Full text : 32.1927 (0032)

in Frage. Es liegen demnach „anderweit nicht genannte Sämereien
 für den Landbau‘ vor. Die Zollbehandlung ergibt sich
aus Ziffer 2d des Stichwortes „Sämereien‘“ im W.V. Herstellungsland
 zu a: Italien, zu b: Frankreich und
Holland, (Unterelbe, den 3. Oktober 1927. Iia 15076.)

Festsetzung der Grenze zwischen Deutschland und
Frankreich und Einrichtung von Grenzbahnhöfen
Der am 14, August 1925 in Paris unterzeichnete Vertrag
zwischen Deutschland und Frankreich über die Festsetzung
der Grenze ist am 4. November 1927 vom Reichstag angenommen
 worden. Der Wortlaut des Abkommens und die
dazugehörigen Anlagen und Protokolle sind im Reichsgesetzblatt
 Teil II Nr. 46 vom 18. November 1927 veröffentlicht.
Am 6. Juli 1927 hat der Reichstag dem in Paris am 13. April
1925 unterzeichneten Abkommen zwischen Deutschland und
Frankreich über die Errichtung von Grenzbahnhöfen zuge:
stimmt. Das Abkommen ist im Reichsgesetzblatt Teil Il
Nr. 32 vom 19. Juli 1927 veröffentlicht.

Eigene oder geborgte Währung.
Der Vortrag, den der Reichsbankpräsident Dr. Schacht am
18. November 1927 in Essen auf Einladung der westfä.ischen Verwaltungsakademie,
 Abteilung Bochum, der Weltwirtschaftlichen
Gesellschaft in Münster ji. W. und der volkswirtschaftlichen
Vereinigung des rheinisch-westfälischen Industriegebietes in
Duisburg gehalten hat, hat in allen Kreisen der deutschen
Wirtschaft, vor allem bei den Kommunalverwaltungen großes
Aufsehen erregt. Besonders haben die Ausführungen «des
Reichsbankpräsidenten über die Anleihepolitik und die Verwendung
 der Anleihen Anlaß zu lebhaften Erörterungen in
der Tagespresse gegeben, die hauptsächlich von Herrn
Dr. Mulert, dem Präsidenten des deutschen Städtetages.
geführt wurden, Da alle großen Tageszeitungen den für das
gesamte deutsche Wirtschaftsproblem so überaus bedeutsamen
Vortrag, der auch mit dem letzten Memorandum des Reparationsayenten
 in so engem Zusammenhang steht, im Wortlaut
veröffentlichten, haben wir geglaubt, von seiner Wiedergabe
in unserer Zeitung absehen zu können. Auf das Für und
Wider näher einzugehen, liegt außerhalb des Rahmens unserr
Zeitschrift.

Frankreich.

Zur Änderung der französischen Zölle
für Fleisch.

Wie bereits in unserer vorigen Nummer erwähnt, enthält
das „Bulletin Douanier“ Nr. 512 vom .22. November 1927
Erläuterungen zu den Dekreten über Aenderung der Zölle
für gewisse Lebensmittel und Ausfuhrerleichterungen für
Getreide und Mehl vom 2. und 17. November 1927. Hieı
sei nur auf die Erläuterungen zu den Zollsätzen für Fleisch
näher eingegangen, die deshalb besonders wichtig sind, weil
im „Journal Officiel“ nähere Angaben über die Höhe der
wiedereingeführten Zölle gefehlt hatten.
Die Zölle auf durch ein Kälteverfahren haltbar gemachtes
Fleisch, die durch Dekrete vom 2. August 1914 und 11. August
1925 aufgehoben worden waren, sind in Höhe des früheren
Satzes (50 und 40 Fr. im Generaltarif, 35 und 25 Fr. im
Minimaltarif) unter Anwendung des Koeffizienten 1,7 wiedereingeführt
 worden,
Im Dekret vom 2. November 1927 wird dieses Fleisch
geirorenes Fleisch (viandes congeldes) genannt. Diese Bezeichnung
 ist der neuen Nomenklatur des Gesetzentwurfes
Nr. 3352 vom 11. August 1927 entnommen, in dem eine
allgemeine Revision des Tarifs vorgesehen ist und nack
dem eine Unterscheidung zwischen diesem gefrorenen Fleisch
und dem frischen und durch ein Kälteverfahren haltbaı
gemachten Fleisch (viandes refrigerees) gemacht wird. Unter
durch ein Kälteverfahren haltbar gemachtem Fleisch versteh:
man nach Nr, 16 der „notes explicatives“ des Zolltarifs das
schnell bis auf 0° gekühlte Fleisch, das aber nicht gefroren ist
auch nicht teilweise, Dieses Fleisch wird dem frischen Fleisch
gleichgestellt. Das gefrorene Fleisch ist bis zu den tiefer
hegenden Teilen gefroren. Die Zollsätze für frisches, durch
ein Kälteverfahren haltbar gemachtes und gefrorenes Fleisch
sind danach folgender Art-Koeffizient

 General- Minima:
tarif tarif
1C0 kg 10° kg
Fr Fr

Frisches und durch ein Kälteverfahren
 haltbar gemachtes Fleisch:
vom Hammel
vom Schwein
vom Rind und anderes
Gefrorenes Fleisch:
vom Hammel 1,7 30 35
vom Schwein 1,7 40 25
vom Rind und anderes 1,7 50 35
Für kanadische Erzeugnisse werden die bisherigen Zwischen-:arife
 aufrechterhalten. Frisches und durch ein Kälteverfahren
1altbar gemachtes Hammelfleisch tschechischen Ursprungs
bleibt dem Minimaltarif unterworfen. Gefrorenes Hammelileisch
 und anderes Fleisch dieses Ursprungs unterliegt dem
Zeneraltarif.

Neue Vorschriften
für die Herstellung von Brotgetreide.
Infolge der schlechten Getreideernte in Frankreich im Jahre
‚926 hatte sich der französische Landwirtschaftsminister im
nteresse einer genügenden Ernährung der Verbraucherschaft
zezwungen gesehen, den Auszugssatz von Mehl zu erhöhen
ınd die Beilügung von 10% Zusatz zu gestatten. Da die
/erhältnisse heute anders sind und die Brotversorgung, durch
»ine geringe Einfuhr vervollständigt, sichergestellt ist, haben
Milderungen dieser Vorschriften eingeführt werden können,
Zuerst wurde durch ein Dekret der Prozentsatz für Zusatzstoffe
 auf 600 festgesetzt, und vom 1. Januar 1923 an wird
ar mehr Roggen als Zusatz zugelassen.
Ferner ist im „Journal Officiel* Nr. 271 vom 23. Novembei
1927 cin Dekret veröffentlicht, das eine schrittweise Verninderung
 des Auszugssatzes, der sich nach dem Gewicht
les zum Mahlen gegebenen Getreides richtet, vorsieht. Die
Mühlen werden also ein Mehl besserer Qualität hersiellen,
las, ohne fühlbare Steigerung des Preises, ein in der Qualität
yesseres Brot liefern wird, wie es so oft von den Verbrauchern
‚erlangt wurde,
Das erwähnte im „Journal Officiel‘*“ Nr. 271 vom 23. November
 1927 veröffentlichte Dekret bestimmt etwa folgendes:
Die Herstellung von reinem Weizenmehl muß in der Weisc
zeschehen, daß aus dem Getreide die Höchstmenge von Brotmehl
 gezogen wird, ohne daß der Auszugssatz unter der
Zahl bleibt, welche das Getreide in Kilogramm gegenüber
jem zum Vermahlen verwendeten Hektoliter Getreide darstellt,
 ermäßigt um eine Einheit, falls dieses Gewicht 76 kg
>der mehr beträgt.
Für dasjenige Getreide von spezifisch geringerem Gewicht
ıls 76 kg darf der Auszugssatz nicht unter dem spezifisch
verringerten Gewicht der erhaltenen Menge sein, indem man
2ine Einheit zur Differenzhälfte zwischen 76 kg und dem
Aektolitergewicht des zum Mahlen verwendeten Getreides
hinzufügt,
Der auf diese Weise festgestellte Mindestauszugssatz dient
als Grundlage zur Fixierung der Mehlpreisgrenze

Verzollung landwirtschaftlicher Traktoren.
Im „Bulletin Douanier“ Nr, 507 von 1927 ist ein Schreiben
der Generalzolldirektionm über die Verzollung landwirtschaftlicher
 Traktoren, deren Zallsätze auf Grund des Dekrets vom
30. August 1927 Aenderungen erfahren haben, veröffentlicht
Wir geben nachstehend den Inhalt dieses Schreibens in wort:
zetreuer Uebersetzung wieder:
andwirtschaftliche Traktoren
im Gewichte von mehr als
14590 kg
‚andwirischaftliche Traktoren
im Gewichte von 1450 kg
und weniger

Zoll der Position 512a auf
die kompieiten Maschinen
(Straßenzugmaschinen).
Zoll der Position 6ltiter
(180 00 oder 45 0% v. Wert)
auf die Triebteile und die
Transmissionen,
Zoll der Position 522 (400
oder 100 Fr. die 100 kg)
auf die übrigen Teile.
Es sind zu rechnen unter die Rubrik:
Getriebeteile, gleichgültig welches die Besondceriveiten der
<onstruktion, der Fabrikation, der Montage und der Wircungsweise
 des in Frage kommenden Traktors sind:
die Motoren, ihre Getriebekasten sowie alle Betriebsorgane.
 die zur Erzeugung der Triebkraft. ihrer Nutzbar-
            
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