Full text : 32.1927 (0032)

I. Wiedereinführung des Zolles
auf gefrorenes Fleisch.
Durch Dekret vom 2. November 1927 ist der
frühere Zollsatz für gefrorenes Fleisch (aus. Z.-T.-Nr.
 16), vermehrt um den Koeffizienten 1,7, wiedereingesetzt
 worden.
Zu dem bisherigen Verfahren werden die nach
dem Inkrafttreten dieses Dekrets und unmittelbar
zum Verbrauch deklarierten Waren zugelassen, die
nachweislich vor der Veröffentlichung des Dekretes
auf direktem Wege nach Frankreich abgesandt worden
 sind. Die Nachweise müssen bei Seesendungen
aus dem im. Einschiffungshafen ausgestellten Konnocssement
 und bei Landsendungen aus den mit der
Bestimmung nach Frankreich ausgefertigten Transportpapieren
 (Frachtbriefen oder anderen) hervorgehen;
 sie werden nur zugelassen, wenn die Zollbehörde
 ihre Gültigkeit anerkannt hat.
Die vor der Veröffentlichung dieses Dekretes in
Frankreich angekommenen und in ein entrepöt oder
depöt verbrachten Waren unterliegen jedoch dem
neuen Zollsatze, wenn sie erst nach Inkrafttreten
des Dekretes zur Zollentrichtung deklariert werden.
I. Aufhebung des Ausfuhrverbotes
für Getreide und Mehl.
Nach einem Erlaß vom 17. November 1927
können nachstehende Waren ohne besondere Bewilligung
 aus Frankreich ausgeführt werden:

Zolltarif
Nummer

Bezeichnung der Waren

68
7
aus 75
76

Weizen, Spelz und Mischkorn (Körner und Mehl).
Roggen (Körner und Mehl).
Brot,
Grütze, Grieß (grobes Mehl); Perlkörner oder
Graupen

Verzollung
amerikanischer und kanadischer
Erzeugnisse ab 21. November 1927.
Der infolge des deutsch-französischen Handelsabkommens
 vom 17. August 1927 entstandene Zollstreit
 zwischen. Frankreich und Amerika ist durch
ein französisches Dekret vom 15. November 1927
(„Journal Officiel‘‘ vom 16. desselben Monats) bei:
gelegt worden, das die Zollbehandlung für Waren
amerikanischen Ursprungs, die durch das genannte
Abkommen berührt werden, regelt. Durch das
deutsch-französische Abkommen war die. Abänderung
 einer großen Anzahl französischer Zollsätze
notwendig geworden, die durch das Dekret vom
30. August 1927 verfügt wurde und gleichzeitig
mit dem neuen Abkommen am 6. September 1927
in Kraft trat. Während bis zu diesem Zeitpunkte
amerikanische Waren bei ihrer Einfuhr in Frankreich
 hauptsächlich nach Zwischentarifen — dem
vor dem 29. März 1910 geitenden Generaltarif odeı
dem vor dem 28. März 1921 in Kraft befindlichen
Generaltarif — verzollt worden waren, unterlagen
sie vom 6. September 1927 an dem neuen General.
tarif. In der zwischen Frankreich und Amerika getroffenen
 Vereinbarung, die in dem unten wiedergegebenen
 Dekret ihren Ausdruck findet, sind die
französischen Zollsätze in der Weise ermäßigt worden,
 daß sie die gleiche Höhe haben wie vor dem
6. September, ohne daß sie jedoch unter der Grenze
des neuen Minimaltarifs liegen. ;
Die von Amerika gemachten Zugeständnisse sind
sehr gering. Sie bestehen in der Aufhebung seiner

Zollkontrolle in Frankreich, einer Prüfung von Abinderungen
 an den bestehenden sanitären :Vorschriften
 und endlich in einer Prüfung von Zolltarifherabsetzungen,
 deren Vornahme nach einem Vergleich
 der französischen und amerikanischen Gestehungskosten
 als gerechtfertigt erscheint.
Besondere Bedeutung kommt dem nachstehenden
Dekret auch deshalb zu, weil diese mit den Vereinigten
 Staaten getroffene Regelung der französischen
 Zoilsätze auch für kanadische Waren
gilt.
Wortlaut des Dekretes vom 15. November 1927.
Artikel 1. — Vom 21. November 1927 ab wird
die Tarifierung für Waren mit dem Ursprung aus
den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter
den vorschriftsmäßigen Bedingungen eingeführt
werden, vorläufig folgendermaßen geändert*:
Tierische Erzeugnisse und Abfälle.
Tierisches Schwarz,
Sämereien.
Rübensaat,
Pflanzenöle und Pflanzensäfte,
Flüchtige Oele, Menthol, Thymol, Parfüm, harzige Erzeugnisse
 wie Terpentin, Kolophonium, Gummi etc., Kampfer,
Holz.
Holzkohle, Holzwolle.
Fasern, Stengel und Früchte zur Verarbeitung.
Pharmazeutische, wasseraufsaugende Baumwolle, Zellulosewatte,

Marmor, Steine, Erden.
Alabaster, bearbeitete Steine einschl. Bausteine, Schleifsteine,
 Schmirgel, Schiefer, Mauerziegel, Dachziegel, hydrau-‘'ischer
 Kalk, Zement und Waren daraus.
Metalle.
Gold, Alıtıminium, Eisenbleche.
Chemische Erzeugnisse,
Fast sämtliche unter dieser Rubrik im französischen
Zolltarif genannte Waren,
‚Farben.
Uhktramarin, Berlinerblau, Tinte, Schwarzfarbe, Einlagen für
3leistifte und vollständige Bleistifte, Schweinfurter Grün,
3Zraunschweiger Grün, Oelfarben, andere Farben in Tuben.
"abletten, Leim- und Wasserfarben.
Verschiedene Zusammensetzungen,
Seifenschlichten, zusammengesetzte Medikamente, Siegelack,
 Wachs- und Stearinwaren, Kerzen, Gelatine, Walzennasse
 auf .der Grundlage von Gelatine und GOlvzerin, Milchucker,

Töpferwaren.
Steinzeugwaren, Fayencen, Porzellan, elektrotechnisches
laterial aus Porzellan,
Glas und Kristall.
Spiegelglas, Hohlglas und -kristall, zu Kirchenfenstern zu-;ammengesetztes
 Glas, optische Gläser, Glasflüsse, Flaschen.
Gewebe.
Linoleum, gummierte, zugerichtete etc. Baumwollgewebe,
Derkalien, Wirkwaren aus Baumwolle, Lampendochte, Wirkwaren
 aus Wolle, Treibriemen aus Kamelhaar, Wirkwaren
aus Seide,
Papier und Waren daraus.
Papier oder Kartonpapier mit Ausnahme des Phantasiejapiers,
 Tapeten, Pappe, roh und geformt, Vulkanisierfiber,
Dappe zu Schachteln zusammengesetzt, Röhren für Spinnerei
ınd Weberei aus Pappe, Kartonnagen, Linkrusta, Waren ats
Dappe. oder Zehhulose, Stiche und ähnliche Drucke und
3ilder, Postkarten, Röhren und Leitungen aus Asphaltpapier.
Häute und Pelzwerk, bearbeitet.
Bearbeitete Häute, Abfälle vom gegerbten Häuten, künstches
 Leder, Erzeugnisse für Industriebetriebe aus natürüichem
 und künstlichem Leder oder Halbleder, Lederkoffer.
Metallwaren. .
Gold- und Silberwaren, vergoldete oder versilberte Juweherwaren,
 unechte Bijouterie, kleine und große Uhren, Uhrjurmituren,

Maschinen und mechanische Vorrichtungen.
Lokomobilen, halbfeststehende Dampfmaschinen, Pumpen,
hydraulische Maschinen, Kratzen ohne Beschlag, Tenxtilmaschinen,
 Web- und Wirkstühle. Strickmaschinen, Stühle für

* Die an dieser Stelle folgende Liste hat einen Umfang. von
20 Druckseiten, so daß nur die Erzeugnisse ohne Unterteilungen
 und Zollsätze angegeben. werden können.
            
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