Bei Krafträdern. und Personenkraftwagen von nicht mehr
abs 10 Steuer-PS kann sich bei der ‚Umstellung von PS
auf Hubraum unter Umständen eine geringe Erhöhung gegenüber
der CC Steuer ergeben. Das Gesetz bestimmt
für- diesen Fall folgendes:
„Weist ein Steuerpflichtiger nach, daß ein Kraftrad oder
:in Personenwagen von nicht mehr als 10 Pferdestärken
bereits vor dem 1. April 1928 nach den verkehrspolizeiichen
Bestimmungen zugelassen war oder einer vor dem
|, April 1928 zugelassenen Type angehört, so ist bei der
Berechnung der Steuer für das Fahrzeug kein höherer Jahresteuerbetrag
ak nach den bisherigen Vorschriften zugrunde
zu legen.“
Inhalt der Amtsblätter der Regierungskommission
Nr. 48 vom 15. Dezember 1927
und Nr. 49 vom 22. Dezember 1927.
1. Amtsblatt Nr. 48.
Amtliches,
Verwaltung des Innern,
Verordnung betreffend die Durchführung der Wahlen zum
Landesrat.
Verordnung betr. die Verlängerung der Mandatsdauer der
Mitglieder des Studienausschusses.
Ernennung zum stellvertretenden Standesbeamten,
Bekanntmachung betr. Verlust von Führerscheinen (8191,
5721, 7201).
Bekanntmachung betr, Verlust von Zulassungsbescheinigungen
(5729, 700, 8228, 6776, 2503).
Oeffentliche Arbeiten, Eısenbahnund
Postwesen.
Bekanntmachung betreffend Verlust von Straßenbenutzungsgehührenkarten.
Justizverwaltung.
Verfügung betr, Milderung des Strafvollzuges.
Bekanntmachung über Verwendung von Kostenmarken zur
Entrichtung von Gerichtskosten.
Bekanntmachung betr. Ernennungen und Versetzungen.
Nachweisung von offenen, den Versorgungsanwärtern vorbehaltenen
Stellen.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung betreffend Umbenennung einer Straße im
Stadtbezirk Alt-Saarbrücken.
1l. Amtsblatt Nr. 49.
Amtliches.
Verwaltung des Inwern.
Verordnung betr. Regelung des Wohnungswesens. (Ver-Ööffentlicht
in vorliegender Nummer der ‚Saar-Wirtschaftszeitung‘“.)
/erordnung betr. Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung
über die Zusammensetzung und Aufgaben deı
Pachteinigungsämter zur Nachprüfung der Preise bei landwirtschaftlichen
und Gartengrundstücken sowie bei Jagdund-
Fischereipachtverträgen.
Jerfügung betreffend das Wohnungswesen in der Gemeinde
Hilbrängen, Kreis Merzig.
Verfügung betreffend das Wohnungswesen in den Gemeinden
Veberherrn, Kreis Saarlouis, und Harlingen, Kreis Merzig.
/erfügung betreffend das Wohnungswesen in der Gemeinde
Jabach, Kreis Saarlouis.
Verordnung betr. Enteignung von Grundeigentum.
SL HE betreffend Verlust von Führerscheinen (411,
58409).
Bekanntmachung betr. Verlust von Zulassungsbescheinigungen
(10415, 3455).
Oetteatliche Arbeiten, Eisenbahnaund
Postwesen.
Auszug aus der Satzung der Wassergenossenschaft Dörschbachregulierung
in den Gemeinden Güchenbach, Ueberhofen und
Etzenhofen im Kreise Saarbrücken.
Zekanntmachung betr. den Eisenbahn-Personen- und Gepäcktasif
der Saarbahnen.
Zekanntmachung betreffend Verlust von Straßenbenutzungsgebübhrenkarten.
Gesundheitswesen.‘
3ekanntmachung betr. Einführung einer Arzneitaxe für das
Saargebiet. (Veröffentlicht in vorliegender Nummer der
„Saar-Wirtschaftszeitung‘“.)
3ekanntmachung betreffend Errichtung einer Apotheke in
Gersweiler. '
Bekanntmachungen anderer Behörden.
3Zekanntmachung betreffend die Errichtung unterirdischer
Telegraphenlinien,
3ekanntmachung betr. Löschung in der Liste der beim Amtsgericht
Lebach zugelassenen Rechtsanwälte.
dekanntmachung betreffend Planfestsetzung.
Verordnung betreffend
. Regelung des Wohnungswesens.‘
Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr. 490 vom 22. Dezember 1927.)
Nach Einsicht der Verordnung vom 27, Juli 1926 betr. die
\bänderung der Bestimmungen über das Wohnungswesen
‚erordnet die Regierungskommission auf Grund der 88 18,
9 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des Friedens-'ertrages
von Versailles, nach Anhörung der gewählten Verreter
der Bevölkerung, auf Grund ihres Beschlusses vom
6. Dezember 1927 was folgt:
1.
Artikel 2 der Verordnung om 27. Juli 1926 wird wie folgt
OR ändert:
je Geltungsdauer der Verordnung vom 27. Juli 1926
jetreffend Abänderung der Bestimmungen über das Wohwungswesen
wird bis zum 31. Dezember 1928 verlängert.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Angelegenreiten
des Innern wird ermächtigt, nach Einholung des Gutchtens
der Regierungskommission ‚eine weitere Verlängerung
ter Sieltungsdauer der Verordnung bis zu 6 Monaten an-Hordnen.
2.
Artikel 3 Ziffer 6 erbät okzamte Fassung:
Häuser, in denen nach dem 1. August 1926 durch ‚einen
ınbau, Aufbau, Umbau oder Ausbau neuer Wohnraum ge-‚chaffen
ist, der mindestens ein Viertel des bisher voryandenen
Wohnraumes beträgt, sofern der Eigentümer des
dauses sich der Gemeindebehörde gegenüber verpflichtet;
ılle bisher zu Wohnzwecken vermieteten Räume und die
Iurch Anbau, Umbau, Aufbau oder Ausbau gewonnenen
käume während des Bestehens der Zwangswirtschaft zw
Vohnzwecken weiterzuvermieten. .
Wohnungen, die amtlich als baufällig und unbewohnbar
‚ezeichnet worden sind und vom Hauseigentümer auf eigene
<osten wiederhergestellt worden sind. .
Die Tatsache, daß ein Haus oder ein Raum von der
/wangswirtschaft befreit ist, wird durch eine Bescheinigung
ter Gemeindebehörde nachgewiesen.
Räumungsurteile gegen Mieter, die bis zum 31. Juli 1926
däume innegehabt haben, die nach vorstehenden Bestimnungen
der Zwangswirtschaft nicht mehr unterliegen, können
zur vollstreckt werden nach Zuweisung einer Ersatzwohnung
zemäß Artikel 46 Absatz 2 und 3.
Artikel 3 Ziffer 8 Abs. 2, 3 und 4 fallen weg.
Artikel 3 erhält folgende Ziffer 9:
Wohnungen, für die am 1. Juli 1914 ein Mietpreis von
00 Mark und darüber gezahlt wurde, oder deren Mietwert
X00 Mark und darüber betrug, sobald der augenblickliche
Wohnungsinhaber die Wohnung geräumt hat.
83.
Artikel 9 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Zahl der vorbehaltenen Wohnungen darf 25 Prozent
er tatsächlich freigewordenen Wohnungen nicht übersteigen
Artikel 9 Abs. 10 erhält folgende Fassung: .
Wenn der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte nmachveist,
daß er im Hinblick auf den eigenen Bedarf und die
Jnterbringung der Personen, welche ihm oder seiner Ehefrau
zegenüber unterhaltsberechtigt sind, die ganze oder einen
Teil der freigewordenen Wohnung benötigt, so steht ihm
:n Vorzugsrecht zu. Dieses. Vorzugsrecht kann nur innerhalb
ter Frist geltend gemacht werden, innerhalb deren das Frei
verden der Wohnung gemäß Artikel 4 zu melden ist.
4.
Artikel 10 Abs, 3 erhält Nine Fassung:
Der Wohnungstausch zwischen Saargebiet und Gemeinden
ırßerhalb desselben ist nur auf Grund der Genehmigung
ter Wohnungszuteilungskommission. zulässig,
8 5.
Artikel 16 Abs. 3 erhält nachstehende Fassung:
ist in dem Falle des $ 554 BGB. gegen einen Mieter ein
däumungsurteil ergangen, So hat der Eigentümer oder Verügungsberechtigte
Anspruch auf Ersatz der fälligen Miete
ınd der in Artikel 31 Abs, 1 bezeichneten Nebenleistungen,
alls dem Mieter nicht drei Monate nach Rechtskraft des errangenen
Urteiles eine Ersatzwohnung zugewiesen ist. Deıj
Anspruch richtet sich gegen die Gemeinde.
Ss 6.
Artikel 46 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Ist der zur Räumung Verpfächtete ein Beamter oder Anrestellter
im öffentlichen Dienst oder Offizier oder Unter-»ffizier
der Bahnschutztruppen, so hat der Vorsitzende des
Mieteinigungsamtes die Abteilung des Innern zu ersuchen
2ime Wohnung zur Verfügung stellen.
8 7.
In den Artikeln 3 Ziff. 4 Abs, 4; 7 Abs. 6; 9 Abs. ı
1 und 6; 11 Abs, 5; 50 Abs. 3; statt‘ „Offiziere und Unterffiziere
der Garnisontruppen‘“ zu setzen: „Offiziere und
Unteroffiziere des Bahnschutzest“