Full text : 32.1927 (0032)

Post.
Postaufträge zur Geldeinziehung mit mehreren
Anlagen.

Die Zunahme des Trattenverkehrs im Geschäftsieben veranlaßt
 die saarländische Postverwaltung, vom 1. Februar 1927
ab folgendes Verfahren einzuführen:
Beim Vereinigen mehrerer Anlagen zu einem Postauftrag
kann der Auftraggeber verfügen, daß auch nur ein Teil
der Anlagen einlösbar ist. Zu diesem Zwecke vermerkt er
auf dem Vordruck zur Postauftragskarte zwischen dem Text
der Beauftragung und der Orts- und Zeitangabe: „Mil
der Einlösung einzelner Anlagen einverstanden“ und fügt deı
Postauftragskarte einen Zettel folgenden Inhalts bei:
(Datum)
Vermerk der Post
By ee

Tratte (Bezeichnung über
3.
A,
Zum Postauftrag von
Verzeichnisder Anlagen
Name des Zahlungspflichtigen: ............
Unterschrift des Auftraggebers: .........
Ein solcher Postauftrag wird wie die anderen Postaufträge
vorgezeigt, wobei der Zahlungspflichtige befugt ist, aur
einen Teil der Anlagen einzulösen. Mit der Einlösung
einzelner Anlagen gelten die übrigen als verweigert. Das
Verlangen nochmaliger Vorzeigung ist nur zugelassen, weun
es sich auf alle Anlagen erstreckt. Im Falle teilweiser
Einlösung gelangt das „Verzeichnis der Anlagen“ als Abrechnung
 mit den nicht eingelösten Anlagen an den Auftraggeber
 zurück.
Für jede Tratte erhebt die Post eine Behandlungsgebühr
von 60 Cts. Der Auftraggeber verrechnet diese Gebühr
aut der Rückseite der Postauftragskarte in Wertzeichen.
Bei diesem versuchsweisen Verfahren ist besonders fo!
gendes zu beachten:
Nur Tratten fallen unter den Versuch. Die Höchstzah
der Anlagen beträgt 5 Stück,
Sie haben auf einen und denselben Zahlungspflichtigen
zu lauten.
Eine Protesterhebung darf nicht damit verbunden werden
Das Verfahren gilt nur für den innersaarländischen Verkehr
Eine Nachsendung nach Orten außerhalb des Saargebietes
findet nicht statt,
Die Betragsspalten in der dem Postauftrag beigefügten
Postanweisung oder Zahlkarte sind nicht auszufüllen.
Eine besondere Verantwortung übernimmt die Postverwalwng
 mit der beabsichtigten Neuerung nicht.
Das Verzeichnis der Anlagen hat der Auftraggeber zu
beschaffen.

Wirtschaft. Zoll! Aufenhandel

und £

4

”PUung.

Frankreich,
Neue französische Preise für Thomasmehl.
Die „Journee Industrielle‘ teilt unter dem 29. Januar mit,
daß bei dem Verkauf von Thomasmehl der Preis in der
Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1927 auf 1,25 Fr. pro
Kilogramm Phosphorsäure festgesztzt worden sel.

Zusatzvertrag vom 10. April 1926 zu den Handelsverträgen
 zwischen Frankreich und der belgischluxemburgischen
 Wirtschaftsunion.
Wir geben nachstehend den Wortlaut des französischbelgisch-huxemburgischen
 Zusatzvertrages vom 10. Aprit 192€
zu den Handelsverträgen vom 24. Oktober 1924 und 4. April
1925, wie er im „Journal OftHiciel“ vom 23. Tanuar 1927
veröffentlicht ist, wieder:
Art. 1. Die aus der belgisch-iuxemburgischen Wirtschaftsunion
 und dem belgischen Kongo stammenden oder herkommenden
 Waren, die in nachstehender Liste A genanut
sind, genießen die darin festgesetzten spezifischen Zölle und

Koeffizienten, solange der Preis für die genannten Erzeugnisse
auf dem französischen Markte nicht eine Erhöhung von
mehr als 20% im Vergleich zu dem bei Abschluß des
gegenwärtigen Vertrages gezahlten Preis erfahren.
Wenn eine Erhöhung um mehr als 20% eintritt, können
lie Zölle, Abgaben und Koeffizienten für die betreffenden
Artikel, die auf der Grundlage der im Augenblick der
Unterzeichnung der Verträge vom 24. Oktober 1924 und
1. April 1925 gezahlten Preise beruhen, wieder eingeführt werden,
 ohne daß jedoch gemäß Art. 3 des Vertrages vom
4, April 1925 das Maß an Zollschutz, wie es sich aus dem
Verhältnis der durch die genannten Vereinbarungen festyesetzten
 Zölle mit demjenigen Warenpreis ergibt, der im
Augenblick ihrer Unterzeichnung üblich war, verschärft wer:
den dürfte.
Hinsichtlich der handgearbeiteten Spitzen (Nr. 420 bis, 406 bis
ınd 411 des französischen Zolltarifs) kann die eventuelle
Wiedereinsetzung des micht ermäßigten Zollsatzes, je nach
der eintretenden Erhöhung der Preise, vom 4. April 1925 an
erfolgen.
Art. 2. Die aus Frankreich, den Kolonıen, Besitzungen und
Iranzösischen Protektoratsländern stammenden und herkom:
menden Waren, die in nachstehender Liste B aufgeführt sind,
zenießen diejenigen Zölle, Abgaben und Koeffizienten, die
bei ihrer Einfuhr. in ‚die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion
 von dem Datum des vorliegenden Zuzatzvertrages
 an auf sie angewendet werden, solange der
Preis für diese Erzeugnisse auf dem belgischen Markte nicht
?ine Erhöhung von mehr als 20% im Vergleich zu den
bei dem genannten Datum gezahlten Preisen aufweist.
Wenn die Erhöhung von mehr al 200, eintritt, können
le Zölle, Abgaben und Koeffizienten für die betreffenden
Artikel, die auf der Grundlage der im Augenblick der Unterzeichnung
 der Verträge vom 24. Oktober 1924 und 4. April
1925 gezahlten Preise beruhen, wıeder eingeführt werden,
ohne daß sich gemäß Art. 3 des Vertrages vom 4. Aprıl
1925 der Zollschutz, wie er sich aus einem Vergleich zwischen
len Zollsätzen der genannten Vereinbarungen mit dem
Warenpreis im Augenblick der Unterzeichnung der Ver
räge ergibt, verschärft werden dürfte.
Art. 3. Das in der Liste B des Abkommens vom 4. Apri'
1925 vorgesehene Kontingent wird um 800 Stück erhöht.
Die Zahl der Tiere aus dem Rindergeschlecht, die aut
rund des dem Abkommen vom 4 April 1925 beigefügten
Zeichnungsprotokolls in Abweichung von dem Ausfuhrver:-ot
 nach der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion aus:
geführt werden ‚darf, wird um 750 Stück erhöht.
Art. 4. Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der zerstörten
französischen Gebiete und auf die besonderen Austausch-Dedingungen
 zwischen Luxemburg und den französischen
Grenzgebieten genießen bis auf weiteres hydrau'ischer Kalk
und Zement, die aus Luxemburg stammen ‚oder herkommen,
dei ihrer Einfuhr in Frankreich den in Liste C vorgesehenen
Zollsatz innerhalb eines vierteljährlichen Kontingents vor
15000 t für hydraulischen Kalk und 5000 t für Zement.
Solange jedoch die Preise für dıe gleichen französischen
Zrzeugnisse aut dem französischen Markte keine Erhöhung
‚on mehr als 20% im Vergleich mit den bei Abschluß
(date) des vorliegenden Zusatzabkommens getätigten Preise
zrfahren, kann der auf Grund der im Augenblick der Verzinbarung
 vom 4. April! 1925 geltenden Preise festgesetzte
Zollsatz wieder eingesetzt werden, ohne daß das Maß an
Zollschutz für das Erzeugnis, wie es sich aus dem Vergleich
des im vorgenannten Abkommen vereinbarten Zolles mit dem
Preis der Ware ergibt, der im Augenblick seiner Unter
zeichnung üblich war, verschärft werden dürfte.
Der vorgenannte Kalk und Zement genießt das bewilligte
 Ausnahmeverfahren nur, wenn sie über folgende Zollimter
 nach Frankreich eingeführt werden: Mont-Saint-Martin
(Bahnhof und Landstraße), Longlaville, Houssigny, Redange
Audun-le-Tiche, Ottange, Volmerange, Zoufftgen (Bahnho!
ınd Lardstraße), Evrange, Mondorff, Diedenhofen. Ausnahmsweise
 wird der Frachtbrief, von dem die Waren
begleitet sein müssen, als Nachweis für ihren Iuxemburgischen
Ursprung angesehen.
Art. 5. Die Beschläge für Ochsen, die in rohem Zustanc
angeführt werden und aus Frankreich stammen oder her:
kommen, werden ‘bei ihrer Einfuhr in die belgisch-luxemburgische
 Wirtschaftsunion zu dem Zollsatz der Nr. 877 des
Zolltarifs der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion zu
zelassen. .
Halbblonde Zelluloidwaren, die aus Frankreich stammen
der herkommen, genießen bei ihrer Einfuhr in die belgischiuxemburgische
 Wirtschaftsunion den Zollsatz der Nr. 117?
des Zolltarifes der Wirtschaftsunion.
Art. 6. Der vorliegende Zusatzvertrag hat rückwirkende
Kraft vom Datum des Inkrafttretens des französischen Gesetzes
 vom 6. April 1926 an, das eine 30prozentige Er
höhung der spezifischen französischen Zölle brachte.
            
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