Die neue deutsche Eisenbahnverkehrsordnuns.
Die Neuordnung des internationalen Frachtsrechts,
die in den beiden neuen Übereinkommen über den
Eisenbahn-Frachtverkehr (I. U. G.) und für den
Personen- und Gepäckverkehr (I. U. P.) zufolge
der am 18. Oktober 1927 in Bern getroffenen Vereinbarungen
am 1. Oktober 1928 in Kraft tritt,
hat in Deutschland eine Revision des internen
Frachtrechts der E. V. O. ausgelöst. Seit längerer
Zeit ist man im Reichsverkehrsministerium mit dem
Entwurf einer neuen E. V. O. beschäftigt, der nunmehr
zum Druck fertiggestellt, den Spitzenorganisationen
der deutschen Wirtschaft zur Begutachtung
übergeben werden. soll. Nicht nur in Deutschland,
sondern auch in der Tschechoslowakei und in
Oesterreich werden als Folge der neuen I. U. über
den Eisenbahnfracht- und Personenverkehr neue
E. V. O. eingeführt, von denen wir hoffen, daß sie
im Interesse der Verkehrssicherheit in Forın und
Inhalt möglichst übereinstimmen. Erfreulicherweise
ist mam in Deutschland und Oesterreich bemüht,
die Rechtsangleichung in den beiden neuen E.V. O.
herbeizuführen. Dabei ergeben sich allerdings nicht
unbedeutende Schwierigkeiten, da sich in Oesterreich,
dessen internationale Transporte den Binnenverkehr
erheblich übersteigen, ein größeres Bedürfnis
zur gleichmäßigen Fassung des internen und
internationalen Frachtrechts bemerkbar macht,
während Deutschland die neue E. V. O. dem zur
Zeit geltenden Rechte anpassen und sich darauf beschränken
muß, einige Neuerungen der Internationalen
Übereinkommen in den durch H.G. B..
Z.P.O. und B.G.B. gezogenen Grenzen zu übernehmen.
So erklärt es sich, daß in Deutschland
die neue E.V.O. gleich der bisherigen im Wege
der Verordnung eingeführt, in Oesterreich dagegen
als Gesetz erlassen werden soll. Immerhin ist es
zu begrüßen, daß trotz aller Schwierigkeiten es in
den bisherigen Verhandlungen zwischen Deutschland
und Oesterreich gelungen ist, die in etwa 130 Punkten
bestehenden Abweichungen der gegenwärtig gültigen
E.V.O. in der Neubearbeitung auf ein weit
geringeres Maß zu beschränken, wenn auch eine
völlige Uebereinstimmung wohl kaum möglich sein
wird. Auf die Abweichungen beider E.V.O. wird
bei den weiteren Ausführungen zum Entwurf der
neuen deutschen E.V.O. noch näher eingegangen
werden.
Der Reichsverband der Deutschen Industrie hat
sich in einem besonderen Ausschuß mit der Nachprüfung
der E.V.O. befaßt. Das Ergebnis der Arbeiten
soll nachfolgend dargelegt und damit Anregungen
zu weiteren praktischen Vorschlägen für
die künftige Neugestaltung der E.V.O. gegeben
werden.
$ 1. Geltungsbereich.
Die gegenwärtige E.V.O., gültig vom 23. 12.
1908 ist in ihrem Geltungsbereich auf die Beförderung
auf allen dem Öffentlichen Haupt- und Nebenverkehr
dienenden Bahnen beschränkt. Auch das
alte Internationale Übereinkommen bezog sich lediglich
auf die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen.
Dagegen hat das neue I. Ü. für den Eisenbahnfrachtverkehr
den heutigen Verkehrsverhältnissen
entsprechend eine weitere Ausdehnung seines
Geltungsbereiches erlangt, indem künftig auch der
internationale Verkehr auf kombinierten Eisenbahnund
Schiffahrts- bzw. Kraftwagenstrecken den Bestimmungen
des I. U. unterstellt ist. Das I. U. besagt,
daß aüßer Eisenbahnen auch regelmäßig betriebene
Kraftwagen oder Schiffahrtslinien, die im
Anschluß an eine Eisenbahn internationale Beförderung
unter der Verantwortung eines der Ver-‘ragsstaaten
oder einer der in die Liste eingetragenen
Zisenbahn ausführen, am I. U. beteiligt werden
<önnen.
Die Zweckmäßigkeit dieser völligen Neuerung,
deren Auswirkungen einstweilen noch nicht zu übersehen
sind, für die künftige Verkehrsentwicklung.
muß unbedingt bejaht werden. Auch der Ausschuß
iür die Nachprüfung der E.V.O. — kurz E. V.O.-Ausschuß
genannt — trägt keine Bedenken gegen
etwaige Absichten des Reichsverkehrsministeriums,
diese Neuerung der I. U. sinngemäß in die E. V.O.
zu übernehmen.
$ 3. Beförderungspflicht.
Das alte Internationale Uebereinkommen, Art. 5,
iegt den Eisenbahnen im Gegensatz zu den gewöhnlichen
Frachtführern die gesetzliche Transportpflicht
auf. Jeder dem Öffentlichen Verkehr
dienenden Eisenbahn ist also die Verpflichtung zur
Jebernahme von Transporten gesetzlich auferlegt.
Die Transportpflicht bleibt jedoch von gewissen
Voraussetzungen abhängig. Der gesetzliche Zwang
zum Abschluß und Ausführung von Beförderungsverträgen
ist auch in der bisherigen E.V.O. 8 3
ibereinstimmend mit dem internationalen Recht ge-:egelt.
Sowohl das Internationale Uebereinkommen
ıls auch die Eisenbahnverkehrsordnung betrachten
die Pflicht zur Eingehung eines internationalen
Transportvertrages unter der Voraussetzung als gezeben,
daß nicht Umstände, welche „als höhere
Jewalt‘“ zu betrachten sind, die Beförderung hinlern.
Der Begriff „höhere Gewalt“, der noch an
ınderen Stellen des I. U. und der E. V.O., Anwen-Jung
gefunden hat, ist weder im I. Ü. noch in der
E.V.O. näher bestimmt, darum ist auch in der
Literatur und in der Praxis dieser Begriff stark
ımstritten. Bei der Revision des I. U. war die
Konferenz zu der Ueberzeugung gelangt, daß es
zweckdienlich erscheine, an Stelle des Begriffs
‚höhere Gewalt‘“ einen anderen Ausdruck zur
äinden, der eine gleichmäßige Auslegung in allen
Vertragsstaaten ermögliche.
An Stelle des Begriffs „höhere Gewalt“ tritt in
len neuen I. U. die Fassung: „die Beförderung:
lurch Umstände verhindert wird, welche die Eisen-Jahn
nicht abzuwenden und denen sie auch nicht
abzuhelfen vermochte‘. Die Meinung der Konferenz
zing, wie Dr. O. Loening in seinem Kommentar
zum I. U. angibt, dahin, daß die neue Fassung der
Sisenbahn eine hinter der Haftung für höhere Geyalt
zurückbleibende Verantwortung auferlege. Der
E.V.O.-Ausschuß ist zu der Ueberzeugung gelangt,
laß er ebenso wie der Begriff „höhere Gewalt“
ıuch die neue Fassung „nicht abzuwendende Umitände‘“
im praktischen Einzelfall strittig sein können
ınd häufig sein werden. Jedenfalls ist der Begriff
ler höheren Gewalt als der engere zu betrachten,
Nach den Kommentaren ist „höhere Gewalt“ ein
ıußergewöhnliches Ereignis, das von außerhalb des
Betriebes an die Eisenbahn herantritt und nach
menschlicher Erfahrung nicht voraussehbar und
auch durch zweckmäßigste wirtschaftlich gerecht-