machung und ihrer Umwandlung .in ausnutzbare Bewegung
beitragen,
Organe, die dienen:
zum Anwerfen (mechanisch, pneumatisch, hydraulisch,
elektrisch etc.); .
zur Speisung des Motors;
zur Vergasung, zur Leitung der Gase, zu ihrer Verteilung,
zu ihrer Fortleitung;
zur Erzeugung des Zündstromes, seiner Umwandlung,
seiner Verteilung und seiner Verwendung;
zur Regulierung der Geschwindigkeit;
zum Ventilieren und zum Abkühlen;
zum Schmieren und zum Reinigen des Schmieröles;
zum Auswuchten (Schwungrad); «
Vorrichtungen zur Reinigung der Luft.
Vergasung:
Vergaser und ihre Zubehörteile, Injektoren und alle Apparate,
die für die Benutzung dieses oder jenes Gases
nötig sein können;
Üaserzeuger und ihre Reiniger, die zur Speisung des
Motors dienen können.
Die Transmissionsorgane eines landwirtschaftlichen Traktors
umfassen:
Kuppelungen;
Hauptkuppelungen des Motors und seine Bedienungsapparate;
Ailfskuppelungen und ihre Bedienungsapparate, wenn
diese vorhanden sind, sei ;s zur Lenkung wie bei
gewissen Raupentraktoren, sei es um die Lenkung zu
erleichtern, wenn der Traktor kein Differential zum
Antrieb der Treibräder besitzt;
KXuppelungsorgane, die die Hauptkuppelung mit der Welle
des Getriebeckastens verbinden.
Der Getriebekasten umfaßt:
Ritzel, Wellen, Lager, Anlaufscheiben, Schaltgabeln mit
ihren Antrieben, Hilfsritzel zur Aufnahme der Bewegung
und die Kasten zum Schutz und zum Einbau
des ganzen Getriebes;
lie Zwischentransmissionsorgane (Kardan, Ucbersetzun2sgetriebe,
Ketten) zwischen dem Getriebekasten und der
Bewegungsaufnahme der hinteren Achse, sowie ihre
Gehäuse;
Jen Differentialantrieb oder die Vorrichtungen, die ihn
ersetzen, und ihre Gehäuse;
lie Antriebswellen der Räder sowie ihre Organe (Kettenräder
oder Ketten) und ihre Gehäuse, die zwischen
dem Differentialantrieb und den Treibrädern eingeschaltet
werden können.
Wenn die Gehäuse mit dem Organ, mit dem sie
verbunden sind und das sie schützen, ein unabhängiges
Ganzes bilden, so wird ihr Gewicht zu dem Gewicht
des Organes geschlagen.
Unter die Transmissionsorgane landwirtschaftlicher Raupenschlepper
sind zu rechnen:
die Lenkungsvorrichtungen (Hilfskuppelungen und ihre
Antriebe, zwangsläufige Differentiale und ihre Antriebe
etc.);
Antriebsräder der Raupenbänder.
Aus dieser Nomenklatur geht hervor, daß bei landwirtschaftlichen
Traktoren im Gewichte von 1450 kg und weniger
nur die 4 Räder, der Sitz des Kondukteurs und die Vorderachse
die Zollsätze der Position 522 genießen.
Handelspolitische Rundschau
Genfer Konferenz über die Aufhebung
der Eins und Ausfuhrbeschränkungen und
-Verbote.
Auf Vorschlag Italiens war bei der Völkerbundstagung
im Herbst 1924 eine Resojution über die
Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote gefaßt
worden. Am 17. Oktober 1927 trat die mit deı
Prüfung dieser Frage betraute Kommission in Genf
zusammen, die nach dreiwöchiger Konferenz ihre
Arbeit in einem Konventionsentwurf mit 18 Artikeln
niederlegte. Im Saargebiet, das‘ in den letzten
Jahren die sich aus der Handhabung der Ein- und
Ausfuhrverbote ergebenden Hemmungen und Unzuträglichkeiten
im internationalen ‚Warenaustausch in
besonderem Maße kennen gelernt hat, ist diese Konferenz
mit Interesse verfolgt worden. Der angeı10ommene
Konventionsentwurf hat im wesentlichen
fo’genden Inhalt:
Nach Artikel 1 und 2 verpflichten sich die vertragschließenjen
Parteien, innerhalb einer Fristvonsechs Monaten
vom Zeitpunkt des Inkralittretens der Konvention an jede
Beschränkung oder jedes Verbot der Ein- und Ausfuhr aufzuheben.
In Artikel 4 werden die Kategorien der Verbote
ind Beschränkungen aufgezählt, welche von der Konvention
ı1icht untersagt sind, unter der Voraussetzung allerdings,
laß sie nicht willkürlich gegen gewisse fremde Staaten
»>der so angewandt werden, daß sie eine verschärfte Beichränkung
des internationalen Güteraustausches bilden. Die
»rlaubten Verbote betreffen den Verkehr mit Waffen,
Maßnahmen im Hinblick auf die Öffentliche Hygiene, den
öchutz nationalen Erbgutes und den Verkehr mit Gold, Silber
ınd Wertpapieren, sowie die Monopole. Artikel 5 stellt
est, daß durch die Konvention keineswegs das Recht der
Staaten geschmälert werde, Verbote oder Beschränkungen
für die Ein- und Ausfuhr zu erlassen, wenn außerordentliche
Verhältnisse dies zur Wahrung der Lebensnteressen
des Landes erfordern sollten, Diese Beschränkungen
jürfen aber nur vorübergehende Geltung haben.
Der Artikel 6 bildet ein Kompromiß, da einzelne Staaten
lie Auffassung vertreten haben, daß unter den jetzigen Vernältnissen
die gestatteten Ausnahmen nicht ausreichend seien,
niolgedessen sind eine Anzahl von weiteren Aus-21ahmen
(Farbstoffe, Kohlen, Eisenwaren usw.) vorgesehen,
lie jedoch nur eine zeitlich begrenzte Dauer haben. Ein
Teil davon ist für drei Jahre zugelassen, andere, welche den
Jürteraustausch weniger beeinträchtigt haben, für fünf Jahre.
Nach Ablauf dieser Fristen kann jede der vertragschließenden
Darteicn die Konvention kündigen, wenn diese Ausnahmen
ıufrechterhalten werden. Artikel 8 und die folgenden
Artikel regeln das Verfahren bei Streitigkeiten,
lie sich hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der
Convention ergeben könnten. In einer dem Schlußakte beizefügten
Erklärung sprechen die Delegationen von Frankeich,
Ungarn, Griechenland, Portugal, Jugoslawien und der
Schweiz die feste Ueberzeugung aus, daß ein Einiuhrverbot
iür Erzeugnisse des Weinbaues nicht durch die Bestimnungen
des Artikels 4 der Konvention gerechtfertigt werden
xönne,
Der Konventionsentwurf umfaßt ferner noch einen An-1ang
von zwölf Seiten, in welchem die Vorbehalte
zu dem als Artikel 6 in den Entwurf aufgenommenen
früheren Zusatzartikel enthalten sind. Es handelt sich dabei
um die von folgenden Staaten gemachten Vorbehalte:
Deutschland erklärt: 1. Falls die britische Delegation
die gegenwärtig in Kraft befindlichen Beschränkungen für
lie Einfuhr von Farbstoffen aufrechterhalten sollte, macht
lie deutsche Delegation den Vorbehalt, daß die gegenwärtigen
Zin- und Ausfuhrverbote für Steinkohle, Koks, Torf,
3raunkohle und Briketts (Nr. 238 des deutschen Zolltarifs)
jeibehalten werden. 2, Falls andere Länder Vorbehalte für die
\usfuhr von Abfällen von Eisen oder anderen
Metallen machen soliten, wäre die deutsche Dejegation ge-‚wungen,
die zur Zeit in Kraft befindlichen Verbote für
Alteisen und verzinnte und verzinkte Eisenblechabfälle auf-‘echtzuerhalten.
Belgien macht Vorbehalte für Abfälle von Eisen, Gußisen,
Stahl, Kupfer und Kupferlegierungen.
Die französische Delegation wünscht folgende
3eschränkungen: 1. Ausfuhrverbote für Alteisen und Abfälle
aller anderen Metalle und Legierungen. 2. Einfuhrverbote
tür Steinkohle, (Dieses Verbot würde aufgehoben, wenn
die im Gange befindlichen Verhandlungen mit Deutschland
zu einer Einigung führen.) (Nach Mitteilungen der Tageszeitungen
ist diese Einigung durch Deutschlands Bereitwilligseit,
ein Kontingent lothringischer Kohle aufzunehmen, zu
Stande gekommen, ohne daß jedoch eine Aufhebung des
iranzösischen Kohleneinfuhrverbotes erfolgt wäre. Die Relaktion.)
Eventuelles Ausfuhrverbot für Brotgetreide. (Dieses
Begehren ist provisorisch und kann nicht aufrechterhalten
verden, wenn die Aufhebung durch die französische Rezierung
rechtzeitig erfolgt.) (Durch minösteriellen: Erlaß vom
17. November 1927 ist das Ausfuhrverbot für Getreide in
<örmern und Mehl aufgehoben worden, Die Redaktion.)
Die britische Delegation wünscht die Beibehaltung der
Einfuhrverbote für die Farbstoffe und synthetische Produkte.
Ungarn wünscht die Aufrechterhaltung einer ganzen
Reihe von Ausfuhrverboten, namentlich für Häute, Knochen,
Metallabfälle, Papier usw.
Italien macht seine Zustimmung zur Konvention davon
abhängig, daß es seine Ausfuhrverbote für Brotgetreide,
isenerz, Bronze und andere Legierungen beibehalten darf,
Die japanische Delegation will bei der Unterzeichnung
Vorbehalte machen für Reis, Farbstoffe und synthetische
Produkte.