Full text : 32.1927 (0032)

rl

Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.

Frankreich,

Zolländerungen für Vieh und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Erleichterungen
für die Ausfuhr von Getreide und Mehl.

Die französische Landwirtschaft, die sich in den
jetzten Jahren durch die Förderung der Industrie
benachteiligt sieht, hat bei den zuständigen Regierungsstellen
 in Paris schon oft Anträge zur Behebung
 der Schwierigkeiten, durch die sie infolge
der Bevorzugung der Industrie geraten sei, gestellt.
Die französische Regierung hat diesen Wünschen
nachgegeben, was in zwei Dekreten und einem
Erlaß, die im „Journal Officiel‘“ Nr. 267 vom 18. November
 1927 veröffentlicht sind, zum Ausdruck
kommt. Die Eriäuterungen, die zu diesen Veröffent-Kchungen
 im „Bulletin Douanier‘“ Nr. 512 vom

22. November erschienen sind, konnten wir wegen
der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit für
die vorkegende Nummer nicht mehr verwerten. Den
Erkäuterungen kommt hauptsächlich deshalb. besondere
 Bedeutung zu, weil in ihnen erklärt ist, was
man unter „durch ein Kühlverfahren haltbar genachtem
 Fleisch‘ (viandes refrigerees) und „geirorenem
 Fleisch‘ (viandes congele&es) zu Vverstehen
 hat. Wir werden in der nächsten Nummer
eingehend hierüber berichten. Interessenten können
von der Zoilabteilung der Handelskammer alles
Nähere erfahren.

I. Anderung der Zollsätze auf Vieh, Fleisch, Brotgetreide und Mehl.
Durch Dekret vom 17. November 1927 werden die Zölle für einige Lebensmittel, Vieh und
Fleisch folgendermaßen geändert:

Zolltarıf

Nr.

I

}
)
10
‚1
11 bis
2

U)

75
76 |
77

Bezeichnung der Ware

Vieh (a).
Ochsen, einschließlich der Tiere aus dem Büffelgeschlecht

Kühe .*
Stiere EUR
Junge Ochsen, junge Stiere und Färsen
Kälber HE
Widder, Schafe und Hammel WR
Lämmer, im Gewichte von 10 kg und darunter
Böcke und Ziegen
Zicklein ;
Schweine
Spanferkel von 15 kg und darunter .
Frisches Fleisch und durch ein Kühlverfahren haltbar
gemachtes Fleisch.
Frisches Fleisch und durch ein Kühlverfahren haltbar gemachtes
 Fleisch (b):
a) vom Hammel «4
b) vom Schwein ‚on
c) vom Rind und anderes
Mehlhaltige Nahrungsmittel.
Weizen, Spelz, Mischkorn:
Körner WR
Körner, gequetscht, und Mahlgut (boulanges), mehr als
10% Mehl enthaltend
Mehl (c):
zum Auszugssatz von 70% und darüber
zum Auszugssatz zwischen 60 und 70 %
zum Auszugssatz von 60% und darunter
Roggen:
Körner
Mehl x RR m 2
Schiffszwieback und Brot (d) . 2. 0.0.0.0.0....
Grütze, Grieß (grobes Mehl), Perlkörner oder Graupen
Gnießteigwerk und italienische Nudeln

Masstab

100 kg
„‚ebendgew.

Stück

100° k g
ebendgew,
Sıiück

100 kg

100 kg

mr.
höhnungskoefrizient


3,6
3,6
36

Generaltarif

Fr.

h—

50,—
A0,—
50,—

‘2

ke,—
14.40
B_—_

Minimaltarif


KT.

20,—
H—
2 —
N —
D—
3 —
225
S—
1,50

L5,—
295

3d,—
25,—
BE) am

Siehe
Neaneraltarit

Anmerkungen:
(a) Zuchttiere reiner Rasse könmen unter den durch Erlasse des Landwirtschaftsmünisters festgelegten Bedingungen zoH-Iineh
 eingeführt werden, unter dem Vorbehalt, daß sie für Tierzuchtverbände bestimmt sind,
© Die Einfuhrbedingungen für dieses Fleisch sind durch Erlasse geregelt.
vr c) Mchiproben jeden Auszugsatzes werden bei den ZoMNämtern hinterlegt, die bei der Verification von Mehl als
ypen dienen,
(d) Diese Tarifierung ist nur anwendbar auf Brot, das als Handelsgegenstand eingeführt wird, und nicht auf kleine
Mengen, die von Bewohnern der Grenzzone zu ihrem täglichen Verbrauch eingeführt werden, Jedoch wird für ganze
Brote keine Zollfreiheit gewährt
            
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