8 20.
Werden Aenderungen in den Verhältnissen des Rentenberechtigten
testgesteilt oder vermutet, so wird diejenige
Anstalt, in deren Bezırk der Wohnort des Rentenberechtigten
hegt, die ertorderlichen Ermittelungen anstellen.
Sie hat diese Ermittelungen auch dann anzustellen, wenn
sıe von der beteiligten Anstalt darum ersucht wird.
Die Rentenänderungen, die sich durch Zugang oder Ausscheiden
von Kındern oder Waısen ergeben, werden von der
Anstalt in die Wege geleitet, welche im Besitze der Akten ıst.
$ 21.
Für das weitere Vertahren bei Rentenänderungen und -entziehungen
gelten die Bestimmungen der $8 14 bis 18 über
das Rententeststellungsverfahren.
D. Quittungskarten und Beitragsmarken.
$ 22.
Die Landesversicherungsanstalt für das Saargebiet gibt vom
|. April 1922 ab eigene Quittungskarien und Marken aus.
Sie zieht von dıesem Zeitpunkt ab die von den Anstalten
des Deutschen Reichs ausgegebenen Karten ein, vermerkt
darauf durch cinen Stempelaufdruck, daß die Versicherung
vom 1. April 1922 ab beı ihr weiterläuft, stempelt alle eıngeklebten
Beitragsmarken für die Zeit vom 1. Oktober 1921
bis 31. März 1922 ab und übersendet die gesammelten Karten
der Ursprungsanstalt aes Deutschen Reichs,
$ 23.
Die Quittungskarten der Landesversicherungsanstalt für das
Saargebiet werden, mit 1 begınnend, mit laufenden Nummern
versehen; sie erhalten einen Vermerk, an welche Ursprungsanstalt
die QuittungsxKarten über die vor dem 1. April 1922
geleisteten Beiträge übersandt sind.
8 24.
Verzieht ein Versicherter aus dem Saargebiet in das Gebiet
der Deutscher Regierung, so stellt ihm die für den neuen
Wohnort zuständige Stelle eine neue Quittungskarte aus,
versieht dıese sowohl als auch die Quittungskarte der Landesversicherungsanstalt
für das Saargebiet mit dem den Bestim:
mungen des $ 23 entsprechenden Vermerk und gibt die letzt:
genannte Karte an dıe Versicherungsanstalt des Saargebiets
ZurücK, x
Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend,
wenn ein Versicherter später aus dem Gebiet der Deutschen
Regierung nach dem Saargebiet verzieht.
Die Versicherungsträger sind ermächtigt, Ausführungsbestimmungen
hierüber zu vereinbaren.
8 25.
/n Quittungskarten der Landesversicherungsanstalt des Saargebiets
dürten keine deutschen Beitragsmarken und in Quittungskarten
der deutschen Versicherungsanstalten keine Beitragsmarken
der Landesversicherungsanstalt des Saargebiets
eingeklebt. werden. .
E. Verteilung der Leistungen.
$ 26.
Der Orundbetrag der Renten ($8 1288, 1292 R.V.O.) wird
von den Versicherungsträgern des Saargebiets und den deutschen
Versicherungsträgern im Verhältnis der Zahl der {für
sie nachgewiesenen anrechnungsfähigen Wochenbeiträge gewährt
(Gewährung pro rata temporis). Die Zahl der anrechnungsfähigen
Wochenbeiträge, die der nach 8 17 Abs, 2
dieser Abrede zuständige Versicherungsträger festgestellt hat,
gilt auch für den anderen Versicherungsträger.
Sind tür den Versicherungsträger des einen Gebiets weniger
als sechsundzwanzig anrechnungsfähige Wochenbeiträge nachgewiesen,
So hal der Versicherungsträger des anderen Gebiets
den Grundbetrag ganz zu tragen,
Zu dem Grundbetrage treten für jeden Versicherungsträger
die Steigerungsbeträge.
$ 27,
Den Reichszuschuß ($ 1285 R.V.O.) und die Kinderzuschüsse
($ 1291 KR.V.O.) gewährt in jedem Falle der zuständige
Versicherungsträger des Gebiets, in dem der Berechtizte
wohnt. Das gilt auch bei Verlegung des Wohnsitzes
von dem einen Gebiet in das andere; in diesem Falle gehen
die genannten Zuschüsse zu Lasten des neuen Wohnsitzgebiets
vom ersten Tage des Kalendermonats an, der auf den
ag der UVUebersiedlung folgt.
F. Abrechnung zwischen den Versicherungsträgern.
$ 28.
Für die Abrechnung zwischen der Regierungskommission
ces Saargebiets und der Deutschen Regierung über die
deutscherseits in der Zeit vom 10. Januar 1920 bis zum
31. März 1922 geleısteten Reichszuschüsse verbleibt es bei
den Richtlinien des Berliner Schlußprotokolls vom 3. Juni
1921 betreffend die finanzielle Abrechnung.
8 20.
Bezüglich des durch die Frankfurter Abrede vorgesehenen
Abrechnungsverfahrens zwischen den deutschen Trägern der
invaliden- und Hinterbliebenenversicherung und denen des
5aargebiets sind die Regierungskommission des Saargcbiets
ınd die Deutsche Regierung einig, auf jenes Verfahren zu
verzichten und es durch die neue Verteilung der Leistungen
1ach vorstehenden $8 26, 27 für erledigt zu erklären.
G. Verschiedenes.
$ 30.
Die Renten, die drei Monate nach dem Tage der Inkraftsetzung
dieser Abrede noch laufen, sind nach den Grund-;ätzen
der S$8 26, 27 umzurechnen,
Zuständig für die Umrechnung der bis zum 1. April 1922
estgestellten Renten ıst für die deutschen Versicherungsträger
lic Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, im übrigen der-‚emige
Versicherungsträger, der zur Entscheidung über den
Rentenantrag gemälß 88 17, 18 dieser Abrede zuständig War.
8 31.
Von dem im Anhange beigefügten Abkommen, betreffend
Auseinandersetzung zwischen der Rentenzuschußkasse der
Zisenbahndirektion des Saargebiets und den Reichsbahnarbeierpensionskassen
I und Il, Abteilung B, nehmen die Rezierungskommissıon
des Saargebiets und die Deutsche Rezierung
zustimmend Kenntnis,
MIN. Angestelltenversicherung.
8 32.
Die im Abschnitt N für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
autgestellten Grundsätze gelten nach Maßgabe
ler Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes ent-;prechend
für die Angestelltenversicherung. An die Stelle der
Vräger der Invalidenversicherung treten die Träger der Ange-:telltenversicherung,
Die Bestimmung des 8 13 dieser Abrede gilt auch tlür
{as Recht zur treiwilligen Weiterversicherung.
IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
$ 33.
Vom 1. Juli 1927 ab werden die laufenden und künftig
;ntstehenden Invaliden- und Witwenpensionen sowie die
Warsengelder für Mitglieder des Saarknappschaiftsvereins durch
:inen monatlichen Zuschuß ergänzt. Dieser beträgt für Mitzlieder
der Arbeiterabteilung
7 Reichsmark zu jeder Invalidenpension,
31% Reichsmark zu jeder Witwenpension,
2 Reichsmark zu jedem Waisengelde,
für Mitglieder der Angestelltenabteilung
20 Reichsmark zu jeder Invalidenpension,
1C Reichsmark zu jeder Witwenpension,
4 Reichsmark zu jedem Waisengelde.
Die Reichsknappschaft überweist dem _Saarknappschafts-‚ereine
die ertorderlichen Mittel zur Zahlung dieser Zuschüsse
»is zum fünfzehnten Tage jedes Monats für den folgenden
Monat. Die Reichsknappschaft und der Saarknappschaftsverein
‚ereinbaren Näheres über Berechnung, Auszahlung und Nachveis
der Verwendung dieser Zuschüsse. Die Vereinbarungen
vedürfen der Genehmumung der Regierungskommission des
Saargebiets und der Deutschen Regierung.
V. Auszahlung von Leistungen.
$ 34.
Die Regierungskommission des Saargebiets und die Deutsche
degierung sind darüber einig, zum Schutze der Renten-‚mpfänger
vor Währungsverlusten das bisherige Änweisungszcrfohren
durch tolgende Regelung zu ersetzen:
Die Versicherungsträger des Saargebiets und die deutschen
/ersicherungsträger unterhalten Postscheckkonten ın Reichsnark
beı einem deutschen Postscheckamt. Renten in Franken,
lıe nach dem Reıichsgebiet außerhalb des Saargebiets zu
‚ahlen sind, stellt der in Betracht kommende Versicherungsräger
des Saargebiets monatlich an einem bestimmten Tage
est nach dem Werte der Reichsmark an diesem Tag und er-‚ucht
unter gleichzeitiger Ueberweisung des Reichsmarkberages
den zuständigen deutschen Versicherungsträger um Ausührung
der Eınzelzahlungen anhand einer übersandten Rentıerliste
durch Barschecks, Entsprechend verfährt für die nach
Jem Saargebiet ın Reichsmark zahlbaren Renten der beteiigte
deutsche Versicherungsträger; in diesem Falle rechnet
ler Versicherungsträger des Saargebiets die auf seinem deut-;chen
Postscheckkonto . empfangene Reichsmark nach dem
Curse eines bestimmten, dem Tage der Auszahlung möglichst
ı1ahegelegenen Tages um. Der Eingang der Reichsmark- und
ler Frankenbeträge beı den einzelnen Berechtigten ist in beiten
Fällen spätestens für den gesetzlichen Fälligkeitstag
sicherzustellen.
Alle Leistungen nach vorstehendem Verfahren werden im
3ebiete der Versicherungsträger des Saargebiets in Franken,
m Gebiete der aeufschen Versicherungsträger in Reichsmark
zezahlt.
$ 35.
Für Invalidenversicherungsbezüge im Saargebiete wird die
Landesversicherungsanstalt für das Saargebiet in Saarbrücken.