Full text : 32.1927 (0032)

erkennen kann. Diese Unterscheidung lehnt sich an Artikel 77
des Dekretes der Codification der Zollgesetze an. Nach dem
Wortlaut dieses Artikels, der eine Wiederholung des Grundzesetzes
 von 1791 darstellt, „können diejenigen, die ihre
Deklarationen fertiggestellt haben, dieselben nicht erweitern
1och einschränken, unter welchem Vorwand das auch versucht
werden sollte‘‘; es sei denn, daß die Aenderung am selben
Tage vorgenommen wird, d. h. während der 24 Stunden,
während deren die Deklaration hinterlegt ist, und zwar vor
der Besichtigung der Ware. Es ist wohl sicher, daß der
Schuldner, der die Rückerstattung der Gesamtheit oder eines
Teiles der Zölle beantragt, die nach der von ihm ausgefertigten
 Deklaration berechnet worden sind, beabsichtigt, seine
Deklaration nachträglich zu ändern, Besteht nun diese Aende-:ung
 in einer Erweiterung oder einer Einschränkung? Wenn 3a,
so ist der Antrag auf Rückerstattung nicht zulässig, wenn nein,
so ist er es. Die Entscheidung, die der Kassationshof in
dieser Angelegenheit gefällt hat, ermöglicht es leicht, eine
Beantwortung dieser Frage zu finden. In der Tat ist beı
diesen Entscheidungen das Prinzip zu erkennen, daß die
einzigen Aenderungen, die das Gesetz vom Jahre 1791 untersagt,
 diejenigen sind, die sich auf „Angaben materieller Art
beziehen, wie Angaben des Gewichtes, der Zahl, des Maßes
oder des Wertes der Waren‘. Dem Antrag auf Rückerstattung
st im Gegensatz hierzu stattzugeben, wenn ein Irrtum bezüglich
 der Art der Ware oder des Ursprungs derselben
nachgewiesen werden kann. So erklärt sich auch die Tatsache,
 daß der Kassationshof einem Importeur das Recht
auf Rückerstattung bei folgendem Tatbestande zuerkannt hat:
Der Importeur hatte Kugeln für Kugellager, für die nur ein
Zollsatz von Fr. 35.— pro 100 kg in Frage kam, als
Fahrradteile deklariert. Diese letzteren wurden zu jener Zeit
mit einem Satz von Fr. 220.— pro 100 kg verzollt. Deı
Kaufmann konnte jedoch auf Rechtswegen Beweise beibringen,
daß die Beamten, die mit der Nachprüfung seiner Deklaration
betraut waren, wohl das Vorhandensein von Kugeln für
Kugellager festgestellt hatten.
So erklärt sich aber auch, daß der Gerichtshof in einem
anderen Falle einen Antrag auf Rückerstattung abgewiesen
hat. In diesem Falle hatte der Importeur auf, seiner Deklaration
 einen Wert von 518991 Franken als Wert einer Ware
angegeben, die einem Wertzoll unterlag. Nach Aushändigung
der Sendung gab er an, es sei ihm bei der Umrechnung
der fremden Geldsorte in französische Währung ein Irrtum
unterlaufen und bot sich an, den Beweis zu erbringen, daß
die Ware von einem geringeren Werte wäre, Im ersteren
Falle beabsichtigte der Importeur durch seinen Antrag nicht,
die Angabe seiner Deklaration zu „erweitern‘“ oder „einzuschränken‘.
 Im zweiten Falle lag jedoch die Absicht vor, eine
Einschränkung der Deklaration vorzunehmen. Ohne Zweifel
wünschten die Importeure in beiden Fällen die Zollbeträge,
die aus den Deklarationen herzuleiten waren, herabzusetzen.
Was aber das Gesetz nach der Rechtsprechung des Obersten
Öerichtshofes verbietet, ist die Verminderung der mengenmäßigen
 Angaben in der Deklaration betreffend die Waren,
jedoch nicht Herabsetzung der Zollgebühren, die durch diese
Deklaration zur Erhebung kommen sollen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß nach Aushändigung
 der Ware durchaus noch die Möglichkeit der
Rückvergütung von zuviel erhobenen Zollbeträgen besteht,
jedoch nur in Uebereinstimmung mit der Deklaration und
aur dann, wenn sich das Versehen auf alle anderen Angaben
 als die des Gewichts, der Zahl, des Maßes und des
Wertes der Waren bezieht.‘

Mitteilungen des \

—_.

Gültigkeit der Saarzollabkommen vom 3. August und
6. November 1926 bis zum 31. März 1926.
Die Gültigkeit der bisherigen Saarzollabkommen
‚om 5. August und 6. November 1926 ist bis zum
31. März 1928 verlängert. Entsprechend der Gesamtaufzeit
 der Kontingente aus dem Saarzollabkommen
‚om 6. November 1926 von 16 Monaten können
lemnach in Spalte 3 der Kontingentsbescheinigunzen
 16:12 der Jahreskontingente eingetragen werden.
 Die Abschreibung der ausgeführten Mengen in
Spalte 4 hat in der bisherigen Weise weiterzuge-;chehen.
 .
Für das Abkommen vom 5. August 1926 tritt
me neue dreimonatige Kontingentsperiode vom 1
'’anuar his 31. März 1928 in Kraft. Für dieses Viereljahr
 werden neue Kontingentscheine mit dem
Aufdruck „Gültig bis zum 31. März 1928‘ herauszegeben
 und sind auf dem Büro des Delegierten des
zeichswirtschaftsministeriums, Zimmer 11 der Hanljelskammer,
 erhählich. Die aus dem Dreimonats-<ontingent
 (Oktober Dezember 1927) nicht ausge:
nutzten Mengen verfallen am 31. Dezember.

Konkurseröffnungen im Saargebiet.
Dffene Handekgesellschaft Gebr. Hardt, Landesproduktengroßhandlung,
 Saarbrücken 1, Vorstadtstraße 18, und
deren persönlich haftende Gesellschafter, die Kaufleute
Albert und Ernst Hardt, Saarbrücken. Eröffnungstermin:
15. Dezember 1927, vormittags 10,30 Uhr. Konkursver:
walter: Rechtsanwalt Dr. Gass, Saarbrücken.
Caufmann Paul Schmidt, Saarbrücken, Metzer Straße 37, Eröffnungstermin:
 12. Dezember 1927, nachmittags 4 Uhr
Konkursverwalter: Rechtsanwalt Dr. Levv IL Saarbrücken

Devisennotierungen in Berlin und Paris
vom 15. bis 21. Dezember 1927.

Berlin,
Börse
| Frankr,
100 Fr

Pariser Börse

E
er

zn

Deutschl run
Deutsch-| London !New-Vorkl Holland ' Schweiz Ka
2 LM I{Pfd.,Sterl 1 Dallar 100 Fl 100 Fr | Belgas

ı5 12.116 48
6, 12.16.48
7.121 —
8.121 — -
9. 12.16.47 6.07
20. 12.16.46 6.06%s'
31. 12.16.46 16.0694!

124.02
124.02
124.02
124.02
124.02
124.02

25,39%
25.401
25,401/
25.40
25,39%
25.40

1027.50| 490.25 | 355.50
1027 25! 490.75 ! 355.50
1027.25) 490.50 | 355 25
1027,—' 490.25 355 25
1027.—| 490.75 355.25
1027.25| 491.25 ; 355.25

u.
m

lichen Vereins.

Buchführungskursus.
Die Steuer- und Buchberatungsstelle des Vereins Teilnehmerzahl: 30 Personen.
zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Unterrichtsgebühr: Das Honorar für den Kursus be-Interessen
 im Saargebiet hat die Absicht, in der trägt 75 Fr. pro Person.
Zeit vom 19. Januar bis 26. März 1928 den zweiten Unterrichtsmaterial: Dasselbe wird zum Selbst-Buchführungskursus
 für Anfänger abzuhalten. kostenpreis von der Kursusleitung verabfolgt. Der
Der Kursus beginnt am Donnerstag, den 19. Betrag hierfür in Höhe von 30 Fr. ist mit der
Januar 1928, abends 7% Uhr. Unterrichtsgebühr zusammen zu entrichten. .
Kursusleiter: Diplom-Handelslehrer Hermann Knob- Unterrichtsstoff: Einführung in die einfache und
Jauch. doppelte Buchführung mit Abschlußarbeiten. Be-Dauer
 des Kursus: 20 Abende. handlung der wichtigsten Steuerfragen. ;
Unterrichtszeit: Montags und Donnerstags von 7% Meldungen zur Teilnahme an die Handelskammer
bis 9% Uhr abends. zu Saarbrücken, Buchberatungsstelle, Saarbrücken 3
Unterrichtslokal: Sitzungssaal der Handelskammer. Königin-Luisenstraße 33.
            
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