Zustände nach wie vor umhaltbar seien. Die Tatsachen und
Gründe seien ersichtlich aus der nachstehend mitgeteilten
MIST EN
EntschlieBßung.
„In der Frage des Geschäftsreisenden-Verkehrs in Elsaß-Lothringen
hat sich die Handelskammer in ihrer Vollversammlung
am 19. Dezember 1927 mit dem Schreiben der
Re lerungskommission, Direktion für wirtschaftliche An:
ge egenheiten, vom 15. Oktober befaßt. Die Handels.
ammer teilt nicht die in dem Schreiben zum Ausdruck
gekommene Auffassung, daß die mitgeteilte Regelung den
Bewohnern des Saargebietes gegenüber den Franzosen
Gleichstellung einräumt und daß dies mehr als Gegenjeitigkeit
bedeutet. Gerade diese Regelung ist es, gegen
lie sich die Beschwerden der Handelskammer wenden und
lie schon seit Jahren Gegenstand der Klage von seiten der
in Frage kommenden Firmen ist. Die französischen Reisenden
können im Saargebiet mit ihrer französischen Legitimationskarte
reisen, während dies der Reisende aus dem
Saargebiet mit seiner Legitimationskarte in Frankreich nicht
kann. Er bedarf zu seiner Reisetätigkeit in Frankreich
noch einer besonderen französischen Legitimationskarte. Bei
dieser tatsächlichen Lage kann nicht von SHE
gesprochen werden. Die Vollversammlung fordert daher
auch heute nochmals einstimmig eine Regelung auf der
Basis vollkommener Gegenseitigkeit. Praktisch bedeutet
das den Wegfall der besonderen französischen Gewerbejegitimationskarte
für die Reisetätigkeit von Vertretern
saarländischer Firmen in Frankreich. Die Handelskammer
Zlaubt sich zu diesem Verlangen um so mehr berechtigt,
als gemäß Artikel 19 des Handelsabkommens zwischen
Deutschland und Frankreich vom 17. August 1927 gerade in
ler Frage dieser Legitimationskarten von beiden Regierungen
eine gegenseitige Regelung dahin getroffen worden
ist, daß jeder Reisende auch zu seiner Tätigkeit in dem
anderen Land nur seine heimischen Ausweispapiere notwendig
hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die
bisherige Regelung für die Tätigkeit saarländischer Reisender
in Frankreich nicht länger tragbar.‘
Zu Punkt 8 der Tagesordnung: „Aenderung der
Satzungen des Schiedsamtes gegen unlauteren Wettbewerb‘
berichtet Herr Dr. Rutsch kurz über Wesen und Zweck
Jes bereits im Jahre 1913 bei der Handelskammer zu Saardrücken
eingerichteten Amtes und trägt dann der Voll
versammlung Vorschläge zur Aenderung der Satzımgen vor
welche das Ergebnis der in den letzten Jahren gemachten
Erfahrungen darstellen. Es ist in ihnen auch die Um
änderung des Namens „Schiedsamt gegen unlauteren Wettbewerb‘“
in die Bezeichnung „Einigungs- und Schiedsamt
m Sachen des unlauteren Wettbewerbs“ vorgesehen, um von
‚ornherein die Aufgaben dieses bei der Handelskammer geaildeten
Amtes genauer zu kennzeichnen. Die von dem
Referenten vorgetragenen Abänderungsvorschläge finden die
Billigung der Anwesenden, es wird nur ‚von Herm Levacher,
Saarlouis, die Frage erhoben, ob es nicht zweckmäßig
sei, auch Rechtsanwälte zur Vertretung bei dem
Einigungs- und Schiedsamt zuzulassen, welche Möglichkeit
lie vorliegenden Satzungen des Amtes sowie auch die vorzeschlagenen
Aenderungen nicht gäben. Ueber diesen Gegenstand
entspinnt sich eine Aussprache, welche aber infolge
der vorgerücktem Stunde abgebrochen werden muß, so daß
ter behandelte Punkt einer erneuten Nachprüfung unterzogen
und der nächsten Handelskammer-Vollsitzung dann zur endzültigcen
Beschlußfassung unterbreitet werden soll.
Punkt 9 der Tagesordnung: HB von
Sachverständigen‘. Es wird nochmal festgestellt, daß Anrägen
auf Vereidigung als Sachverständiger nur dann entsprochen
werden kann, wenn ein allgemeines Bedürfnis nachzewiesen
ist. Für eine Reihe von allgemeinen kaufmännischen
und wirtschaitlichen Aufgaben sei dieses Bedürfnis zur Zeit
richt gegeben. Dies treffe insbesondere für Büchersachverständige
zu. Jedoch sei auch hier wie überhaupt auf besonders
hervorgetretene lokale Bedürfnisse außerhalb Saarbrückens
Rücksicht zu nehmen, Eine Reihe Anträge werden
wecks weiterer Erhebungen zurückgestellt. Zugestimmt wird
ler Vereidigung folgender Herren: E. Martin, Völklingen:
Büchersachverständiger; Ingenieur A. Gollu b, Saarbrücken:
Sachverständiger für Radioanlagen; Architekt A. Pitz, Saar-»rückem:
Bausachverständiger. .
Zu Punkt 10 der Tagesordnung: „Verschiedenes“
jerichtet der Präsident, daß Herr Reichsbankdirektor
Schmieden, der Leiter der Reichsbankstelle Saarbrücken,
\nfang Januar 1928 das Saargebiet verläßt, um die Leitung
jer Reichsbankhauptstelle Nürnberg zu übernehmen. Herr
Direktor Schmieden, der seit 1920 im Saargebiet tätig war,
habe sich größte Verdienste um die Aufrechterhaltung des
saarländischen Wirtschaftslebens in schwerster Zeit erworben,
xXe Versammlung beschließt einstimmig, Herrn Direktor
Schmieden den aufrichtigsten Dank für seine Tätigkeit mit
len besten Wünschen für seinen zukünftigen Wirkungskreis
chriftlich zu übermitteln
Der Präsident schließt die Sitzung, indem er alien Mit-‚hedern
frohe Festtage und ein glückliches neues Jahr
vünscht.
jenkschrift über die Steuerleistung £der iranzösischen
Grubenverwaltung zum örtlichen Haushalt des
Saargebietes und zu den Gemeindeahgaben.
Der heutigen Nummer unserer Zeitschrift ist die
‚on der Handelskammer zu Saarbrücken und dem
Verein zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftchen
Interessen im Saargebiet verfaßte und am
> Dezmber 1927 dem Herrn Präsidenten und den
Mitgliedern der Regierungskommission sowie den
n der Angelegenheit zuständigen Regierungsstellen
‘bermittelte Denkschrift über die Steuerleistung der
ranzösischen Grubenverwaltung zum örtlichen
{aushalt des Saargebietes und zu den Gemeindeibgaben
als Sonderbeilage beigefügt.
Warnung vor einem Annoncenacquisiteur
für einen „Industrieführer für das Saargebiet“.
Wie wir erfahren, sollen verschiedene Firmen von einem
ngeblichen Vertreter der Agence Havas, Straßburg, zum
Iwecke der Inseratenwerbung für einen demnächst von der
landelskammer zu Saarbrücken und der franco-saarländischen
dandelskammer gememnschaftlich herauszugebenden „Indutrieführer
für das Saargebiet‘‘ besucht worden sein. Wir
tellen demgegenüber fest, daß die Handelskammer diese
\ngelegenheit völlig fernsteht. Firmen, die um Anzeigenaufgabe
für diesen Führer angegangen werden, bitten wir
ich direkt mit uns in Verbindung zu setzen
Aus der Praxis der Zollabteilung
der Handelskammer.
Rückerstattung von Zöllen.
Auf Grund der in Artikel 163bis der „Obserations
Preliminaires‘ zum französischen Zolltarif
nthaitenen Bestimmung, wonach regelrecht erhojene.
Zollgebühren unter keinen Umständen zurück-;rstattet
werden können, sind seit dem Inkraftreten
des deutsch-französischen Handelsabkommens
‚ahlreiche, Reklamationen abschlägig beschieden
vorden, die eine Rückzahlung des Unterschiedsyjetrages
zwischen dem erhobenen Generaltarif und
lem im Abkommen tatsächlich gewährten Mininal-
bzw. Zwischentarif bezweckten. Weiterhin betimmt
der Artikel, daß lediglich infolge materieller
7ehler zu Unrecht oder zuviel erhobene Gebühren
uf Grund einer besonderen Genehmigung des bereffenden
Zollamtsvorstehers zurückerstattet werlen.
Die Rückerstattungsanträge sind innerhalb
‚weier Jahre, vom Tage der Vereinnahmung der
';eklamierten Gebühren ab gerechnet, einzubringen.
Zu dieser Frage hat der „Exportateur Frangais‘‘
n Nr. 388 vom 8. Dezember 1927 besonders benerkenswerte
Ausführungen gemacht, die wir nachtehend
wiedergeben:
Zu dieser Frage hat der „Exportateur Francais“ in Nr.. 388
‚om 8. 12. 27 besonders bemerkenswerte Ausführungen gcnacht,
die wir nachstehend wiedergeben:
„Es war lange Zeit hindurch Regel, daß der Importeur
ach Aushändigung der Ware nicht mehr die Möglichkeit
jatte, auf die Zollabfertigung zurückzukommen. Im Laufe
ler vergangenen Jahre aber sind viele gerichtliche Entcheidungen
gefällt worden, die die Möglichkeit der
devision sowohl zulassen als auch abweisen. Es kt
iıcht ohne Interesse, die vielleicht scheinbar spitzfindige
‚ber vollständig gerechtfertigte Unterscheidung herauszutellen,
die man auf Grundlage der verscheidenen Urteile