Full text : 32.1927 (0032)

Markensorten.
3. Die Kostenmarken werden über Werte von 0,10, 0,50,
., 3, 5, 10 und 20 Franken geliefert.
Art der Verwendung der Kostenmarken.
4. Die Kostenmarken sollen am oberen Rande der Vorder-‚eite
 des veranlassenden Schriftstücks oder des besonderen
Begleitschreibens aufgeklebt werden, Wird das Schriftstück
n Urschrift und Abschrift eingereicht, so sind die Kostennarken
 auf die für die Gerichtsakten bestimmte Schrift zu
Kleben. Werden Kostenmarken zur Entrichtung der Gebühr
für das Mahnverfahren verwendet und ist ein veranlassendes
Schriftstück nicht vorhanden, so sind sie auf einem hesonderen
Blatte atfzukleben.
Entwertung der Kostenmarken.
5. Eine Entwertung der Marken durch die Partei ist nicht
vorgeschrieben, Die Marken werden vielmehr lediglich durch
jas Gericht entwertet. Der Partei bleibt es aber unbenommen,
lie Kostenmarken am oberen Rande vor der Einreichung
bei Gericht mit ihrem Namen oder ihrer Firma voll oder
abgekürzt zu versehen, doch darf dadurch der Wertbetrag
jer Marke nicht unkenntlich werden,
Sonstige Bestimmungen,
6. Die mit der Sache befaßten Bürobeamten sind verpflichtet,
 der Partei auf Verlangen eine Bestätigung über den
Gesamtbetrag der im Einzelfalle verwendeten Kostenmarken
«u erteilen.

7. Sind_von der Partei zu wenig Kostenmarken verwendet,
;o wird der Rest der Kostenschuld in Kostenmarken oder
n bar nacherhoben. Sind Kostenmarken zu Unrecht oder
‚uviel verwendet, so wird der übergezahlte Kostenbetrag,
alls er nicht auf anderweitige Kosten angerechnet werden
ann, ohne weiteren Antrag der Partei zurückgezahlt.
8. Für verdorbene Kosienmarken kann Ersatz beansprucht
verden. Der Anspruch ist unter Rückgabe der verdorbenen
Aarken bei der für den Wohnsitz des Berechtigten zustänligen
 Gerichtskasse oder, wenn der Berechtigte nicht im
jaargebict wohnt, bei der Gerichtskasse, aus der die Marken
jezogen worden sind, geltend zu machen. Die Ersatzleistung
ırfolgt in der Weise, daß im Höhe des Gesamtwertes neue
Marken gegen Rückgabe der verdorbenen verabfolgt werden.
n gleicher Weise wird für solche Marken Ersatz geleistet,
lie ihre Zweckbestimmung nicht erreichen können, z. B. für
Aarken, die zu Anträgen verwendet sind, die vor ihrer
Zinreichung bei Gericht sich ‚erledigt haben oder die für
jerichte außerhalb des Saargebietes bestimmt waren, VOorauszesetzt,
 daß die Marken für eine weitere Verwendung unzrauchbar
 sind oder gemacht werden.
Vertrieb der Kostenmarken.
9. Der Verkauf der Kostenmarken erfolgt in der Gerichtscasse
 Luisenstraße während der ganzen Dauer der Dienst-‚tunden
 und in dem Amtsgerichtsgebäude am Neumarkt auf
Zimmer Nr, 12 und in dem Amtsgerichtsgebäude Heuduk:
4raße auf Zimmer Nr. 8

Kostentafel
iber die Höhe der Gebühren, einschließlich des Pauschsatzes, die bei einzelnen Geschäften durch Verwendung von Kostenmarken
 zu entrichten sein würden,

‚on mehr

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Vorschuss

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Vorläufige Einstellung, Einwendung
zegen die Art n. Weise der Zwangs:
vollstreckung: Erlass des Pfändungs:
ind Ueberweisungsbeschl, Erlass des
\rres’es und einstweiliger Verfg
888.35. 1-4, 805 d.G,K G ) Erlass
1. Zahlungsbef, (88 8. 37, 1,50b d G
K. G.) Abnahme des Offenbarungseides
 (SS 8.43, 80b d. G. KG.) Be’
: der Wertberechnung aus dieser
Spalte 1 die evtl aufgelaufene:
Zinsen hinzuzurechnen.

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Erlass des Vorschnss in
Vollstreck.- Privatklage-Befehls
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A. G. K.G)y'a. 6. K. GA

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Volijährigkeitsjerklärung
 Ss 94, 1
114 P. G. K. 6.
Zeugnis zur Wiederverheiratung
 (SS 94
‚6, 114. P. G, K, 6.)
Zeugnis bezügl, Befıeiung
 von der
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stets 60. —

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ısw, mit je 2000 Fr. steigend
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Konkurseröffnungen im Saargebiet.
5jrma Gebr. Fey, Inh. Jakob Fey, Zimmergeschäft in Blickweiler.
 Eröffnungstermin: 1. Dezember 1927, vormittags
10 Uhr. Konkursverwalter: Rechtskonsulent Legrom in
Blieskastel.

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Devisennotierungen in Berlin und Paris
vom 1. bis f. Dezember 1927.

Berlin,
Börse

Pariser Börse

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. Frankr, Dintah- London New-York' Holland * Schweiz | Belgien
100 F } 100 Fl... 100 Fr. |
FR _M 4 pfa,Sterl! * Dollar Beigas

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X 2.16.46
3. 12./16.46
4. 12. —
5. 12,116.46 6.07
6. 12.16.46 6.06"
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25.40'/
25.4014
95 40%

MIN
            
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