In gleichem Umfange sind die Akten und Geschäftspapierc
über bereits erledigte Angelegenheiten den zuständigen Behörden
des Saargebiets auf deren Ersuchen unmittelbar zu
übersenden.
8 532.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß Meinungsverschiedenheiten,
dıe sich aus den vorstehenden Abreden ergeben
sollten, nach Maßgabe von Ziffer XVI des Schlußprotokolls
von Berlin vom 3. Juni 1921 zu erledigen sind.
8 53.
Dıese Abrede tritt am ersten Tage des Monats ın Kraft,
der aut ihre Veröftentlichung im Amtsblatt der Regierungskommission
des Saargebiets und im Reichsgesetzblatt folgt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger
Form betundenen Vollmachten die vorliegende Abrede
unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in Heidelberg, am
13. Oktober 10927.
Dr. Thissen
Schereschewsky
A. Grieser
(L. S.)
({L. S.)
Anlage.
Abkommen
zwischen der Rentenzuschußkasse Eisenbahndirektion des
Saargebietes und den Reichsbahnarbeiterpensionskassen I u. HL,
Abteilung B.
& a.
Die vertragschließenden Arbeiterpensionskassen halten es
ür geboten. die Zusatzrenten sowie die Witwen- und Waisenzusatzrenten
angemessen autzubessern, die Altrentner und
Altreatner-Hinterbliebenen von der Rentenzuschußkasse der
Eisenbahndirektion des Saargebiets nach deren Satzung vom
30. September 19253 (Tate! D) gegenwärtig bezichen.
Als Altrentmer und Altrentner-Hinterbliebene im Sinn: d’eses
Aokommens gelten die Personen, die als Empfänger von Zusatzrenten
sowie von Witwen- oder Waisenzusatzrenten für
Hinterblicbene echemaliger Mitglieder der Abteihing B der
Reichsbahnarbeiterpensionskasse I und IL oder als bereits
Anspruchsberechtigte auf solche Renten am 1. Juni! 1923
im Saargebiet gewohnt haben.
$ 2.
Unbeschadet der beiderseitigen Rechtsauffassungen stellen
die Reichsbahnarbeiterpensionskassen I und II, Abteilung B
zur Aufbesserung der Bezüge der gesamten Altrentner und
Aıtrentnerhinterbliebenen als Vorschußzahlungen auf ein etwa
künftig der Rentenzuschußkasse zufallendes Auseinandersetzungsguthaben
gewisse lautende Zuwendungen zur Verfügung,
ohne damit jedoch nach Grund oder Betrag einen
Anspruch der Rentenzuschußkasse auf ein Auseinandersetzungsguthaben
anzuerkennen.
Mitteitr--"Mn
ı
Polizei und Esperanto.
Die Einstellung esperantokundiger Polizisten, die durch
Armbinden mit grünem Stern und der Aufschrift „Esperanto“
kenntlich gemacht waren, hatte sich schon seit mehreren
Jahren im Leipzig anläßlich der Mustermessen trefflich bewährt.
Jetzt ist ‚auch bei den Polizeiverwaltungen in Wien
und Salzburg Esperanto als freiwilliges Fach in die Polizei
schulen eingeführt worden. Der Zuspruch war so groß
daß sofort drei Parallelikurse eizrerichtet werden konnten
Esperanto und Radio.
Auch die Rundfunksendestationen verschließen sich hicht
mehr der Wichtigkeit des Esperanto. In der Erkenntnis, daß
die Veberbrückung vom Zeit und Raum durch unsere heutigen
modernen Verkehrsmittel die Nationen in immer engere
Fühlung miteimander bringt, und daß dadurch nicht nur die
Voraussetzung, sondern geradezu der Zwang zur Einführung
einer imtermationalen Hilfssprache entsteht, haben sich viele
Sendestationen zur Einrichtung von Esperantokursen durch
Rundfunk entschlossen, So wurde kürzlich gemeldet, daß
sowohl der Königsberger Sender wie auch Radio-Lvon mit
neuen Esperantokursen begonnen haben, Königsberg will sich
sogar künftig für die ausländischen Hörer täglich einmal in
Esperanto melden und jeden Freitag abend zwischen 10 und
11 Uhr in Esperanto über das Programm der kommenden
Woche berichten
$ 3.
Die Rentenzuschußkasse wird die bisherigen Renten auch
veiterhin aufbringen. Die Zuwendungen der Reichsbahnarbeierpensionskassen
I und 1, Abteilung B, sollen dazu dienen,
ten Altrentnern uad Altrentner-HMinterbliebenen vom 1. Oktojer
1926 an Bezüge in Höhe der Renternklasse IE der Stufenafel
vom 1. Januar 1924 der Reichsbahnarbeiterpensionskassen
' und 1, Abteilung B, zu gewähren. Die danach zahlbaren
Zenten dürfen jedach nicht höher sein, als die entsprechenden,
ı1ach der Stutentatel der Neurentner berechneten Renten der
Yentenzuschußkasse.
$ 14
Die Rentenzuschußkasse verpflichtet sich ihrerseits, den
Altreatnern und Altrentner-Hinterblicbenen auch weiterhin
‚eistungen, zu gewähren, die mindestens der Kaufkraft der
:on ihr am 1. Oktober 1926 gezahlten Altrentnerbezüge ent-‚;prechen;
dabei ist der amtliche Lebenshaltungsindex des
Matistischen Amts der Stadt Saarbrücken zugrunde zu legen,
Der Umrtechnungskurs (RM. : Fr.) wird unter Anlehnung an
len jeweiligen Berliner Börsenkurs in einem einfachen Verjältnıs
von Zeit zu Zeit vereinbart.
$ 5.
Die Rentenzuschußkasse wırd für die Dauer der Geltung
Hiescs Abkommens von ihrem satzungsmäßigen Rechte, Alt-‚epfnern
und Altrentner-Hinterblicbenen den Rentenzuschuß
zu entzichen, keinen Gebrauch machen.
& 6.
Die Rentenzuschußkasse wird den Reichbahnarbeiterpenionskassen
1 und HM, Abteilung B, baldınöglichst ein Ver-‚oichnis
ihrer Rentenempfänger unter Anvabe ihrer Mitgliedsahre
und der ihnen am 1. Oktober 1926 gezahlten Renten
inreichen.
Die Art der Zahlungsleistung und der gegenseitigen Ab-‚echnung
bleibt unmittelbar Vereinbarung zwischen den Vor-;ständen
der Kassen vorbehalten.
8 7.
Die Vertragschließenden behalten sich vor, dieses Abkomven
jeweils zum letzten eines Monats mit vierteljährlicher
Kündigungsfrist zu kündigen.
Reichshahn-Arbeiterpensionssacsen
I und II, Abteilung B.
Rentenzuschußkasse der
Eisenbahndirektion des
Saargebicts.
Saarbrücken, d. 5. Sept. 1927
(Unterschrift)
Vorstand der Reichhahn-Arbeiterpensionskasse
1.
Zerlin, d. 23. August 1927
Unterschrift)
Reichsbahn-Arbeiterpensionskasse
I[.
(Unterschrift)
Die Sender „Funkstunde‘“ Berlin und Stettin werden ebenalls
monatlich einmal Vorträge in Esperanto und über
Esperanto stattfinden lassen, und zwar zum ersten Male
am Donnerstag, den 24. November, um 6,45 Uhr nachmittags,
Weitere Vorträge sollen dann am 22. Dezember und am
19. farıtar 19238 folgen.
“dukten-"A.
Der Produktenhandel im Saargebiet,
Saarbrücken, den 22. November 1927.
Abermals haben durch Dekret vom 17. November 1927
lix französischen Zölle für Getreide und Mehl eine Erhöhung
orfahren, Sie betragem heute: für Weizen 35 Fr. je 100 kg,
tür Roggen 15 Fr, je 100 kg, Mehl von 60 bis 80-Fr., je
1ach den Ausmahlsätzen. Durch diese Maßnahme soll der
Schutz der Landwirtschaft durch cine Hebung der Getreidepreise
erreicht werden,
Eine nennenswerte Erhöhung des Preisniveaus war bei
ler Dienstagsbörse jedoch — abgesehen für Auslandsweizen
— nicht eingetreten. Weizenmehl hat 2 Fr, gewinnen können,
ınd das mur für die Sorte fleur, da hierin ein größerer
Drozentsatz Auslandsweizen die Kalkulation beeinflußt.
Für die Mühlen bedeuten diese ohne jede Uebergangsfrist
einsetzenden Zolerhöhungen stets empfindliche Verluste, da
ie höheren Zollgefälle bei den zu festen Preisen schon
vorverkauften Mehlen nicht wieder hereingeholt werden
COMIED