Full text : 32.1927 (0032)

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ar Teil.

Automatische Verlängerung der Saarzoillabkommen. Aus der Praxis der Zollabteilung
Beginn einer neuen Kontingentsperiode, der Handelskammer.
Wie bereits mitgeteilt, behalten die bestehenden ;
Saarzollabkommen bis auf weiteres ihre volle Gül- Me Zollbehandlung der Posisendungen beim Postaml
tigkeit auch über den 1. Januar 1928 hinaus. Die Saarbrücken 2/Bahnhof und Anregungen für eine
Verlängerung ausdrücklich auszusprechen, ist nach schnelle und reibungslose Abiertigung.
1 i } n ; .
„age der Dinge nicht notwendig. . In der 6. Vollsitzung der Handelskammer am
Hinsichtlich der Kontingentsperioden ist folgen- ‚9. Dezember 1927 (siehe Niederschrift in Nr. 51
ba worden: 48 Bewi 3 ler „Saar-Wirtschaftszeitung‘“, Seite 838) wurde
a8 it. Ver , Januar 1928 beginnt für die in Liste uf die bedauerliche Tatsache hingewiesen, daß
Ab SE Ua Lil VS August 1926 und dem ‚le die unzähligen Versuche der Handelskam-März
 0 er Liste er Vereinbarung vom 31. ner auf dem Wege über die Tagespresse, die
AAREZ genannten saarländischen Erzeugnisse ;pitzenverbände im _Reichszollgebiet und ‘die
ein? neue‘ dreimonatige Kontingentsperiode. Dem- :inzelberatung der Firmen bisher eine ordgemäß
 wird der Delegierte des Reichswirtschafts- ‚ungsmäßige Ausfertigung der zur Verzollung erministeriums
 für das Saargebiet in Saarbrücken auf orderlichen Versandpapiere, insbesondere die Beiden
 weißen Kontingentsbescheinigungen jeweils ver- abe der zur Erwirkung der Zollvergünstigungen
nerken: „Cültig bis zum 31. März 1928‘. ınerläßlichen Ursprungszeugnisse bzw. Konsulats-Werden
 im Januar 1928 noch Sendungen mit in- akturen, nicht herbeiführen konnten. Eine Nachprüzwischen
 abgelaufenen (mit Gültigkeit zum 31. De- ung der der Postbehörde und unserer Zollabteizember
 1927 ausgestellten) weißen Kontingentsbe- ung fast täglich zugehenden Beschwerden und Anscheinigungen
 zur zollamtlichen Schlußabfertigung ragen über Verzögerungen und Verschleppungen
in den freien Verkehr angemeldet und gestellt, SO ‚at immer wieder ergeben, daß trotz aller
ist nach einer Anordnung des Reichsfinanzministe- \yfklärungsversuche über den _Postpaketverkehr
ums vom 19. Dezember 1927 — Ila 18459 — —ennoch eine sehr große Unkenntnis herrscht. Es
die Nachlieferung gültiger Kontingentsbescheinigun- ol] deshalb nachstehend das Zollverfahren bei dem
gen gestattet. . . >ostzollamt Saarbrücken 2 am Bahnhof kurz er-Die
 auf der Vereinbarung vom 6. November 1926 utert und auf die einschlägigen Vorschriften ermit
 ihren Verlängerungen und Ergänzungen be- ‚eut hingewiesen werden.
ruhenden Kontingente werden durch die vorstehende 1. Postpaket
Regelung nicht berührt; das bedeutet also, daß Die Pakete aus Norddeutschland strömen beim Postamt
, . - ; - . 8 6 } a N 1
hinsichtlich des Novemberabkommens vorigen Jah- "rier 2, die aus Süddeutschland beim Postamt Zweibrücken
res die monatlichen Kontingentsperioden wie bis- usammen; es handelt sich täglich um 800 Pakete, Hier
her weiterlaufen, jedoch mit der Maßgabe, daß m a mit den Paketkarten vereinigt und in
Ü ; L i » } i jinem Zollabteil des Bahnpostwagens an das Verzollungspost-En
 ten Kontingenismengen jeweils ımt Saarbrücken 2 Bahnhof ausgeliefert. An der Zoll-2
 E) DS . ‚renze in Mettlach und Einöd wird von einem französischen
„Eine die Einfuhr betreffende Anweisung der fran- Zollbeamten ein Bleiverschluß angelegt, der erst in Saarzösischen
 Generalzolldirektion liegt leider bis zur ‚rücken von einem französischen Zolibeamten entfernt werden
Stunde noch nicht vor; doch wird damit gerechnet rl. Im Beisein von Rost und Tolbeamten wird We SCH
werden dürfen, daß auch hier für die unter das verden alsdann beim Postamt einzeln gebucht und auf Grund
Abkommen vom 5. August 1926 fallenden Erzeug- er Zollinhaltserklärungen nach 6 Gattungen: 1. leicht ver
nisse in entsprechender Weise eine dreimonatige erbliche Pakete, 2. Eilboten und dringende Pakete, 3,
Kontingentsperiode vom 1. Januar bis 31. März 1028 See OA vorbereltt Di Pakete de
zebildet wird. Sobald die offizielle Bestätigung vVor- Sattung 1 und 2 werden mit Vorrang abgefertigt. Grundliegt,
 werden wir dies durch die Tagespresse be- ‚Äätzlich muß betont werden, daß die Postbehörde im Gegenkanntgeben.
 atz zu der Eisenbahnverwaltung keine Deklaranten hat. Es
Sollte bis zum 1. Januar eine entsprechende Ver- Verden daher auch nur die Paketaufgabenummern auf dem
vu der GO Halldirekt. icht varli ür die Zolldeklarierung vorgeschriebenen Formblatt (Größe
Jugung der Ueneralzolicirekt.on NıCht vVorNegen, SO 5 << 55 cm) vermerkt und die so vorbereitete Deklaration
empfehlen wir die Hinte rlegung (consignation), «usammen mit den Zollinhaltserklärungen dem französischen
der Zölle unter ausdrücklichem Vorbehalt des An- Sof eansten CV leader). Zn ER CeRE. Dieser
x A 3 »estimmt durch ein auf der Zollinhaltserklärung angebrach-;pruchs
 auf spätere Rückerstattung. es Zeichen diejenigen Pakete, die geöffnet werden müssen,
weil die vom Absender gemachten Angaben zur Verzollung
rar nicht oder nur unvollkommen ausreichen (z. B. Wollvaren,
 Seide, Radioteile, Lederwaren, Tapeten usw.). We
%e Möglichkeit einer Verzollung infolge dieser unvollkommenen
 Angaben nicht gegeben ist, werden die Empfänger
on dem Postamt schriftlich gebeten, die fehlenden Zollapiere
 (Rechnungen bei Wertverzollung) beizubringen oder
ine Sonderdeklaration in doppelter Ausfertigung auf dem. vorr‚eschriebemen
 Formblatt (35 55 cm) in französischer Sprache
ınd ‚mit Benennung der Ware nach dem genauen Wort
aut der entsprechenden : Zolltarifposition. abzugehen.
2. Briefsendungen,
Sämtliche Briefsendungen mit vermutlich chem
ahalt werden von den Reichspostanstalten ebenfalls auf das
)ostamt Saarbrücken 2 Bahnhof geleitet... Hier werden due
3Zriefsendungen von dem Postbeamten geprüft und solche
n denen -zollpflichtige Gegenstände vermutet werden, deı
'ranzösischen Zolbehörde vorgelegt. Diese Tätigkeit deı
Aostbeamten wird durch französische Zollbeamte überwacht
3riefsendungen mit zollpflichtigem Inhalt müssen ‚auf -de'

Verlängerung der deutschen
Zollstundungen für das Saargebiet.
Der Herr Reichsminister der Finanzen hat sich durch Erlaß
‚om 19. Dezemver 1927 —P HMI 51 942 .— erneut damit einverstanden
 erklärt, daß diejenigen Zollbeträge, für welche saarjändischen
 Firmen Aufschub gewährt worden ist, auf Antrag
unter Vorbehalt jederzeiigen Widerrufs vorläufig noch einen
weiteren Monat (zusammen also bis zu 31 Monaten) über das
Ende der Aufschubfrist hinaus gestundet werden. Auf die
in der Liste B der Vereinbarung zwischen Deutschland und
Frankreich vom 5. August 1926, in den Listen B1, 2, 3 der
Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom
$. November 1926 und in der Liste D unter Abschnitt II
und IM des Zusatzabkommens vom 31. März 1927 zu dem
vorläufigen Handelsabkommen und den wirtschaftlichen Ver-»inbarungen
 zwischen Deutschland und Frankreich genannten
Waren: — ausgenommen Zement — findet die Stundungsverlängeruüng
 keine. Anwendung.
            
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