Full text : 32.1927 (0032)

Art. 7. Das vorliegende Zusatzabkommen bringt keine
Neuerungen oder Aenderungen der Bestimmungen de: Veriräge
 vom 24. Oktober 1924 und 4. April 19925

Zeichnungsporotokoll.
Für die Anwendung des Artikels 4 besteht zwischen
den Hohen Vertragschiießenden Parteien Einverständnis darüber,
 ob die Kontingente für den einzuführenden Zement
und hydraulischen Kalk folgendermaßen festzusetzen:
|. Zement:
Erstes Vierteljahr 3500 t;
Zweites Vierteljahr 6500 t;
Drittes Vierteljahr 6500 t;
Viertes Vierteljahr 3500 t.
2. Hydraulischer X 'k
Erstes Vierteljahr 1200 t;
Zweites Vierteljahr 1800 t;
Drittes Vierteljahr 1800 t;
Viertes Vierteljahr 1200 t.
Ausgefertigt in drei Exemplaren in Paris, am 10. April 1926.
Die Listen des Abkommens werden wir in unserer nächsten
Nummer bringen.

Verlängerung
des französisch-mexikanischen Handelsvertrages.
Der bis zum 20. Januar 1927 verlängerte Handelsvertrag
 zwischen Frankreich und Mexiko ist nach Mitteilung
im „Journal Officiel‘‘ vom 22. Januar bis zum 31. Dezember
 10927 verlängert worden
Ka

„Franco Paris verzollt.‘‘
Wir hatten in dem Artikel „Definierung der Bezeichnung
franco in Frankreich‘ („Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ Nr. 1,
Seite 13) darauf hingewiesen, daß die Handelskammer bemüht
sei. festzustellen, ob bei der Bezeichnung „franco Paris
verzollt‘“ die Einfuhrumsatzsteuer einzukalkulieren sei oder
nicht. Nach den inzwischen vorgenommenen Feststellungen
besteht der Handelsbrauch, daß bei dieser Bezeichnung die
Einfuhrumsatzsteuer einbegriffen ist. Da die Steuer mit dem
Zoll erhoben wird, versteht man unter dieser Bezeichnung
lie Transportspesen, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

Völlige Aufhebung des Ausfuhrverbotes für Kohlen.
Im „Journal Officiel“ vom 26. Januar 1927 wird mitgeteilt,
daß vom 1. Februar 1927 an das Ausfuhrverbot für sämtlische
 mineralische Brennstoffe aufgehoben worden ist. Somit
ist für das ganze durch Mitteilung im „Journal Officiel“ vom
2. Ju 1026 mitgeteilte Ausfuhrverbot für mineralische Brenn
stoffe eine allgemeine Ausfuhrbewilligung ‚erteilt worden.

Handelspolitfische Rundschau,
Merkblätter des Deutschen Wirtschaftsdienstes.
Nachstehende Merkblätter des Deutschen Wirtschaftsdienstes,
Berlin W 35, Schöneberger Ufer 21, sind der Handelskammer
soeben zugegangen und können bei ihr von deutschen Firmen
 vertraulich eingesehen werden. Unter derselben Bedingung
 der vertraulichen Behandlung werden die Blätter
zu den angegebenen Preisen von dem Deutschen Wirtschaftsdienst
 an Interessenten abgegeben:
Merkblatt für den Handelsverkehr mit Norwegen 0,50 RM.
Merkbiatt f. d. Handelsverkehr mit der Schweiz 0,50 RM.
Merkbiatt für den Handelsverkehr mit Schweden 0,75 RM.
Bedingungen für die Niederiassung deutscher
Firmen in Holland 0,50 RM.

italien.
Das Goldzollaufgeld.
Das Goldzollaufgeld beträgt in der Zeit vom 31. Januar
bis 6. Februar 1927 349 04.

Rumänien.
I WO
Ermäßigung von Zollsätzen.
Am 26. Dezember 1926 sind einige bedingte Zollermäßigungen
 und Neufassungen von Positionen in Kraft getreten, die

‘or Sysieme.
Wasch, Bade, Lüfhungsund
 Troc&kenanlagen pp.
Saniläre Einrichtungen::
Rohrleitungen falle Zwecke
Autogene iBarbeiten
 AUDAFIT DEF OSFLUNG,
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Telephon 2881

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Gegr. “39
"-<ste Referenzen

sich auf Eisenbahn-und Straßenbahnschienen,
Weichen und Drehscheiben, Pflüge und landwirtschaftliche
 Geräte, Werkzeugmaschimen, Motoren,
 Elektroden für elektrische Oefen und einige Gewebe
und Garne beziehen. Die Zollermäßigungen bis zur Hälfte
und einem Viertel des Zolles treten ein, wenn nachgewiesen
wird, daß die Erzeugnisse in Rumänien nicht in der erforderlichen
 Güte hergestellt werden. Das Dekret kann bei der
Handelskammer eingesehen werden.

Jr

"- Mps,

„Staat und Wirtschaft‘, von Ministerialrat Dr
Frielinghaus, Berlin.
Auf mehrfache Anregung hin hat sich der Industrie- und
Adandelskammer-Verband Niedersachsen-Kassel entschlossen,
die über das Problem „Staat und Wirtschaft“ in dem
„Wirtschaftsblatt Niedersachsen“ erschienenen Artikel von
Ministerialrat Dr. Frielinghaus, Berlin, in einem Sonderdruck
zusammenzufassen, der in einem Umfang von 20 Druckseiten
Quartformat in den nächsten Tagen erscheint.
Der Verfasser behandelt in dieser Broschüre eingehend
ınd kritisch den gesamten Fragenkomplex der öffentlichen
Verwaltung und der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen
 Hand. Die Artikelreihe gliedert sich in die Abschnitte:
1. Die wirtschaftlichen Betätigungsgebiete der öffentlichen
Hand,
2. Kritik der wirtschaftlichen Betätigung der Öffentlichen
Hand.
3. Die Öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen
 in steuerlicher Beziehung.
Die Sozialpolitik im Rahmen der Aufgaben von Staat
und Wirtschaft.
Von den Grenzen der Betätigung der öffentlichen Hand
auf privatwirtschaftlichem Gebiete.
5. Wirtschaftliche Selbstverwaltung.
7. Finanzprobleme.
3. Verwaltungs- und Wirtschaftsreform.
Der Preis, der für das Einzelheft 1,40 Mark beträgt
;rmäßigt sich bei Bestellung von 10 Stück auf 1,20 Mark.
Wir bitten, etwaige Bestellungen bei der Bücherei der
Handelskammer aufzugeben.
            
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