Full text : 32.1927 (0032)

Instanz vernommenen Sachverständigen Gronau ist für er.
wiesen zu erachten, daß .der von der Klägerin versandte,
mit Spirituslack gefülite Glasballon (Korbflasche) während
Jes Eisenbahntransportes vom Rathenow nach Wilhelmshaven
weder infolge innerer Spannungen der in der Korbflasche
enthaltenen Flüssigkeit noch infolge innerer Spannungen des
Glases der Korbflasche zerbrochen ist. Gronau hat ferneı
überzeugend seiner Ansicht dahin Ausdruck gegeben, daß
dem hier fraglichen Versandgut innewohnende besondere
Bruchkgefahr durch die Art der Verpackung — besondereı
Ueberkorb mit Schutzdeckel, beides mit etwa 10 cm dickem
Stroh- und Holzwollenpolster ausgefüälit — beseitigt war
Diese Ansicht des Sachverständigen Gronau muß Tür das
Gericht um so mehr maßgebend sein, als es für den Sach:
verständigen Krüger keinem Zweifel zu unterliegen scheint
daß der Schaden auf die übrigens vom der Beklagten zu:
yegebene mangelhafte Verladung des Gutes zurückzuführen
ist. Wenn man diese auch mit im Anschluß an den Sachverständigen
 Krüger nicht unmittelbar feststellen will, so
ist doch der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß
zwischen der mangelhaften Verladung und der Entstehung
des Schadens ein ursächlcher Zusammenhang besteht. Nach
allem kann der eingetretene Schaden nicht aus der besonderen
Gefahr entstanden sein, der das Gut vermöge seiner eigentümlichen
 natürlichen Beschaffenheit ausgesetzt ist. Daher
ist die Beklagte auf Grund der 88 81, 86 Abs. 1 Ziff. 4
umd Abs. 2 EVO. für den Schaden verantwortlich zu machen,
ohne daß es der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen
oder der näheren Prüfung der Frage bedarf, ob der Schaden
durch Verschulden der Beklagten entstanden ist.
Unter Belastung der Beklagten mit den Kosten des Rechts
mittels gemäß S 97 ZPO. war die Berufung zurückgewiesen,
Es ist nur zu wünschen, daß durch neue Prozesse diese
grundiegende Wendung in dieser Rechtsfrage auch von anderen
 Gerichten erkannt wird und daß die Verfrachter nicht

Wirtschaft, „ol, Außenhar

Handelspolitische Rundschau

Belgien,
Aenderungen im Zolltarif.
Am 25. Oktober 1927 sind in Belgien verschiedene Zolländerungen
 in Kraft getreten, über die Interessenten von
der Zollabteilung unserer Handelskammer nähere Auskunft
gegeben wird, Es handelt sich erstens um die Inkraftsetzung
des belgischen Gesetzes vom 24. juni 1927, durch das Zölle
für Straßenbaumaschinen, Traktoren und Automobile geändert
 werden, und zweitens um den königlichen Erlaß vom
19. Oktober 1927, der Zolländerungen für Schwämme, Futterkuchen,
 Rauch- und Mincralschwarz, pflanzliche Essenzen
oder natürliche Oele, Därme, Automobilzubehörteile und
Horn betrifft,
Malien.
Goldzollaufgeld.
Das italienische Goldzollaufgeld beträgt im der Zeit vom
7. bis 20. November 1927 254 06.

Holland.
Gesetzentwurf, über Erhöhung der Einfuhrzölle auf Steingut-,
Porzellan- und Glaswaren sowie Ziegel.
In Holland: ist nach einer WTB-Meldung ein Gesetzentwurf
eingebracht worden, durch den die Einfuhrzölle auf Hausbastungsgegonstände
 aus Steingut, auf Porzellan- und Glaswaren
 sowie auf einige Sorten von Ziegeln vorgenommen
werden soll, Der bisher geltende Satz von 8% vom Werte
soll für die Dauer von 3 Jahren auf beinahe das Doppelte,
nämlich auf 15%, erhöht werden. Der Mindestsatz soll
3 Gulden für 100 kg metto betragen. In der Begründung
wird gesagt, daß die Maßnahmen zur Erhaltung alter holländischer
 Industrien erforderlich seien.

Oste-- =
Inkrafttreten der Zolltarifnovelle.
Mit dem 21. November 1927 tritt in Oesterreich die am
27. Oktober 1927 vom Österreichischen Nationalrat angenommene
 dritte Zolltarifnovelle in Kraft. Bei einem Teil

eher ruhen, bis auch eine Entscheidung noch höherer Ge.
richte erzieit ist. Nur eine gleichmäßige Prozeßführung durch
bewährte Hände wird zu diesem Ziele führen.

Post.
Neue Vorschriften
für die Aushändigung von Zollpaketen
an Selbstabholer,

Da bei dem bisherigen Verfahren der Aushändigung von
Zollpaketen am selbst abholende Firmen wiederholt Unzuiräglichkeiten
 sich ergeben haben, ist seitens der Oberpost-Jlirektion
 auf die von der Handelskammer erhobenen
Vorstellungen nunmehr folgendes angeordnet worden:
Zwecks Sicherstellung der richtigen Uebermittelung der für
Jen Empfänger notwendigen Angaben und zur Entlastung
les Schalterbetriches wird das Postamt Saarbrücken 3 (St. Joıann)
 in Zukunft die Abholer von Zollpaketen statt durch
aisherige mündliche Bemachrichtigung am Schalter durch
Benachrichtigungszettel, auf denen der Absender vermeıkt
st, über das Vorliegen von Zollpaketen in Kenntnis setzen.
je mach Bedarf soll dasselbe Verfahren bei den anderen A
>rage kommenden Postämtern durchgeführt werden. Deszlcichen
 soll bei Sendungen ohne Paketkarte, die vom
Empfänger zu versteuern sind, der diesem zuzustellende
Steuerstückzettel fermerhin mit Absenderangabe versehen
verden,
Bei zuzustellenden Paketen und bei Steuersendungen mit
Dakelkarte erscheint eine besondere Bezeichnung des Absenders
 nicht erforderlich, da der Absender auf dem Paket-<artenabschnitt
 vermerkt ist, der dem Empfänger jeweils
mit dem Pakete ausgehändigt wird.

el uns

*
ar

m

„förderung.

der von der Erhöhung getroffenen Zolltarifnummern bestehen
jyandelsvertragliche Abmachungen, so daß die vorgesehenen
Erhöhungen für diese Positionen solange keine Wirksamkeit
arlangen, als die im Frage kommenden Verträge Geltung
1aben. Nach Artikel 3 der Novelle ist die Österreichische
degierung ferner ermächtigt, festzusetzen, von welchem Zeit->zunkte
 an und in welchen Ausmaßen die Zölle für verschiedene
 Positionen, deren Aenderung augenscheinlich nicht
ır die Novelle mit einbezogen ist, erhoben werden sollen.
'n der „I. u. H.“ Nr. 258 und 259 sind Auszüge aus_der
Zolltarifnovelle unter Angabe der neuen und bisherigen ZoH-;ätze
 veröffentlicht, Da diese Veröffentlichungen zu umfang--cich
 sind und sich die Aenderungen zudem über den größten
Teil des öÖsterreichischem Zolltarifs erstrecken, ist es uns
‚eider nicht möglich, an dieser Stelle nähere Einzelheiten
zu bringen, Aus den vorhandenen Unterlagen ist die Zollabteilung
 der Handelskammer gerne bereit, Interessenten Aus-Küunfte
 zu erteilen.

Polen.
Zollermäßigung für Zinkbleche aus Eisen und Stahl.
Nach einer Mitteilung der „I. u. H.‘“ vom 12. November
1927 können mit Erlaubnis des polnischen Finanzministers
Rohbleche aus Eisem und Stahl, auch dekapiert und poliert,
im der Stärke von 28 mm oder weniger zur Herstellung
von verzinntem Weißblech zum Vorzugszoll von 6 Zlotv
ro 100 ko verzollt werden.

1]
Zeitweilige Zollermäßigungen.
Nach ciner Verfügung der Obersten rumänischen Industriekommission
 in Bukarest werden bis zum 31. Dezember dieses
Jatres cine Reihe vom Waren, die im Rumänten nicht herzestellt
 werden unter Gewährung von Zollermäßigungen zur
Einfuhr zugelassen, Es handelt sich um Koks für Gießereien
ınd Industriebetriebe, elektrische Apparate, und zwar
nedizinische, radiographische und elektrotechnische, die als
<rafttransmissionen für Lichterzeugung, Transformatoren,
Zicherungen usw. dienen, Für Zinkblech braucht in
dieser Zeit nur ein Sechstel des augenblicklich geltenden Zollsatzes
 entrichtet zu werden,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.