Full text : 32.1927 (0032)

Ver

Pe

sen.

Eisenbahn.

Saarbahnen.
Neuausgabe des Saarbahn-Gütertarifs,
Teil Il, am 1. Januar 1928.
Das vorgenannte Tarifheft, enthaltend örtliche
Tarifbestimmungen, Kilometerzeiger, Frachtsatz-‚eiger,
 Ausnahmetarife und Nebengebührentarif der
Saarbahnen, gültig vom 1. April 1926, ist durch die
Herausgabe von 6 Nachträgen derart unübersichtich
 geworden, daß eine Neuausgabe des Tarifheftes
 mit Gültigkeit vom 1. Januar erforderlich
wurde. Neben den in den Nachträgen 1—6 ent
haltenen Aenderungen werden die örtlichen Bestim:
mungen teilweise neu gefaßt werden, deren wesent
liche Aenderungen die Abfertigung solcher Sendungen
 betreffen, die nach Saarbrücken-Versch. Bf.
und für von dort aus bediente Anschlüsse bestimmt
sind, zuvor aber in Saarbrücken Hgbf. der Zollabfertigung
 unterliegen. Als weitere wichtigste
Aenderung ist die Neuregelung der Zollabfertigungsgebühren
 in Form neuer Pauschalsätze zu be-Irachten.

Weitere Einzelheiten sind bei der kurz vor Redaktionsschluß
 eingegangenen Mitteilung nicht bexannt
 geworden. Wir verweisen dieserhalb auf unser
Rundschreiben und die eingehenden Ausführungen
in der nächsten Saar-Wirtschaftszeitung.

Verbesserungen
im Sonntagspersonenzugverkehr.
Erfahrungsgemäß werden kurz nach Einführung eines neuen
Fahrplanes oder während einer Fahrplanperiode öfters Anträge
auf Verbessemung des Personenzugverkehrs an Sonntagen
zestellt, denen dann wegen der Rückwirkung auf den übrigen
Zugverkehr (Anschlüsse. usw.) eisenbahnseitig nicht entsprochen
 werden kann. Allen Verkehrsinteressenten wird
jaher anleimgestellt, eingehend begründete Verbesserungsvorschläge
 für dem am 15. Mai 1923 in Kraft tretenden
Sommerfahrplan bis spätestens 1. Februar 1928 der Eisensahndirektion
 des Saargebietes in Saarbrücken mitzuteilen.

Weihnachtsverkehr auf der Eisenbahn.
Kurz vor dem Weihnachtsfeste herrscht afljährlich starker
Reiseverkehr. Hauptsächlich an den beiden Sonntagen vor
Weihnachten — in diesem Jahre also am 11. und 18. Dez‚ember
 —, am demen die Geschäfte offen gehalten werden,
iahren viele Personen aus kleineren Orten nach den Städten,
uam dort ihre Weihnachtseinkäufe zu tätigen. So wurden
z. B. am 12. Dezember 1926 (Silberner Sonntag) allein 14 300
Fahrkarten und am 19. Dezember 1926 (Goldener Sonntag)
‘5300 Fahrkarten nach Saarbrücken Hbf, ausgegeben.
Wenn sich auch der Verkehr im vorigen Jahre im allgemeinen
 glatt abwickelte, so ist es doch in einzelnen Fällen
vorgekommen, daß Reisende, die nicht rechtzeitig an ‚den
Schaltern erschienen waren, Sonntagsrückfahrkarten nicht erhalten
 konnten. Bei der Nachlösung in Saarbrücken mußten
diese Reisenden den vollen Fahrpreis entrichten und sich
Enz ahrkarien für die Rücktahrt zum vollen Fahrpreis
Ösen.
Auch” im diesem Jahre wird mit starkem Weihnachtsverkehr.
 zu rechnen sem. Zur glatten‘. Abwickelung ‘des Ver:
kehrs erscheint es daher sowohl im Interesse des reisenden
Jublikums als auch im Interesse der Eisenbahn geboten,
rechtzeitig an dem Schaltern zu erscheinen
ınd das Fahrgeld abgezählt bereit zu halten.
Die Fahrpreise sind durch Aushang auf den Stationen besanntgegeben.

: Sonntagsrückfahrkarten gelten zu Weihnachten: zur Hin-Fahbrt.-am
 23. Dezember von mittags. 12 Uhr am am 24,

25. und 26. Dezember; zur Rückfahrt am 25. und
2%. Dezember, am 27. Dezember bis 9 Uhr vormittags. Die
Rückfahrt muß jedoch am 27. Dezember auf der Zielstation
ler Fahrkarte, spätestens um: 9 Uhr vormittags, von: Untervegsstationen
 spätestens mit dem Zuge angetreien werden,
Jer die Zielstation um 9 Uhr vormittags verläßt. Die Rück-'ahrt
 ist nach 9 Uhr vormittags ohne Fahrtunterbrechung,
ıei Zugwechsel mit dem nächsten atschließenden Zuge zurück-«ulegen.
 Schnellzüge sind für die Benutzung mit Sonntags-<arten
 gegen Lösung des tarifmäßigen Schnellzugszuschlages
'reigegeben.

Abtanken feuergefährlicher Flüssigkeiten
auf Freiladestellen der Eisenbahn.

in Ergänzung unserer Veröffentlichung in Nr. 48 der „Saar-Virtschaftszeitung“
 geben wir nachstehend die Bestimmungen
ıber das Abtanken feuergefährlicher Flüssigkeiten auf Frei.
adestraßen bekannt:

ij. Allgemeine Bestimmungen.
1. Vor dem Beginn des Abfüllens hat der Unternehmer
chriftlich zu erklären, daß er die Bestimmungen der Eisenjahn
 genau befolgen wird und für alle etwa beim Abfüllen
ntstehenden Schäden, soweit sie nicht durch die Eisenbahn
‚eibst verschuldet werden, haftet, Diese Erklärungen für
len Einzelfall werden von der Dienststelle genehmigt.
Regelmäßige Empfänger feuergefährlicher Flüssigkeiten
cönnen eine allgemcine, für eine bestimmte Zeit, höchstens
edoch für zwei Jahre, geltende Erklärung abgeben. ÖGejehmigung
 erfolgt durch ce Eisenbahndirektion des Saarvebietes,
 Die Erklärungen sind in zweifacher Ausfertigung
ıbzugeben, 1 Stück erhält nach Genehmigung der Empfänger
las zweite Stück bleibt bei der Dienststelle.
2. Die Absperrorgane an gefüllten Kesselwagen dürfen
:or Beginn der zum Abfüllen festgesetzten Zeit nicht ge:
)Hnet werden,
Alle Be- und Entlüftungsöffnungen der zu entleerenden
der zu füllenden Behälter sind gegen das Eindringen vor
-lammen oder Funken zw schützen,
Sonstige Behälteröffnungen sind geschlossen zu halten.
3. Während eines Gewitters oder solange in der Nähe des
\bfüllplatzes rangiert wird, ist das Abfüllgeschäft ohne be-'ondere
 Aufforderung, im übrigen auf Verlangen des Bahnsersonals
 einzustellen.
4, In der Regel hat das Abfüllen feuergefährlicher Flüssig-'‚eiten
 nur bei Tageslicht zu erfolgen.
Muß ausnahmsweise bei Dunkelheit abgefüllt werden, so
‘ürfen für die Beleuchtung nur elektrische Glühlampen mit
Jeberfallglocken verwendet werden. Elektrische Taschenampen
 sind ebenfalls zulässig.
3. Hantieren mit Feuer und otfenem Licht sowie das
Yauchen auf den Abfüllplätzen ist strengstens ver-70oten.

6. Der Abfüllplatz ist, soweit nicht Umzäunungen vorhanden
nd, durch Latten oder Leinen gegen Straßen und Wege
vährend des Abfüllens abzusperren.
Auf Ladestraßen hat die Absperrung in mindestens 20 m
Zntiernung von der Abfüllstelle durch Bock und Warnungsafe}
 zu erfolgen. . . |
An den Zugängen sind außerdem feste Verbotstafeln gegen
las Rauchen, Betreten mit offenem Licht und unbefugtes
3Zetreten des Abfällplatzes aufzustellen. Se
7. Zum Aufnehmen etwa abtröpfelnder Flüssigkeit im der
\bfülleitung ist ein Vorrat von mindestens 1 cbm trockenen
'einkörnigen Sandes wetiergeschützt an der Abfüllstelle bereit
m halten. ° .
Der gebrauchte, mit feuergefährlicher Flüssigkeit durch:
'euchtete Sand ist sofort nach eimer besonders hierfür anrelegten
 Grube zu bringen. : 5
8. Ein Handfeuerlöscher, der geeipnet ist, einen Brand der
«bzufüllerden Flüssigkeiten zu bekämpfen, ist vom Empfänge:
ıuf der Abfülstelle bereit zu halten, .
N. .Abfüllem in Fässer und sonstige
Handelsgefäße. .
1. Das unmitte!bare Abfüllen aus Kesselwagen in Fässer und
‚onstige Handeksgefäße, ebenso das Abfüllen ohne Verwenlung
 dicht verschraubter Schlauch- bzw. Rohrleitungen ‘ist
streng verboten.
‚Das Abfüllen in Fässer und sonstige Handelsgefäße. ist‘ nur
rzestattet.. wenn zwischen Kessel und Gefäß. eine Hand- bzw.
            
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