Full text : 32.1927 (0032)

gegen Berutsgenossenschalten des Deutschen Reichs aus Un:
fällen crwachsen sind, die sich in Betrieben des Saargehiets
ereignet haben. Zu übernehmen sind auch Entschädigungsansprüche,
 die nach dem 31. Dezember 1921 auf Grund des
& 608 R.V.O. aus einem vor dem 1. Januar 1922 eingetretenen
Unialı geltend gemacht werden. Die Berufsgenossenschaften
des Deutschen Reichs werden von den entsprechenden Ver;
ptKchtungen frei

“ 88,
Die Akten über diese Unfälle einschließlich der am 31
Dezember 1921 schwebenden Sachen werden in dem Stande,
in dem sie sich an dıesem Tage befinden, von den Berufsgenossenschaften
 des Deutschen Reichs den Beruisgenossenschatten
 des Saargebiets unmittelbar überwiesen. Ebenso
werden die nachträglich zur Anmeldung gelangenden Ansprüche
 aus Unfällen überwiesen, die sich bis zum 31. Dezember
 1921 ereignet haben. Außerdem werden die Berufsgenossenschatten
 des Deutschen Reichs den Berufsgenossenschaften
 des Saargebiets alle Schriftstücke unmittelbar Zzın
Verfügung stellen ‚die für die Einrichtung und den Geschäftsbetrieh
 ertorderlich sınd.

8 3.
Zur Aufklärung von Ve ke nee zur Lrledigung
 von Einsprüchen, zur Abgabe von Gutachten und
dergicichen Können die Versicherungsträger die beidersetiigen
Versicherungsämter unmittelbar in Anspruch nehmen,
B. Finanzielle Bestinmungen.
$ 1
Die Regierungskommission des Saargebiets wird lunlichsı
bald die Renten der Gewerblichen und der Landwirtschaltlichen
 Berutsgenossenschaft für das Saargebiet, die noch nich!
nacn dem tatsächlichen oder einem durchschnittlichen Jahres
arbeitsverdienst im Sinne der Reichsversicherungsordnung testgesetzt
 sınd, au! den Betrag erhöhen, der diesen Grundlagen
entspricht.

8 9.
Die deutschen Berufsgenossenschaften stellen den Berutsgenosscnschaften
 des Saargebiets die erforderlichen Mitte! zur
Erhöhung der im 8 4 genannten Renten bereit. Die beteiligten
Berutsgenossenschaften vereinbaren Näheres über Berechnung
Auszahiung und Nachweis der Verwendung dieser Erhöhungen,
Die Verembarungen bedürfen der Genehmigung der Rogierungskommission
 des Saargebiets und der Deutschen Re-DieruNg.


8 6.
Die nach $ 5 erforderlichen Beträge werden den Berufs
yenussenschaiten des Saargebiets von den deutschen Berulsgenossenschaften
 als Darlehne gewährt. Bis zum Ablauf der
Frist im $ 34 der Anlage zu den Artikeln 45 bis 50 des
Vertrages von Versailles werden die Darlehen nicht verzinsi
und können vor diesem Tage nicht zurückgefordert werden
Nach Ablauf dieser Frist findet die endgültige Vermögensauseinandersetzung
 zwischen den deutschen Berufsgenossen:
schaften und den Berufsgenossenschaften des Saargebiets statt
8 7.
Die Gewerbliche und dıe Landwirtschaftliche Berutsgenossenschaft
 für das Saargebict übernehmen keine Teile
üer schwebenden Schuld (8 En R.V.O.).
. 8.
Die Saarknappschatts-Beruisgenossenschaft übernimmt die
Entschädizung für alle ın Bergbaubetrieben des Saargebiets
eingetretenen Untälle, für die bis zum 17. Januar 1920 eingetretenen
 jedoch nur, wenn der Berechtigte am 1. Jumı
1923 im Saargebiete wohnte. Jm übrigen verbleibt der deutschen
 Knappschafts-Berutsgenossenschatt die Fürsorge für die
Berechtigten. Die 88 4, 5, 6 gelten entsprechend.
C. Verschiedenes.
‚$ 9.
Hinsichtlich der Verteilung der. an Angestellte der bisheı
im Saargebiet ansässigen Berutsgenossenschaften zu zahlenden
Ruhegehälter und hinsichtlıch der Sicherstellung bisher erworbener
 Anwartschaften treffen die beteiligten Berufsgenossenschaften
 unter sıch eine Regelung. Sie legen ihre Abmachungen
 den zuständigen Aufsichtsbehörden 7ur Genehmigung
 vor

8 10.
Die Regierungskommission des Saargebiets und die Deutscha
Regierung sind grundsätzlich damit einverstanden, daß die
Gewerbliche Berulsgenossenschaft für das Saargebiet das von
ihr benutzte Grundstück der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft
 vertraglich für Verwaltungszwecke übernimmt,

Der Vertrag soll dıe Bedingungen enthalten, unter denen
die Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft 1as
Grundstück zurückübernimmt, falls die Gewerbliche Berufsgenossenschaft
 für das Saargebiet aufgelöst wird oder eine
Aenderung in ihrer Zusammensetzung in anderer Weise als
durcn Wiedervereinigung mit den entsprechenden deutschen
Berutsgenossenschaften eintreten sollte

Der Vertrag bedart der Genehmigung durch die Regieungskommission
 des Saargebiets und die Deutsche Regieung,

HH. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
A. Einieitende Bestimmungen.
$ 11.
Die Versicherungsträger des Saargebiets übernehmen vom
. April 1922 ab cie Durchführung der Invaliden- und Hinterliebenenversicherung
 im Saargebiet, Als solche kommen die
Lanaesversicherungsanstait für das Saargebiet, die Sonderanstali
 des Saarknappschafisvereins und die Pensionskasse A
jer Direktion der Saarhahnen in Saarbrücken in Frage,
8 12.
Die nachstehenden Vereinbarungen haben zur Voraussetzung,
jaß die Vorschriften über den Gegenstand der Versicherung
88 1250 H. R.V.O.) ın beiden Gebieten die gleichen sind und
dal auch sonst ın den maßgebenden Verhältnissen beider
Gebiete eine wesentliche Aenderung nicht eintritt.
8 13. ®
Für die Erfüllung der Wartezeit und die Aufrechterhalung
 der Anwartschatten werden die anrechnungsfähigen Beiragszeiten
 und Ersatzzeiten, die bei einem Versicherungsiräger
 des einen Gebiets zurückgelegt sind, von dem Veracherungsträger
 des anderen Ciebiets berücksichtigt.
B. Feststellung der Leistungen.
$ 14.
Zur Eutgoegennahme der Rentenanträge sind die beider-‚eigen
 Versicherungsämter oder unmittelbar die Versicheungsträger
 zuständıg.
Die Gutachter der Versicherungsämter werden gegenseitig
inerkannt.

8 15.
Die Versicherungsämter des Saargebiets übersenden die
con ihnen getührten Verhandlungen nebst dem Gutachten
Iurchlaufend der Versicherungsanstalt für das Saargebiet,
venn ein Versicherungsträger des Deutschen Reichs auschiteßlıch
 zuständig ist (S 16 Abs. 1).
Die Versicherungsämter des Deutschen Reichs übersenden
he von ihnen geführten Verhandlungen nebst dem Gutachten
Iurchlaufend bei der Landesversicherungsanstalt Rheinpronz
 an die Landesversicherungsanstalt des Saargebiets, wenn
hese ausschließlich* zuständig ist (8 16 Abs. 2).
Für die Sonderanstalten treten an die Stelle der Vericherungsämter
 die nach den Satzımgen zuständigen Dienst-‚stellen.


S$ 16.
Die deutschen Landesversicherungsanstalten und Sonder-Anstalten
 sind ausschließlich zuständig, wenn für den Ver-‚icnerten
 nur Beiträge an deutsche Landesversicherungsanstalen
 oder Sonderanstalten entrichtet sind.
Die Versicherungsträger des Saargebiets sind ausschließlich
zuständig, wenn nur an sie Beiträge für den Versicherten
sntrichtet sınıl

$ 17.
Hat der Versicherte Beiträge zu Versicherungsträgern beider
jcbiete entrichtet, so setzt für das Saargebiet dessen zu-‚tändiger
 Versicherungsträger, im übrigen der zuständige
leutsche Versicherungsträger die Rente selbständig test. Die
Icutschen Versicherungsträger verkehren mit den Versicheungsirägern
 des Saargebietes durch Vermittlung der Landes-’ersicherungsanstalt
 Rheinprovinz.
Zur Entscheidung über einen Rentenantrag ist der Verücherungsträger
 des Gebiets berufen, in welchem der Verucherte
 wohnt. Wohnt er außerhalb beider Gebiete, so entscheidet
 über den Antrag derjenige Versicherungsträger, bei
velchem der Rentenantrag eingeht oder zuerst eingeht,
Die Festsetzung des zur Entscheidung zuständigen Verüicherungsfrägers,
 daß der Versicherungsfall eingetreten ıst.
2ilt zugleich für den andern Versicherungsträger
8 18.
Der Versicherungsträger,. welcher nach 8 17 den Antrag
>ntgegengenommen hat, bescheidet den Versicherten. Im
Falle der Ablehnung werden beteiligte Versicherungsträger
ies anacren Gebiets nicht benachrichtigt. Wird dem Antrage
itaitgegebhen, so hat der festsetzende Versicherungsträger die
Akten unter Beifügung eines Bescheidsentwurfs, der den Vor-Chriften
 des S$ 1631 R.V.O. entspricht, dem Versicherungsräger
 Jes anderen Gebiets durch Vermittlung der Landesvericherungsanstall
 Rheinprovinz zu übersenden. Der Versiche-;ungsträger
 des anderen Ciehiets gibt binnen einem Monat
lie Akten zurück mit einer Berechnung der von ihm nach
den gesetzlichen Vorschriften seines Gebiets zu tragenden
ınteillgen Rente, Der festsetzende Versicherungsträger erteilt
Jarauf dem Versicherten einen Bescheid über die Cesamtrente
und ihre Zusammensetzung.
C. Rentenänderungen und -entziehungen.
8 19. j
Die beteiligten Anstalten sind befugt, jederzeit seibst zu
nrüfen, ob der Empfänger noch zum weiteren Bezuge der
zente berechtigt ıst.
            
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