vont 53. Adkust 1926 insofern von Wichtigkeit, als die bis
31. Oktober und 30. November nicht ausgenutzten Konlingentsanteile
bis zum 31. Dezember 1927 noch ausgeführt
werden können. In Spalte 3 der Kontingentsbescheinigungen
zur Liste B (Ausfuhr aus dem Saargebiet nach Deutschland)
darf daher als Kontingentsanteil (Höhe des Kontingents,
das dem Ausführenden zugeteilt ist) der Anteil für 3 Monate,
d. i die Hälte der Mengen, die in der Saar-Wirtschaftszeitung
Nr. 38 vom 25. September 1926 angegeben sind, eingetragen
werden. In Spalte 4 (von dem Kontingent — Sp. 3
— sind schon durch frühere Ausfuhr in Anspruch genommen)
ıst die Menge anzugeben, die vom 1. Oktober 1927 ab auf
Kontingentschein in das deutsche Zollgebiet eingeführt wurde,
Wenn in den Monaten Oktober und November 1927 außerhalb
des Kontingentsverkehrs kontingentierte Waren gegen
Verzollung eingeführt worden sind, so ist die nachträgliche
Beıbringung von Kontingentsbescheinigungen
unter Anrechnung auf das
Dreimonatskontingent (Oktober— Dezember)
gestattet. Die Zollstellen sind vom Reichsfinanzministerium
angewiesen, diese Kontingentsbescheinigungen anzuerkennen
und autgeschobene Zollbeträge nıederzuschlagen,
bzw. bar bezahlte Zölle zurückzu->rstatten.
Die am 31. Dezember 1927 nicht ausgenuzten
Mengen verfallen,
Auf die im Saarzollabkommen vom 6. November 1926
nit seinen Verlängerungen und Ergänzungen im Zusatz-Abkommen
vom 31. März 1927 (siehe Saarwirtschaftszeitungen
Nr. 51 vom 24. Dezember 1926, Nr. 2 vom 15. Januar 1927
und Nr. 14 vom 9. April 1927) bewilligten Kontingente
Hindet die vorstehende Regelung keine Anwendung. Die Laufzeit
dieser Kontingente ist bis zum 31. Dezember 1927 auf
ınsgesamt 13 Monate ausgedehnt. Auf die in der Saarwirtschaftszeitung
Nr. 51 vom 24. Dezember 1926 und Nr. 2 vom
15. Januar 1927 mitgeteilten Kontingentsanteile (Jahreskontingente)
kann ein weiteres Zwölftel hinzugerechnet
werden. Für die im Zusatzabkommen vom 31. März 1927
sewilligten Erhöhungen und Ergänzungen einzelner Koningente
(siehe Saarwırtschaftszeitung Nr. 14 vom 9, April
1927) kommt jedoch nur eine Laufzeit vom 1. April bis
31. Dezember 1927 = 9 Monate oder ?/,, in Frage. Von den
nier mitgeteilten Erhöhungszahlen dürfen also nur °%/,2 oder
3, in Spalte 3 der Kontingentsbescheinigungen den ursprünglichen
Kontingentsanteilen zugerechnet werden. Beispiel:
Pos. 797 Eisenbahnachsen:
Jahreskontingent (Saarwirtsch. Ztg. Nr. 51) 30000 kg
Hiervon 13/12 = 32500 kg
Srhöhung von 30000 auf 180000 kg (Zusatzabkommen
vom 31. März 1927 (S. W. Z. Nr. 14)
== 9,2 von 150000 kg = 112500 kg
Mithin in Spalte 3 einzutragen: 145 000 kg
Die Abschreibung der ab 1. Dezember 1926 auf Kontingentschein
ausgeführten Mengen hat in der bisherigen Weise
weiter zu geschehen. Besondere Zuweisungen und Kürzungen
im Laufe der verflossenen Kontingentsperioden (mitgeteilt
durch besondere Rundschreiben der Handelskammer) sind beı
den Eintragungen in Spalte 3 der Kontingentsbescheinigungen
ebenfalls zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen steht das Büro
des Delegierten des Reichswirtschaftsministeriums zu Aus-<ünften
zur Verfügung. .
Zur Unterscheidung der einzelnen Abkommen werden für
;jas Abkommen vom 5. August 1926 weiße Kontingentscheine
und für das Abkommen vom 6. November 1926
für Liste B 1 gelbe Kontingentscheine
„ „ BZ2 rote
und „ „ B3 grüne »
nit den jeweiligen Kennziffern ausgegeben.
Wie uns der Delegierte des Reicswirtschaftsministeriums
nitteilt, mehren sich in letzter Zeit die Fälle, daß saarläändısche
Firmen die Kontingentsbescheinigungen durch die
Post an dıe Zollstellen einsenden oder diese erst nach Eingang
der Sendung beı der Zollstelle vorlegen. Dieses Verjahren
ist unstatthaft. Nach einer Verfügung des
Herrn Reichsministers der Finanzen müssen
die Kontingentsbescheinigungen die Sendunzen
begleiten, d. h. sie müssen entweder den
Sendungen selbst oder ihren Versandpapieren
beigefügt sein. Nachträglich beigebrachte oder
yetrennt (z. B. als Briefe mit der Post) eingehende Kontingentsbescheinigungen
sind nicht zu berücksichtigen. Die
betreffenden Firmen laufen dabei Gefahr, daß die eine oder
andere Zollstelle die Entgegennahme der nachträglich beigebrachten
Kontingentsbescheinigung verweigert und die Sendung
verzollt, Eine Rückerstattung dieser Zölle kommt nicht
in Frage. Im Interesse der Firmen empfehlen wir daher, die
Kontingentsbescheinigungen jeweils den Sendungen oder deren
Begleitpapieren beizufügen.
Notenaustausch zwischen der deutschen
ind französischen Regierung betr. Vereinbarung
einer dreimonatigen Kontingentsperiode.
Der in Nr. 46 unserer Zeitschrift veröffentlichte Notenvechsel
zwischen der deutschen und französischen Regierung
iber die Festsetzung einer dreimonatigen Kontingentsperiode
ür den deutsch-saarländischen Warenverkehr ist im „Journal
Dfficiel“ Nr. 281 vom 4. Dezember 1927 veröffentlicht.
Nach Artikel 1 des dazugehörigen Dekretes treten die in
lem Notenaustausch niedergelegten Bestimmungen in Ervartung
der Genehmigung durch Senat und Deputiertencammer
in Kraft.
[nhalt des Amtsblattes der Regierungskommission
Nr. 46 vom 1. Dezember 1927.
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
Verfügung betreffend das Wohnungswesen in der Gemeinde
Wolfersheim, Bezirk St, Ingbert.
Bekanntmachung betr. die Wahl der Mitglieder für die
_ Beamtenausschüsse im Bereich der Verwaltung des Innern.
MS meer betr. Verlust von Führerscheinen (3485.
859).
3Zekanntmachung betr, Verlust von Zulassungsbescheinigungen
15676, 7656, 1326).
Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahnund
Postwesen.
Verfügung betr. den Postanweisungs-, Postauftrags- und Nachnahmeverkehr
sowie den Gebührenzetteldienst mit Dänemark
(veröffentlicht in Nr. 47 der „S.-W.-Z.“).
tekanntmachung betr. Güterverkehr der Saarbahnen. AUuSsnahmetarif
für mineralische Brennstoffe zwischen Frankreich
und dem Saargebiet. P.O. 207.
3ekanntmachung betr. Verlust einer Straßenbenutzungs:
yebührenkarte.
Kultus und Schulwesen.
3Zekanntmachung betr. Ausschreibung einer Rektorstelle.
3Zekanntmachung betr. Ausschreibung einer Schulleiterstelle
Justizverwaltung.
Nachweisung von offenen, den Versorgungsanwärtern vorhehaltenen
Stellen.
Handel und Gewerbe.
Bekanntmachung betr. Ladenschluß innerhalb der Gemeinde
Eppelborn.
Bekanntmachung betr. gewerbliches Privatschulwesen.
Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen.
Bekanntmachung betr. Fingerhutblätter (Folia Digitalis) als
Arzneimittel.
Landwirtschaft.
Bekanntmachung betr. Anerkennung von Gartenbaubetrieben
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Nachweisung von offenen, den Versorgungsanwärtern vOrbehaltenen
Stellen.
Aufhebung deutscher Devisenvorschriften.
Im Reichsgesetzblatt, Teil I, Nr. 48 vom 18. November 1927
st folgende Verordnung veröffentlicht:
„Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung hebe ich
die Verordnung des Reichspräsidenten über das Außerkrafttreten
von Devisenvorschriften vom 31. Oktober 1924
(Reichsgesetzblatt I, S. 729) auf.“
Diese Verordnung ist ergangen, weil sämtliche Devisen-‚orschriften
sowie die zu ihrer Durchführung ergangenen Be-‚immungen
außer Kraft gesetzt sind und der Begriff der
Notverordnung es erfordert, daß sie nach Erfüllung des er-;trebten
Zweckes aufgehoben wird, Materielle Bedeuung
kommt der Verordnung somit nicht‘zu.
Nach den von dem deutschen Industrie- und Handelstag bei
:uständiger Stelle eingezogenen Erkundigungen ist die teilveise
in der Presse vertretene Ansicht irrig, daß nunmehr
lie Verordnung betreffend das Verbot des Verkaufs von
leichsmark in das Ausland vom 9. August 1923 sowie die
/erordnung des Reichspräsidenten über Devisenerfassung mit
hren Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen wiederum
Gesetzeskraft haben. Durch die neue Verordnung ist irgend
ane Aenderung der Rechtslage auf dem Gebiete des Devisen-‚echtes
nıcht eingetreten.