Full text : 32.1927 (0032)

für Invalidenversicherungsbezüge im Reichsgebiet außerhalb
des Saargebiets die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
in Düsseldort mit dem Auszahlungsgeschäft betraut. In glei
cher Weise haben einander Gegenseitigkeit zu gewähren,
die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin und
die Versicherungsanstalt für Angestellte des Saargebiets in
Saarbrücken, die Reichsknappschaft und der Saarknappschaftsvercin,
 die deutsche Knappschafts-Berufsgenossenschaft und
dıe Saarknappschafts-Berufsgenossenschaft, eine von der Deutschen
 Regierung bestimmte gewerbliche Berufsgenossenschalft
und die Gewerbliche Berufsgenossenschaft für das Saargehiet,
cine von der Deutschen Regierung bestimmte landwirtschaftliche
 Berutsgenossenschaft und die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
 für das Saargebiet, Für die beiderseitigen
Austührungshehörden werden entsprechende Festsetzungen getroften,

Die Versicherungsträger des Saargebiets und dıe deutschen
Versicherungsträger sınd ermächtigt, für die gegenseitige Hilfe
bei Auszahlung von Renten Vereinbarungen über eine angemessen“
 Entschädigung zu treffen.
Vi. Wochenhilfe.
8 36.
Die Erstattung der Wochenhilfeleistungen an die Krankenkassen
 obliegt der Regierung, in deren Gebiete die Krankenkasse
 ihren Sitz hat, Die nötigen Ausführungsbestimmungen
werden beiderseits den zuständigen Behörden erteilt.
Die finanzielle Abrechnung für die bis zum 31. März 1022
geleisteten Erstattungen für Wocherhilfeleistungen erfolgt ım
übrigen nach den Rıchtlinien des Schlußprotokolls vom 3.
Jun 19217.
VII. Heilanstalten.
8 37.
Wegen gegenseitiger Benutzung der Heilanstalten und
Krankenhäuser ıumter den Bedingungen, wie sie etwa zwischen
solchen Anstalten und Versicherungsträgern des Deutschen
Reichs vertraglich festgelegt sind oder wie sie sonst den Trägern
 der Sozialversicherung von den Anstalten gewährt werden,
 sollen die beteiligten Versicherungsträger alsbald miteinander
 in Verbindung treten und die vereinbarten Vorschläge
zur Kenntnis der Autsichtshehörden bringen.
8 38.
Die Reichsbahnarbeiterpensionskasse I ist bereit, Arbeiter,
welche bei der Pensionskasse A der Direktion der Saarhahnen
 ım Saargebiete versichert sind, soweit Platz vorhanden,
 in. die jetzt bestehenden Heilstätten gegen Erstattung
 der Selbstkosten aufzunehmen.
VIN, Entscheidung über Streitigkeiten.
A. Unfallversicherung.
8 309,
Ueber Entschäcigungsansprüche aus Unfällen, die sich im
Saargebiet ereignet haben, entscheiden die Versicherungsträger
 umd Versicherungsbehörden des Saargebietes.
8 40.
Wırd in Angelegenheiten der Unfallversicherung (insbeson:
ılere in Fällen der 88 660, 667, 668, 1706, 1736 R.V.O.)
streitig, ob eın Versicherungsträger des Saargebiets oder ein
deutscher Versicherungsträger zuständig ist. so entscheidet
über diese Frage ein Schiedsgericht. Die Entscheidung des
Schiedsgerichts ist endgültig und für alle Behörden und Gierichte
 bindend. Das Schiedsgericht entscheidet auch in den
Fällen des $ 1740 R.V.O., wenn am Verteilungsverfahren
Versicherungsträger des Saargebiets und deutsche Versicherungsträger
 beteiligt sind.
Das Schiedszericht besteht aus je einem. von den beteiligten
Versicherungsträgern zu ernennenden Schiedsrichter und einem
Obmann. Der Obmann wird von den beteiligten Versicherungsträgern
 gewählt. Einigen sie sich nicht, so ernennen den
Obmann abwechselnd der Präsident des Reichsversicherungsamts
 und der Präsıdent des Landesversicherungsamtes für das
Saargebiet, erstmals der Präsident des Reichsversicherungsamtes,
 Die deutschen Versicherungsträger teilen die Entscheidung
 des Schiedsgerichts dem Reichsversicherungsamt, die
Versicherungsträger des Saargebiets dem Landesversicherungsamte
 für das Saargebiet mit.
Die öffentlichen Behörden und die Versicherungsträger sind
verpflichtet, dem an sıe &rgehenden Ersuchen des Schiedsgerichts
 zı. entsprechen. Soweit die Kosten nicht in der Entscheidung
 des Schiedsgerichtes einem der Beteiligten auferlegt
 sind, werdem sie zu gleichen Teilen aus Mitteln des
Reichs und der Regierungskommission des Saargebiets gezahlt.
8 41.
Der tür zuständig erklärte Versicherungsträger hat derı
Versicherungsträger, der einem Berechtigten eine vorläufige
Fürsorge zugewendet hat, seine Aufwendungen in voller
Höhe zu ersetzen.

B. Kranken-, Invaliden-, Angestelltenversicherung
und knappschaftliche Pensionsversicherung,
8 42.
Ber Streit über die Höhe der Rente entscheiden die zu-;ändigen
 Oberversicherungsämter des Gebiets, in dem der
Versicherungsträger, dessen Berechnung angefochten wird,
‚einen Sitz hat. Für die Zuständigkeit des Oberversicherungsımts
 gelten im übrigen die allgemeinen Vorschriften ($ 1678
.V.O). Dies gilt für die Angestelltenversicherung entspre-;hend.
 8 1693 R.V.O., 8 269 A.V.G. und 8 285 des im Saarzebiete
 geltenden V.G.f.A. finden Anwendung.
8 43.
Wohnt der Versicherte zur Zeit des Antrages in dem einen
Jehiet und ist oder war er zuletzt in dem anderen Gebiete
jeschäftigt, so hat er bei Streit über Leistungen aus der
<rankenversicherung die Wahl, ob er das Versicherungsamt
‚eines Wohnorts oder das seines Beschäftigungsorts oder das
seines früheren Beschäftigungsorts angehen will, Sind hier-1ach
 mehrere Versicherungsämter zuständig, so entscheidet
las Versicherungsamt, das zuerst angegangen worden ıst.
Der Verurteilung einer Krankenkasse des einen Ogbiets
at einer Leistung steht der Umstand nicht entgegen, daß die
Zntscheidung des Streits nach Ahs. 1 einem Versicherungsımt
 des anderen Gebiets oder einer im Instanzenzug überzeordneten
 Behörde obliegt, Derartige Entscheidungen werden
jeiderseits als vollstreckbar anerkannt. Die öffentlichen Be-1örden
 beider Gebiete werden sich bei der Vollstreckung der
Zntscheidungen gegenseitig Rechtshilfe leisten.
$ 44.
Sind an einem Streite nach SS 258, 405 Abs. 2 R.VO
nehrere Krankenkassen beider Gebiete beteiligt, so bestimmt
las Reichsversicherungsamt nach Benehmen mit dem Landesversicherungsamte
 für das Saargebiet das zuständige Verücherungsamt.


$ 45.
Ist cs streitig, ob Beiträge zur Invalidenversicherung {für
bestimmte Personen an deutsche Versicherungsträger oder
an Versicherungsträger des Saargebiets zu entrichten Sind,
zo entscheidet auf Antrag das Reichsversicherungsamt nach
Benehmen mit dem Landesversicherungsamte für das Saarzebiet,
 Entsprechendes gilt für die Angestelltenversicherung
ınd die knappschaftliche Pensionsversicherung.
8 46.
Bei Streit zwischen einem deutschen Versicherungsamt und
nem Versicherungsamte des Saargehiets nach 8 1640 R.V.O.
antscheidet das Reichsversicherungsamt nach Benehmen mit
lem Landesversicherungsamte für das Saargebiet. Entspre-‘hendes
 gilt für die Angestelltenversicherung und die knapp-°chaftliche
 Pensionsversicherung.
C. VUebergangsvorschriften.
8 47.
Die bei Inkrafttreten dieser Abrede bei der gemischten
Kammer oder dem gemischten Senat anhängigen Streitsachen
werden nach den bisherigen Vorschriften über das gemischte
Verfahren (vgl. 8 55 der Frankfurter Abrede und die Anlage
1ierzu) erledigt.
Die im bisherigen Verfahren der gemischten (jerichtsbarzeit
 wegen Zweitels über die Zuständigkeit nicht erledigten
Streitsachen werden nach den Bestimmungen der 88 39 his
6 erledigt.
IX. Schlußbestimmungen,
8 48.
Es wird Einverständnis der Regierungskommission des Saarzehietes
 und der Deutschen Regierung darüber festgestellt,
laß alle aus der Regelung der Leistungen nach dieser Abrede
ch ergebenden Verbindlichkeiten amsschließlich zwischen den
Versicherumgsträgern bestehen.
8 49.
Nach Maßgabe der $8$ 115, 116, 117 R.V.O., der 38 318,
319 A.V.G. und der ım Saargebiete geltenden 88 322, 323 des
V.G.f.A. wird ım Gebiete der Deutschen Regierung und im
5aargebiete gegenseitig Rechtshilfe geleistet. Insoweit sind die
Versicherungsträger ermächtigt, unmittelbar miteinander und
mit den Versicherungsbehörden zu verkehren
8 50.
Bei Einlegung von Rechtsmitteln in Angelegenheiten aller
Zweige der Sozialversicherung gelten die gesetzlichen Fristen
auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei
ner Behörde oder einem Organe der Sozialversicherung des
inderen Gebiets eingegangen ist. In diesen Fällen ist die
SODASS unverzüglich an die zuständige Stelle ab.
zugehen.

8 51.
Alle Akten und Geschäftspapiere über noch schwebende
Angelegenheiten der Sozialversicherung, die das Saargebiet
der die Rechte seiner Einwohner betreffen, sind von den
Behörden des Deutschen Reichs unmittelbar den zuständigen
3ehörden des Saarrebiets zu übersenden
            
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