Rumänien beabsichtigt die Beibehaltung des Ausfuhrzerbotes
für Rohpetroleum und Erze.
Die Schweiz machte folgende Mitteilung: Die Schweiz
macht keine Vorbehalte hinsichtlich der Ein- und Ausfuhrverbote
und -beschränkungen. Sie ist der Ansicht, daß ihre
gegenwärtige Regelung der Ausfuhr elektrischer Energie und
des Einfuhrmonopols für Getreide mit den Bestimmungen
der geplanten Konvention vereinbar sind, Sie hält es indessen
für erwünscht, daß diese beiden Punkte geklärt werden.
Die Vereimigten Staaten schließlich wollen das Ausjuhrverbot
für Helium beibehalten. Ferner stellte die amerikanische
Delegation fest, daß die Konvention nicht verbiete,
Zolltarife aufzustellen, die dazu bestimmt sind, Dumpings und
unlauteren Wettbewerb zu unterbinden.
Weber den Artikel 5 entstanden unter den anwesenden
78 Vertretern aus. 33 Ländern Meinungsverschiedenheiten,
die zeitweilig einen Abbruch der
Konferenz erwarten ließen. Im Entwurf war nämlich
vorgesehen, daß die Vertragsstaaten sich verpflächten
sollten, alle Ein- und Ausfuhrverbote aufzuheben
und keine neuen mehr einzuführen. Einige
Ausnahmen, die hauptsächlich dem Schutz der Gesundheit
von Menschen, Tieren und Pflanzen, der
Erhaltung des Kunstbesitzes, dem Schutz des gewerblichen,
literarischen und künstlerischen Eigentums
und der Wahrung der Interessen der Monopalverwaltungen
dienen sollten sowie solche Ausnahmen,
die den Verkehr mit Gold und Wertpapieren
betrafen, sollten jedoch möglich sein. Außerdem
waren noch Ausnahmen vorgesehen, wenn
es sich um die „Interessen der Landesverteidigung,
der Öffentichen Ordnung und Sicherheit“
handeln sollte oder „um außerordentlichen
und anormalen Umständen zu begegnen und
um die Wahrung der lebenswichtigen wirtschaftlichen
und finanziellen Interessen zu sichern‘. Wäre
vor allem der letztere Vorbehalt durchgegangen,
so wäre die ganze Tätigkeit der Konferenz illusorisch
geworden. Dank dem Eingreifen der deutschen
Vertreter Dr. Trendelenburg, Dr. Reinshagen
und Generalkonsul Aschmann hat dann
Artikel 5 die Fassung erhalten, die oben angegeben
ist. Ebenfalls auf ihre Anregung wurde folgende
Erklärung in das Protokoll aufgenommen: „Die
Konferenz geht davon aus, daß die Frage, welche
der zur Zeit in den verschiedenen Ländern bestehenden
Ein- und Ausfuhrverbote nicht unter
Artikel 4 und 5 fallen und auch nach Inkrafttreten
der Konvention aufrechterhalten werden dürfen,
ausschließlich durch Artikel 6 und das
dort bestehende Verfahren geregelt wird und daß
Artikel 5 keine Handhabe bietet, solche
Verbote aufrecht zu erhalten.“
Weitere Vorbehalte außer den oben angegebe
nen können noch bis zum 1. Februar 1928 ange
meldet werden, so daß die Nachkonferenz, die sich
mit diesen Ausnahmen zu beschäftigen haben wird,
erst im Sommer nächsten Jahres — es ist die Zeit
zwischen dem 15. Juni und 15. Juli vorgesehen —
stattfinden kann. Als Termin für das Inkrafttreten
wird wohl erst Mitte 1929 angenommen werden
können.
A —
England.
Auslegung der Vorschriften über die Herkunftsbezeichnung
auf importierten Waren.
In der letzten Zeit sind verschiedentlich Zweifel darüber
entstanden, ob auf der Emballage der nach England einzuführenden
Waren außer dem Bestimmungshafen auch das Herkunftsland
angegeben werden müsse, Wie der Deutsche Industrie-
und Handelstag hierzu mitteilt, sind‘ in England
keinerlei diesbezügliche . Bestimmungen in Kraft
getreten, Es ist vielmehr bei der bisherigen Regelung geblieben,‘
nach der die Herkunftsbezeichnung auf der Außenverpackung,
d. h. der Emballage, in welcher die Waren
lediglich für den Transport verpackt sind. überhaupt nicht
„otwendig ist, und auf der inneren Verpackung, d. h,‘ der
Packung, in welcher die Ware zum Verkauf gelangt, nur
insofern, als eine solche Bezeichnung nach den bekannten
Bestimmungen der Merchandises Marks Act 1926 erforderlich
st,
italien.
Goldzollaufgeld.
Das italienische Goldzollaufgeld beträgt in der Zeit vom
21. November bis 4. Dezember 1927 255 %.
Polen.
Zullvergünstigungen bei der Einfuhr von Maschinen und
Apparaten,
Die bisherigen polnischen Bestimmungen über Zollvergünstizungen
bei der Einfuhr von Maschinen und Apparaten,
weiche in Polem nicht hergestellt werden, einen Bestandteil
<ompletter Neueinrichtungen in Industrieunternehmen darstelen
oder zur Ermäßigung der Erzeugungskosten oder schließich
zur Erhöhung der Produktion in der Industrie oder Landvirtschaft
dienen, sind durch Verordnung vom 26. September
‚927 (Dziennik Ustaw Nr. 841, Pos, 758) bis zum 31. März
928 verlängert worden,
Falls in der Zwischenzeit bei der Einfuhr von Maschinen
ıach Polen Schwierigkeiten aufgetreten sind, bittet die Han-Jelskammer
um entsprechende Verständigung, damit die er-'orderlichen
Schritte zur Abstellung unternommen werden
<önnen,
Gegen die Gerüchte über das Inkrafttreten eines neuen
Zolltarifs.
Um den in der letzten Zeit auftauchenden Gerüchten entzegenzutreten,
erklärt das polnische Ministerium für Handel
und Industrie, daß sich der meue Zolltarif erst im Stadium
jer Bearbeitung befindet, Die erste Lesung sei frühestens
‘ür Ende Juni nächsten Jahres zu erwarten. Nach den Vercherungen
des Ministeriums wird der neue Zolltarif im
7rinzip keine Erhöhung des Zollschutzes bedeuom
Es soll lediglich eine stärkere Differenzierung der Waren
sintreten, Die unentbehrlichen Produktionsmittel sollen sogar
Zollherabsetzungen erfahren,
Spanien,
Goldzollzuschlag.
Der spanische Goldzollzuschlag beträgt für die Zeit vom
21. bis 30. November 1927 13,62 %.,
Fschachosiowakei,.
Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes.
Das seit Juni vorigen Jahres im Entwurf vorliegende Gesetz
%*ber Aenderungen des fschechoslowakischen Zolltarifs ist am
14. Juli 1927 zum Gesetz erhoben worden, Das Gesetz,
Jurch welches das bisherige veraltete Zollrecht kodifiziert
wird, tritt am 1. Januar 1928 in Kraft.
Größere Bauvorhaben des Auslandes.
Niederlande.
Die Stadt Maastricht will eine neue moderne Brücke
1ördlich von der bestehenden alten Brücke bauen lassen,
lie eine direkte Verbindung des Marktplatzes mit dem gegeniberliegenden
Wijk herstellen soll. Bei der alten Brücke
will man mehrere Bogen sowie einige auf der Landseite
stehende Landhäuser abbrechen, um auf der Wijk-Seite eine
50 m breite Durchfahrt für die Schiffahrt zu schaffen.
” Litauen.
Der Kownoer Stadtrat befaßt sich gegenwärtig mit
jem Bauprojekt der Straßenbahn in Kowno. Die
Straßenbahnlinie soll eine Gesamilänge von 22 km haben,
lie Baukosten werden auf 10 Mill. Lit. veranschlagt. Der
Magistrat will den Bau der Straßenbahn in Konzession
zeben. Einige Offerten, darunter eine belgische, liegen bereits
vor.
Bulgarien.
Da die Stadt Warna (am Schwarzen Meer) sich in den
etzten Jahren als ein beliebter Seebadeort entwickelte, hat der
XVarnaer Magistrat verschiedene moderne Bauten
jeschlossen, so u. a. den Bau eines Elektrizitätsverkes,
eines Opernhauses, eines Kurhauses, In
/erbindung damit weilt der Bürgermeister Popoff in Deutschand
und wird mit deutschen Firmen über die Lieferung
nd Ausführung der verschiedenen Projekte verhandeln.