Spanien.
Goldzeollzuschlag.
Der spanische Goldzollzuschlag beträgt in der Zeit vom
11. bis 20. November 1927 13,341 0%.
Schweiz.
Zolländerungen.
In der fFetzten Zeit sind einige beachtliche Abänderungen
dies schweizerischen Zolltarifs eingetreten. Am 5. Oktabeır
ist cin Bundesratsbeschluß im Kraft getreten, dessen Artikel. 1]
wie folgt lautet: :
„Malz zur Herstellung von Bier (Braumalz) unterliegt
einem Zollzuschlage von 12 Fr. für 100 kg brutto zum
Zöllansatz der Nr. 15 des Gebrauchstarifs,
Gerste sowie anderes Getreide und Hülsenfrüchte zur
Herstellung von: Braumalz oder Bier unterliegen. einem Zollzuschlag
von 8,85 Fr, für 100 kg brutto zu den Zollsätzen
der Nummern 1 bis -14 des Gebrauchstarifs.
Das aus dem Ausland eingeführte Bier unterliegt einem
Zollzuschlag von 2,18 Fr. per Hektoliter.“
Der am 3, September dieses Jahres eingeführte Zollzuschlag
auf Kartoffeln von 1,50 Fr;, durch wen sich der Eingangszoll
für Kartoffeln auf 3,50 Fr. stellte, ist mit Wirkung
vom 22. Oktober dieses Jahres aufgehoben worden. Der Zoll
beträgt wie bisher also nur noch 2 Fr. per 100 kg.
Eine Abänderung der Arbeitsordnung hinsichtlich
der im Betrieb geltenden Kündigungsfrist muß
neu eintretenden Arbeitern ausdrücklich bekanntgegeben
werden,
Der Arbeitgeberverband des unteren Kreises
Solingen übersendet uns in obiger Frage ein Urteil
des Arbeitsgerichts Opladen vom 12. Oktober dieses Jahres
(Akt.-Zch, A. C. 36/27), dessen Entscheidungsgründe wie
folet lauten:
Entscheidungsgründe:
Ob der Anspruch des Klägers begründet ist, hängt davon
ab, ob der zwischen. den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag
unter den Bedingungen der ausgehändigten Arbeitsordnung
mit 14tägiger Kündigungsfrist zustande gekommen,
oder ob trotz Aushändigung der alten Arbeitsordnung der
Kläger nur mit eintägiger Kündigungsfrist eingestellt worden
ist, mit anderen Worten: Ob der Kläger die ım Jahre 1926
zwischen der Beklagten und der Arbeiterschaft vereinbarte
eintägige Kündigungsfrist gegen sich gelten lassen muß oder
nicht, Das Gericht ist mit der Beklagten der Meinung, daß
der Nachtrag zur Arbeitsordnung nicht fortdauernd auszuhängen
braucht, sondern daß vielmehr mit dem einmaligen
Aushang "die Aenderung der Arbeitsordnung bzw..der Kündigungsfrist
für den Betrieb maßgebend geworden ist, und daß
sich jeder neueintretende Arbeiter an sich diesen abgeänderten,
maßgebenden Arbeitsbedingungen unterwirft. Dies
ist aber mur insoweit richtig, als den necueingestellten Arbeitern
bei ihrer Einstellung überhaupt keine Arbeitsbedingung
bekannt bzw. bekanntgegeben worden ist, Im vorliegenden
Falle. hat aber der Kläger den Arbeitsvertrag micht unter
unbekannten Bedingungen abgeschlossen, sondern unter
den Bedingungen der ihm ausgehändigten Arbeitsordnung, in
der eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vorgesehen war. Darauf,
daß die Aushändigunmg dieser alten Ärbeitsordnung auf
ein Versehem zurückzuführen sei, kann die Beklagte sich nich!
berufen. Der Zweck der Arbeitsordnung ist, dem Arbeiter,
zur Vermeidung von Streitigkeiten, die Arbeitsbedingungen
klar kenntlich zu machen, Wenn die Eintragung der Abänderung
der Arbeitsordnung bzw. der Kündigungsfrist vergessen
worden ist, dann hat die Beklagte diesen Umstand zu
vertreten und ist an die Bedingungen der ausgehändigten Arbeitsordnung
gebunden, Der Kläger, dem eine Arbeitsordnung
ohne jeglichen Nachtrag ausgehändigt worden ist, kann sich
mit Recht auf die im 8 5 der Arbeitsordnumg vorgesehene
14tägige Kündigungsfrist berufen. Dies gilt um so mehr, als
auch sonstwie im Betriebe die Abänderung der Arbeitsordnung
bzw. der Kündigungsfrist in keiner Weise ange:
schlagen war. Dies muß mach Ansicht des Gerichts, selbs!
für den Fall gelten, daß dem Kläger bei der Einstellung
bekannt zewesen ist, daß tatsächlich im. Jahre 1926 :eine
eintägige Kündigungsfrist eingeführt worden ist und daß auck
Mit Wirkung vom 1. November dieses Jahres ist eine
‚öllige Neuordnung der Automobilzölle eingeireten,
Die Unterscheidung zwischen Chassis und karossierten
Wagen ist in Wegfall gekommen. Dagegen ist eine neue Gewichtsabstufung
eingetreten. Es ergibt sich folgende Repgehmg;
Chassis und kar-- "-r-t- Wagen:
Unter 800 kg 110 Fr.
Von 300 bis 1200 5A Pr,
Von 1200 bis 164 „%
Ueber 1600 kg ; Fr.
Für Karosseriem aller Art betragt wer _ull 170 Fr. per
100 kg. .
Am stärksten wirkt sich die Zollerhöhung nach dem Gesagten
für die leichten Chassis aus, bei denen der Ansatz
von 40 Fr. auf 110 Fr, gestiegen &$t.
(= — ar,
Zolländerungen.
Auf Grund des Zusatzabkommens zu dem französischungarischen
Handelsvertrag vom 13. Oktober 1925, das am
18. September 1926 unterzeichnet worden ist, sind mit Wirxung
ab. 6. Juli 1927 einige Aenderungen des ungarischen
Zolltarifs eingetreten, Es handelt sich in der Hauptsache um
Cirnisse, Lacke, Seifen, Schreibmaschimenfarhhänder, Spitzen,
Klaviere und Textilmaschinen.
seit dem 3. Februar 1926 sehr viele Arbeiter mit eintägiger
Kündigungsfrist entlassen worden sind. Zunächst ist die
Tatsache, daß die mit eintägiger Kündigungsfrist entlassenen
Arbeiter keine Kündigungsentschädigung verlangt haben,
schon deshalb ohne jede Bedeutung, als die Beklagte infolge
virtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten zeitweise die
Arbeit gestreckt hatte, die Arbeiter aßo bei völliger Erverbslosigkeit
mehr am Unterstützung erhielten, als durch
ıwei- oder dreitägige Arbeitsleistung bei der Beklagten.
Sodann sind nach der Einstellung des Klägers auch noch
veiteren neueingestellten Arbeitern die alten Arbeitsbedingunzen
ausgehändigt worden, so daß die Arbeiterschaft — wie
lie von der Beklagten‘ benannten Zeugen bekundet haben --m
Zweifel darüber war, ob im Betriebe nun die im Jahre
926 vcreinbarte eintägige oder die in der Arbeitsordnung
'orgeschene 14tägige Kündigungsfrist maßgebend sei. Diese
Zweifel, die im übrigen durch die Beklagte selbst hervorzerufen
sind, sind nach Ansicht des Gerichts nicht unyerechtigt,
und man kann bei dieser Sachlage von dem
<läger nicht verlangen, daß er die Zweifelsfrage zu seimen
Jngunsten auslegt, Deshalb geht auch die Ansicht der Be-<lagten
fehl, daß der Kläger durch sein Schweigen sich
ıihne weiteres mit der nach der Meinung der Beklagten tat-:‘ächlich
bestehenden eintägigen Kündigungsfrist einverstanlen
erklärt hätte, er also trotz Aushändigung der alten Araeitsordnung
die eintägige Kündigungsfrist gegen sich gelten
assen müsse,
Nicht Aufgabe des Klägers, sondern Sache der Beklagten
st es, dafür zu sorgen, daß üm Betriebe einwandfreie
Arbeitsbedingungen bekannt sind. Demgemäß muß der
zwischen der Beklagten und. dem Kläger abgeschlossene Arjeitsvertrag
unter den Bedingungen der ausgehändigten Aryeitsorunung
mit 14tägiger Kündigungsfrist als vereinbart
yelten,
Der Kläger ist deshalb berechtigt, den ausgefallenen Lohn
von 17,62 Mark zu verlangen, und demnach war die Beklagte
zur Zahlung dieses Betrages und zur Tragung der Kosten
des Rechtsstreits zu verurteilen, |
Unter diesem Umständen kam es‘ auf das weitere Partei-‚orbringen,
insbesondere auf die unter den Parteien streitige
Frage, ob die einseitige Abänderung der Arbeitsordnung seitens
der Beklagten für die gesamte Arbeiterschaft rechtsverbindlich
ist oder nicht, nicht mehr an.
Da der Rechtsstreit für die Beklagte grundsätzliche Bedeutung
hat, ist trotz des geringen Streitwertes die Berufung
in Anwendung des 8 61 Abs. 3 AGO. für zulässig erklärt
warden