stoffe beigemengt sind, z. B. Wermuthwein und
Pepsinwein. Auch für weinartige Getränke, z. B. Maltonwein
ein aus Gerstenmalz bereitetes Getränk, und Rhabarberwein,
st der Tarif nicht anwendbar.
Ferner ist die Gültigkeitsdauer bei folgenden Ausnahmesarifen
verlängert: Ausnahmetarif 16a für frische Kartoffeln
zur Verwendung im Deutschen Reich; Ausnahmetarif 16c
'ür getrocknete oder zu Futterzwecken bestimmte Kartoffeln;
Ausmahmetarif 101 für frische Kartoffeln zur Ausfuhr, Für
JYiese Ausnahmetarife ist die Geltungsdauer bis 31. März
1928 verlängert. Ferner ist die Geltungsdauer des Nottarifs
»benfalls bis zum 31. März 1928 ausgedehnt.
Frachtstundungsverfahren
im Luft-Fracht- und Flug-Eisenbahnverkehr.
Die Deutsche Luft-Hansa A.-G. hat mit der Deut:
schen Verkehrskreditbank A.-G., Berlin, ein Abkommen
dahingehend getroffen, daß die Frachtstundungsbedingungen,
die zwischen der Verkehrskreditbank
und der Reichsbahn eingeführt sind, auch bei
dem Flug-Eisenbahn- und Flug-Frachtverkehr sinngemäße
Anwendung finden. Durch diese Abmnmachungen
genießen nunmehr die Verkehrsinterss$enten
die Vorteile des im Bereich der Deutschen
Reichsbahn üblichen Frachtstundungsverfahrens,
1ämlich
die bargeldlose Zahlung von Bahn- und
Luftfracht sowie die bargeldlose Bezahlung
der Kosten bei Auflieferung einer Sendung
nach-dem gleichen Verfahren. Diejenigen Verkehrsnteressenten,
die das Frachtstundungsverfahren be-Wirtschö’
Außenhar
Deutschland.
Erhöhung der Zölle für Automobilteile.
Am 15, Jamuar 1928 treten eine Reihe wichtiger
Zolländerungen für Automobilteile in Kraft. Diese Neuregejung
ist dadurch notwendig geworden, daß, unter Umgehung
ler Zölle für fertige Automobile, Motoren und Einzelteile einzeführt
wurden, die im Inland zusammengesetzt wurden.
Automobilmotoren (Verbrennungs- und Explosionsmotoren, die
zum Einbauen in Fahrzeuge der Zolltarifnummer 915 oder
nm Maschinen der Nummer 893B bestimmt sind) unterliegen
vom -1. Juli 1927 bis 30. Juni 1928 einem Zollsatz von
50: RM. je 100 kg und — auf Grund des deutsch-franreits
im Zahlungsverkehr ‘mit der Reichsbahn anwenden,.können
dieseiben dort üblichen Anweisungshefte
jetzt auch zur Bezahlung von Luft- und Flug-Eisenbahnfrachten
bei den Dienststellen der Deutschen
Luft-Hansa A.-G. bzw. den: Expreßgutabfertigungsstellen
der Reichsbahn verwenden.
Ausnahmetarif 35 d (Eisen und Stahl usw.|
Nach dem Tarif- und Verkehrsanzeiger der Deutschen
teichsbahnm Nr. 119 sind mit Gültigkeit vom 19. Dezember
927 im Ausnahmetarif 35d (Eisen und Stahl usw.) die
Stationsfrachtsätze für die Stationen Lörrach und Wyhlen
turch folgende ersetzt:
nach
.Öörrach
für Sendungen von:
Brebach „0
Dillingen (Saar)
Neunkirchen (Saar)
“-arbrücken-Burbach
rbrücken-Malstatt
xt. Ingbert
= Vöhklingen
Wryhlen
für Sendungen von:
Brebach WR
Dillingen (Saar)
Neunkirchen (Saar)
5aarbrücken-Burbach
saarbrücken-Malstatt
St. Ingbert
Völklingen
AN
Zweibrücken Grenze
10 HauDptklass-63
63
73
65
55
71
53
63
63
73
65
65
71
63
60
66
76
68
68
74
66
66
66
76
68
68
74
66
ff
Durchfuhrausnahmetarif D 83.
Holzverkehr Österreich und bayerische
Donauumschlagplätze-Frankreich-Luxemburg-Saargebiet.
Mit Gültigkeit vom 27. Dezember 1927 sind in der „Uebericht
der österreichischen Versandstationen‘“ nachzutragen:
„Eferding“ mit der Gruppennummer II für den Uebergang
Simbach (Inn); „Krottendorf“ mit der Gruppennummer IV
ür den Uebergang Salzburg; „Oberland“ mit der Gruppenuummer
IV iür die Uebergänge Simbach (Inn) und Salzburg
Verkehrssperren.
Die nach den Bahnhöfen der Linte von La Tinee bis St. Sau-‚eur-sur-Tinee,
zwischen La Tour und St. Sauveur (Chemins
de fer de Provence — Frankreich) angeordnete Verkehrssperre
ist aufgehoben.
da
=
W atne
“rderungs.
‚ösischen Handelsabkommens. vom 17. August 1927 — vom
ı. Juli.1928 ab einem Zollsatz von 100 RM. je 100 kg.
Jas neue Gesetz sieht vor, daß dieselbe Zollbehandlung nach
‚äherer Anordnung des Finanzministers auch für die als solche
»rkennbaren Teile von Verbrennungs- und Explosionsmotoren
— soweit sie der Beschaffenheit des, Stoffes nach nicht unter
ıöhere Zollsätze fallen — zur Anwendung gelangt. Ferner
verden die..in Z.-T.-Nr.. 915 Abs. 2 genannten. Automobil-Ainzelteile
noch um. folgende erweitert: Automobilbrücken sovice
nach näherer Anordnung des Reichsfimnanzministers Motoriauben,
Vorderachsen mit oder ohne Achsenschenkel, Kardanvellen,
Kardanrohre und ‘als solche erkennbare Teile‘ aller
‚orgenannten Gegenstände. Man hat in verschiedenen Fähen
ıjähere. Anordnung des. Finanzministers vorgesehen, weil die