ter Behandlung von Möbelsendungen auf den Ver-, Umnd
Entladestationen betraute Personal zu möglichster Scho-1ung
dieser Güter anzuhalten, eine Besserung nicht einge-;reten
ist. Vielmehr hätten in neuerer Zeit die Beschädigungen
von Möbelsendungen während des Eisenbahntransportes trotz
sorgfältigster Verpackung in den für diese Güterart einzig
v‚erwendbaren dauerhaften Lattengestellen in erheblichem Maße
‚ugenommen. Eine Umfrage be! einer größeren Anzahl an
Jer Möbelindustrie besonders interessierter Kammern hat
diese Feststellungem allgemein bestätigt,
Unabhängig hiervon hatte der Wirtschaftsverband
ler deutschen Holzindustrie in Berlin, dem
über die in neuerer Zeit sich häufenden Beschädigungen
>benfalls Tebhaflte Klagen zugegangen waren, in gleicher
Richtung Ermittelungen eingeleitet. Die Ergebnisse der beiderseitigen
Feststellung stimmten sowohl hinsichtlich der Häufig-Keit
der festgestellten Schadensfälle und .dier Beschwerden
über mangelndes Entgegenkommen der Eisenbahn bei Scha-Jenersatzforderungen
wie auch hinsichtlich der fast allseitig
zestellten Forderung nach Ausgabe neuer Verpackungsrichthnien
fast völlig überein,
Als Beweis dafür, daß die Beschädigungen der als Stückzut
aufgelieferten Möbel zumeist durch unschonliche Behandzung
seitens des mit der Ein-, Um- und Ausladung betrauten
Dersonals entstehen, wird übereinstimmend und mehrfach
na den beim Deutschen Industrie- und Handektag eingevangenen
Gutachten hervorgehoben, daß bei den von den
Verfrachtern selbst verladenen Wagenladungssendungen bei
veitem weniger Schadensfälle festzustellen sind, obgleich die
Verpackung der einzelnen Stücke in diesen Fällen im alizemeinen
eine weniger dauerhafte zu sein pflegt als bei
stückgütern. Seibst Beschädigungen durch Witterungsein-Nüsse,
Regen oder Schnee, werden angeführt, die cbenfalis auf
eine unsachzemäßc Behandlung der Möbelstücke durch unzedecktes
Aufstellen im Freien hindeuten und die durchaus
erforderliche Rücksichtnahme aut die Eigenart des Gutes
‚ermissen lassen, Anscheinend fehlt es, wenn nicht über-1aupt,
so doch zum mindesten vielfach an sachkundigem
Personal, vor allem aber an der Ueherwachung des Lade-Jersonals.
Als weiterer Grund für unsachgemäße Behandlung der
Möbel wird von verschiedenen Seiten auch das Akkordsystem
bezeichnet. Hierdurch werde ein Anreiz zu möglichsi
beschleunigter Arbeit gegeben, was aber in vielen Fällen nur
auf Kosten der gebotenen Vorsicht erfolgen könne. Mit einer
bioßen, in periodischen Zeiträumen sich wiederholenden Ernahnung
zu größerer Vorsicht wird kaum eine - Besserung
des vorhandenen Mißstandes zu erreichen sein. Durch häufigt
Beobachtung durch. leitende Beamte muß festgestellt werden
welche offenkündigen Fehler beim Umgang mit Möbel:
sendungen gemacht werden und wie solche zu vermeiden Sind
Die Möbelindustrie und der Handel würden, wie verschie:
Jentäch versichert wurde, gern bereit sein, durch Ssachverständige
Lademeister dem Eisenbahnpersonal! in regelnäßigen
Zeitabständen Belehrungen über sachgemäße Veriadung
von Möbeln zuteil werden zu lassen, da sie selbst
las größte Interesse an der Vermeidung von Schäden und
ten damit verbundenen Auseinandersetzungen haben.
Bei den erneuten Feststellungen des Deutschen Industrieund
Handeilstages über den Begriff der sicheren Verpackung
‚om Möbeln ergab sich ferner wiederum, wie bei dessen
Prüfungen im Herbst 1923, daß die handelsübliche Verpackung
‚on Möbeln im festen Lattenverschlägen nach fachmännischer
Ansicht im allgemeinen als sachgemäß und sicher anzusehen
st ugd bei Verwendung hinreichend starker Holzlatten allen
AnforUerungen einer normalen Behandiung während des Eisennahntransportes
vollständig genügt. Sie muß deshalb auch aus
wirtschaftlichen Gründen unbedingt betürwortet werden. Ueber
}jas‘ erforderliche Maß hinausgehende und daher finanziell
belastende Anforderungen an die Verpackung seitens der
Eisenbahn müssen sich ungünstig auf die Wirtschaft auswirken
und seien deshalb nicht zu rechtfertigen. Insbe-‚ondere
trifft dies auf die als sichere Verpackung ausschließlich
geforderte Verwendung von Kisten zu. Kisten aus
lünnen Brettern bieten weit weniger Sicherheit als feste
Lattenverschläge. Wollte man aber die Kisten ebenfalls aus
‚ntsprechend starkem Holz ‘herstellen, so würde die Verpackung
im Verhältnis zur Ware viel zu teuer werden,
5chon eine tadellose und einwandfreie Lattenverpackung bejastet
die Möbelstücke mit 3—5 00 des Wertes. Dazu käme
die für das erhöhte Gewicht auch wesentlich höhere Fracht.
Jie das Gut weiter noch unnötig verteuert. Trotzdem bleibt
es zweifelhaft, ob eine Verpackung auch in festen Kisten
wegen der unvermeidbaren Hohlräume seibst bei Ausfüllung
nit losem Packmaterial beim Kippen und Kanten derart
umfangreicher Einzelstücke eine genügende Sicherheit gegen
Beschädigungen bietet, vor allem auch deswegen, weil in
liesem Fällen die Gefahr unsorgfältiger Behandlung noch
größer ist, da die Art des Gutes nicht erkennbar ist.
Zudem dürfte die Handhabung geschlossener Kisten für das
„‚adepersonal weniger günstig sein als die der überall anfaß-1aren
Lattenverschiäge.
Auch die zweckmäßige Unterbringung der Möbel im Wagen
— Aufstellen in der Längsrichtung mit der Vorderseite gegen
lie Wand gerichtet, Vermeidung eines Zusammenladens mi{
ollenden Gütern, mit losen Eisenwaren oder Blechen usw. --st
für die Vermeidung von Beschädigungen nicht ohne Beteutung.
Nach alledem besteht bei den Verfrachtern einmütig die
Jeberzeugung, daß die Beschädigungen der Möbelsendungen
veniger auf die mangelhafte Verpackung als auf die unchonliche
Behandlung von seiten der Bahnbediensteten zuückzuführen
sind, Es mag daher vielleicht in formairechticher
Beziehung, nicht aber nach der Rechtsauffassung der
>raxis zutreffend sein, wenn die Eisenbahn Schadenersatz-.nträgen
nur in den seltensten Fällen und dann auch meist
wur unter Gewährung eines Teilbeitrages im Vergleichswege
iachkommt, im übrigen aber den Schadensersatz mit Bezug
uf das geforderte Anerkenntnis mangelhafter Verpackung
ıblehnt. Denn es handelt sich in der vorliegenden Frage
wücht darum, ob das Anerkenntnis vom Verfrachter gegeben
vurde, sondern vielmehr ob die Reichsbahn nach objektiver
3Zeurteilung berechtigt war, das Anerkenntnis zu verlangen.
die handelsübliche Verpackung der Möbel in festen Lattenerschlägen
kann aber nach einmütiger Ansicht fachmämnnischer
reise nicht als mangelhaft im Sinne des $ 62 (2) gelıen,
jelmehr muß angenommen werden, daß der Handelsbrauch
ich aus der praktischen Frfahrung heraus gebildet hat
ınter Zugrundelegung der Empfindlichkeit und mit Rückicht
auf den Gesamtwert des zu schützenden Gutes, um
laß er daher im wohlverstandenen eigenen Interesse danach
trebi, die normalen Transportgefahren durch sachgemälße
/erpackung auf ein Mindestmaß zu beschränken. Daher fehlt
a diesem Falle die Voraussetzung für die Forderung eines
\merkenntnisses nach S 86 (1). Um indessen der Eiseuahn
die Möglichkeit zu geben, sich gegen unberechtigte
\nsprüche sicherzustellen, sollte die handelsübliche Veraackung
in dauerhaften Lattenverschlüssen als siche:
m Sinne des 8 62 (1) EVO. nur dann angesehen werden,
venn sie unter Beachtung hestimmter noch näher wumteı
beteiligung Sachverständiger tfestzustellender Richtlinien eralgt
st.
Der Deutsche Industrie- und Handelstag hat im Sinne der
ıbigen Ausführungen den zustämdigen Stellen gegenüber Stel
ung genommen, Ueber das Ergebnis wird an dieser Stelle
serichtet werden.‘
Fahrpreisermäßigung für Blinde
auf den Saarbahnstrecken.
i. Mi Wirkung vom 1. Januar 1928 ab werden auf den
;trecken der Saarbahnen ebenso wie bei der Deutschen
deichsbahn Blinde bei Reisen zur Ausübung eines Berufes
ır der 3. und +4. Klasse zum halben Fahrpreis, in der 3. Klasse
ler Schneilzüge außerdem gegen tarifmäßigen Zuschlag be-Ördert.
Die Fahrpreisermäßigung wird nur bei Lösung einfacher
ahrkarten (nicht etwa bei Zeitkarten, Arbeiterrückfahrkarten
;onntagsrückfahrkarten) gewährt.
2. Die gleiche Ermäßigung wird einem Begleiter gewährt,
venn der Blinde und der Begleiter gemeinsam reisen. Der
Jjegleiter genießt bei Albeinreisen keine Fahrpreisermäßigung,
Ist der Blinde ein Schwerkriegsbeschädigter, so bleiben für
einem Begleiter die Tarifbestimmungen für Schwerkriegsyeschädigte
bestehen.
Für den Begleiter kann eine Fahrkarte zum halben Preise
‚usgegeben werden, auch wenn der Blinde selbst eine Zeitarte
oder dergleichen besitzt.
3. Der Führerhund des Blinden wird gebührenfrei befördert.
‚enn der Blinde nicht im Begleitung einer Person reist.
Die gebührenfreie Mitnahme des Führerhundes ist beim
/orzeigen von Fahrkarten aller Art zulässig, vorausgesetzt,
laß der Blinde im Besitze der Bescheinigung nach Ziffer ”
ler Tarifbestimmungen ist.
4. Die Fahrkarten zum halben Fahrpreis werden von den
‘ahrkartenausgaben auf Grund von. Ausweisen nach vorreschriebenem
Muster verabfolgt.
5. Als Ausweis dient eine auf den Namen des Blinden
autende, von der Eisenbahnverwaltung für die Dauer eimes
Calenderjahres ausgestellte Bescheinigung darüber, daß der
nhaber erblindet ist und einem Beruf ausübt, zu dessen Aus-‘bung
er die Eisenbahn benutzt.
Die Bescheinigung wird auf Antrag des Erblindeten von
er Eisenbahnverwaltung ausgestellt, in deren Bezirk er seinen
Vohnsitz hat, Dem Antrag sind beizufügen:
a) das Zeugnis eines beamteten Arztes über die Blindheit