Full text : 32.1927 (0032)

Wirtschaft, Zoll. Außenhandel und E-=oertförderung.

Deutschland.
Ratifikation der deutsch-französischen
Erklärungen über den Rechtsverkehr.
Im Reichsgesetzblatt Teil II Nr. 40 vom 29. November
1927 ist eine Bekanntmachung veröffentlicht, nach der der
Austausch der Ratifikationsurkunden über die am 5. Oktober
1927 in Paris unterzeichneten Erklärungen über den Rechtsverkehr
 zwischen Deutschland und Frankreich — veröffentlicht
n Nr. 44 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“ — am 15. November
1927 in Paris stattgefunden hat. Gemäß Artikel 8 der
Zrklärung über den Rechthilfeverkehr und Artikel 4 der
Erklärung über die Sicherheitsleistung sind die Erklärungen
wegen der Prozeßkosten am 30. November 1927 im Kraft
zetreten.

in demselben Reichsgesetzblatt ist eine Verordnung zur
Ausführung der deutsch-französischen Erklärung wegen Mit-‚eilung
 gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden und
Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handeksachen
 vom 5. Oktober 1927 veröftentlicht. Danach ist für
die Erledigung der im Artikel 1 der Erklärung vom 5. Oktober
 1927 vorgesehenen Rechtshilfeangelegenheiten das Amtszerichts
 zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzenommen
 werden soll.

Frankreich.
Veröffentlichung und vorläufiges Inkrafttreten
einer zwischen Deutschland und Frankreich
getroffenen Vereinbarung über die
Zollbehandlung gewisser Kategorien von Samt
und Plüsch in Frankreich auf Grund des
leutsch-französischen Handelsabkommens
vom 17. August 1927.
{m „Journal Officiel“ Nr. 281 vom 4. Dezember
1927 ist der deutsch-französische Notenwechsel vom
20. Oktober 1927 veröffentlicht, durch den das
jeutsch-französische Handelsabkommen vom 17.
August 1927 dahin ergänzt wird, daß Samt und
Plüsch aus Nr. 459 des französischen Zolltarifs den
Minimaltarif bei ihrer Einfuhr in das französische
Zollgebiet genießen. Da die Einfuhr dieser Erzeugnisse
 nur im Rahmen eines Jahreskontingentes von
140 dz zu diesen Zollvergünstigungen möglich ist,
müssen Kontingentsbescheinigungen beigebracht
werden. Diese stellt der Verband Deutscher Samtund
 Plüschfabrikanten in Krefeld, von Beckerathstraße
 11, aus. Die Verteilung des Kontingentes
auf die einzelnen Firmen geschieht durch das
Reichswirtschaftsministerium. Es wird jedoch besonders
 darauf hingewiesen, daß weder das Ministerium
 noch der Verband sich mit der Vermitteiung
von Aufträgen befassen. Die Veröffentlichung im
‚Journal Officiel‘‘ hat folgenden Wortlaut:
Artikel 1. Die zwischen Deutschland und Frankreich
 durch Notenwechsel vom 29. Oktober 1927
zetroffene Vereinbarung über die Zollbehandlung
gewisser Kategorien von Samt und Plüsch auf
Grund des deutsch-französischen Handelsabkommens
 vom 17. August 1927, dessen Inhalt folgt,
wird im „Journal Öfficiel‘‘ veröffentlicht und gelangt
 von der Inkraftsetzung des deutsch-französischen
 Handelsabkommens vom 17. August 1027
an in Erwartung seiner Genehmigung durch den Senat
 und die Deputiertenkammer zur Anwendung.

An seine Exzellenz Herrn Aristide Briand,
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
Paris.
Paris. den 29. Oktober 1927

Herr Minister!

Indem ich mich auf die Erklärungen beziche, die der Deutchen
 Delegation von der Französischen Delegation im Laufe
ler Verhandlungen abgegeben wurden, die zu dem Abschluß
les Handelsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich
om 17. August 1927 geführt haben, habe ich die Ehre, Ihre
\utmerksamkeit daraut zu lenken, daß die beiden Delega-‚atıonen
 dahin übereingekommen waren, vorläufig das in dem
‚orläufigen Handelsabkommen vom 5. August 1926 für gevisse
 Kategorien von Samt und Piüsch, die in der Nummer
59 des französischen Zolltarifes enthalten sind, festgelegte
degime beizubehalten.

Da in das Handelsabkommen hierüber keine Bestimmung
‚utgenommen worden ist, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,
jaß dieses sachliche Versehen in nachstehender Form be-‚ichtigt
 wird:

Liste A des Handelsabhkommens vom 17. August 1927 wird
olgendermaßen vervollständigt:

Nr. des
franz,
Zolltarifs

Bezeichung der Ware

Masstab

Anzu- .
wendender | Kontingent
Zollsatz

ans 459

3 — Gewebe aus Seide
der Florettseide etc,
wobei die Seide oner
Florettseide dem Gewichte
 n, vorherrscht
3. Samt und Plüsch
(ausgenommen
Bänder)!

100 ke

Minimaltazıf


+ — Gewebe aus Kunst:
zeide oder dieser gleich:
zestel!ten Stoffen, etc.,
wobei die Kunstseile
der die ihr gleichgestellten
 Sto'fe dem Gewichte
 nach vorherrzchen:

3. Samt und Plüsch
(ausser Bändern}

innerhalb
| eines Ge-(
 samtkon-*
 tigents
‘von 140 dz
| pro Jahr

— Gewebeaus Kunstseide
 oder dieser gleichzestellten
 Stoffen, etc.,
zemischt mit Bauwmwolle,
 wobei die Baumwolle
 demGewicht nach
vorherrscht :
L. Samt, Plüsch und
Sealskinp!üsch,

Diese Berichtigung wird von der deutschen Regierung im
teichsgesetzblatt veröffentlicht.
Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz zu bitten, die Zuimmung
 der Französischen Regierung zu diesem Vorschlag
‘4 versichern und ich wäre dankbar, wenn man dahin überınkommen
 könnte, daß die vorstehende Ergänzung zu dem
jandelsabkommen von dem Inkrafttreten dieses Abkommens
ın zur Anwendung gelangte.
Hinsichtlich der obenstehenden Seidenerzeugnisse, die in
ier französisch-italienischen Vereinbarung über die Zollbeıandlung
 von Seide vom 26. Januar 1927 enthalten sind, bleibt
's selbstverständlich, gemäß den Bestimmungen (zu Artikel 2)
les Zeichnungsprotokolles zu dem deutsch-Iiranzösischen Hanlelsabkommen
 vom 17. August 1927, daß von der Inkraftetzung
 der genannten Vereinbarung an die durch den augen-»licklichen
 Notenwechsel für Samt und Plüsch mit dem Urprung
 und der Herkunft aus Deutschland festgesetzte Zolljehandlung
 aufhört und daß die genannten Erzeugnisse beı
hrer Einfuhr in Frankreich den Minimaltarit gemieBßen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
usgezeichneten Hochachtung.

Gez,.: v. Hoesch.
            
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