Full text : 32.1927 (0032)

Die Bestrebungen nach gleichmäßiger Staffelung der Abfertigungsgebühren
 der Ladungsklassen können Sich nicht
wohl auf den kilometrischen Vorkriegstarif, das heißt also
auf ein anderes Tarifsystem berufen.
Vor dem Kriege waren übrigens die Abfertigungsgebühren
bis zu 100 km auch bei den preußischen Staatsbahnen nicht
einheitlich gestaffelt, Eine Abstaffelung um 50% auf Entkernumgen
 bis zu 50 km und von 25% auf 51—100 km
war vielmehr nur bei dem Klassen A2 (Nebenklasse) und
den Spezialtarifen I bis II durchgeführt. Die Abfertigungsgebühr
 der allgemeinen Ladungsklasse B war nur bis zu
40 km, die des Rohstofftarifs (also im wesentlichen der
heutigen Klasse F) überhaupt nicht gestaffelt. Die Normal:
tariıfe der übrigen Länderbahmen wiesen noch größere Verschiedenheiten
 aus, Will man trotzdem die preußischen Vorkricgsverhältnisse
 zugrunde legen, bei denen die Abfertigungsgebühren
 des Normaltarifs für Ladungen im allgemeinen
gleich waren, so würde man ‘heute von einem Satze
vom 12 Rpfg. für 100 kg (Klasse E) ausgehen müssen,
Dann ergibt sich, daß die in der Tarifhöhe an sich sehr
bevorzugten unteren Wagenladungsklassen auch heute noch
Dez Ch der Höhe der Abfertigungsgebühren bevorzugt
sind,
Da sich für Klasse E aus der derzeitigen Staffelung der
Abfertizungsgebühr allein ein Einnahmeausfall von rund 7,7
Millionen Reichsmark, das heißt von mehr als einem Drittel
der aus dieser Maßnahme überhaupt entstehenden Ausfälle,
ergibt, kann unseres Dafürhaltens auch von unzureichendem
Ertgegenkommen nicht gesprochen werden. Hierzu tritt die
Ermäßigung der Anschlußgebühr.
Die Frage der Einführung einer neuen Klasse E1 sowie
einer dritten Stückgutklasse unterliegt noch der Beschlußfassung
 der Ständigen Tarıfkommission. Die gegen E1 erhobenen
 Bedenken sind durch Zeitungsartikel, in denen zahlreiche
 Versetzungen von Gütern aus der Klasse E in die
Klasse E1 verlangt wurden, nicht verringert worden. Der
Antrag, daß Versetzungen von Gütern aus Klasse Fin
Klasse E1 unterbleiben sollen, ist auch nicht geeignet, diese
Bedenken zu vermindern, Die Stellungnahme der Wirtschaft
daß Heraufsetzungen der Fracht auch im einzelnen unterbleiben
 sollen, Kegt unseres Erachtens nicht im Interesse
der Wirtschaft, Er zwingt die Reichsbahn geradezu, vorsichtig
zu sein. Eine weitere Herabsetzung der Frachtsätze deı
Nebenklassen steht zur Zeit in der Ständigen Tarifkommis:
sion nicht zur Erörterung.
Für die jetzige Gestaltung der Seehafen- und anderen Ausnahmetarife
 xt neben der Bedürfnisfrage und der gegen 1913
veränderten Wettbewerbsverhältnisse der Finanzlage der
Reichsbahn maßgebend‘ gewesen. Immerhin hat der Ausbau
dieser Tarife, die erst gelegentlich der Bereinigung des
Normaltarifs erneut durchgeprüft worden sind, erhebliche
Fortschritte gemacht und ist in dauerndem Fluß. Wir sind
indes gern bereit, begründeten Einzelanträgen auch für die
Folge nachzugehen.
Schließlich erlauben wir uns, darauf hinzuweisen, daß
demnächst der Ständige Ausschuß des Reichseisenbahnrats
sich mit dem in der Sitzung vom 19. Juli 1927 angenommenen
Arıtrag Haßlacher-Lenel-Silverberg beschäftigen wird. Wir
schen daher, falls nicht entgegenstehende Wünsche uns mitgeteilt
 werden, vorläufig von einer Einladung zu einer Besprechung
 ab.‘

Werbeheft der deutschen Reichsbahn
für den Ausiandsverkehr.
Das Werbeheft „Schnellste Beförderung von Frachtgutladungen
 auf der Deutschen Reichsbahn von Ausland zu
Ausland“ ist in Neuausgabe für den Winter 1927/28 erschienen.
 Es bringt weitere Verbesserungen gegenüber dem
früheren Stand. Auf das Neuerscheinen dieser übersichtlichen
Zusammenstellung machen wir die Verfrachter aufmerksam
Das Werbeheft liegt beim Verkehrs- und Tarifbüro deı
Handelskammer zur Einsicht offen, wo auch weitere Auskünfte
 iederzeit erteilt werden

Verkehrssperren.
Die nach polnischen Stationen angeordnete Annahme- und
Rückhaltsperre ist aufgehoben und wird durch folgende
Anordnung ersetzt:
Verboten ist bis. auf weiteres die Annahme vom Gütern
aller Art nach Stationen der Strecke Podlesniow — Woronienka
 (Polen). Rollendes anhalten und Absender zur Ver:
fügung stellen.
Die angeordnete Annahme- und Rückhaltsperre nach Stationem
 der Streckem Grigore Chica Voda —' Vojnita und
Brodina —— Seletin (Rumänien) ist aufgehoben.

Verboten ist bis auf weiteres wegen Unterbrechung der
_inie Sondrio — Leco zwischen Sondrio und Morbegno die
Annahme aller Gepäck- und Gütersendungen nach den Stationen
 von Talamona bis Sondrio (Italien) sowie im Durchlauf
über diese Stationen. Rollendes anhalten und Absender zur
Verfügung stellen,

Ein neues günstiges Urteil über Beschädigung
von Glasballons.
Von Verkehrssynidkus W. Brodbeck, Stuttgart.
Die meisten ungünstigen Reklamationen und Prozesse gegen
lie Eisenbahn resultieren aus Glasballonsendungen, die während
 des Transportes Beschädigungen erleiden.
Leider war die seitherige Rechtsprechung dem Verfrachter
ıaicht gerade entgegenkommend, was zur konstanten Ab-‚ehnung
 wohl der überwiegendsten Mehrzahl von Ersatztorderungen
 führte,
Ich habe im Jahre 1924 für eine Lackfabrik in Rathenow
eine solche Glasflaschenreklamation geführt, der ebenfalls
<ein Erfolg beschieden war. Die genannte Firma gab sich
aber mit dem abweisenden Bescheid der Bahn nicht zufrieden
und wollte eime prinzipielle Entscheidung herbeiführen. Es
wurde gegen die Reichsbahndirektion Hannover beim Amtszericht
 Hannover Klage erhoben. Der Prozeß, der von mir
instrufert wurde und von einem bedeutenden, im Verkehrsrecht
 versierten Rechtsanwalt geführt wurde, fand vor kurzem
zein Ende. Die ganze Prozeßführung unsererseits Zzielte
darauf ab, in dieser Frage eine Wendung der seitherigen
Rechtsprechung zu erreichen, was nun auch gelungen ist.
In dem betreffenden Prozeß wurde der Standpunkt der
Zahn, alle Glasflaschen seien, gleichzültig ihrer Verpackung,
Gefahrgüter i. S. des 8 86 (1) Ziff. 4 EVO., mit aller
Entschiedenheit bekämpft und sich zum Gegenbeweise auf
zine Reihe von Sachverständigen berufen. Sowohl vor dem
Amtsgericht, welches die Bahn gemäß $ 841 EVO. umter
Verneinung von Haftbeschränkungsgründen zum Schadenersatz
verurteilte, wie auch vor dem Landgericht als Berufungsnstanz
 wurden über die Verpackungsfrage und diejenige der
Nidersiandsfähigkeit der Glasballons verschiedene Sachverständige
 gehört,
Interessant ist ein Parteigutachten des Gerichtschemikers
Dr. Wolf im Berlin, der sich über die von der Bahn behaupteten
 Glasspannungen wie folgt ausgedrückt hat:
„Es wird zugegeben, daß ein Ballon durch Vorhandensein
innerer Spannungen platzen kann. An und für sich sind
innere Spannungen im jedem Glasgefäß vorhanden, die,
wenn sie besondere Höhe erreichen, platzen. Die Auslösung
der Spannungen wird begünstigt durch starke Temperaturschwankungen,
 tiefe Temperatıtr und Erschütterungen. Dagegen
 wird erfahrungsgemäß ein gleichmäßiger Druck, wie
er durch Ausdehnung der Füllung hervorgerufen wird,
gegenüber diesen Momenten nur eine geringe Rolle spielen.
Ein unmittelbarer Einfluß des Inhalts, etwa durch ätzende
Wirkung, auf das Gillas kommt nicht in Betracht, da
Alkoholpräparate derartize Eigenschaften nicht aufweisen.
Der Punkt der Ausdehnung spielt keine Rolle, wenn der
sotwendige Luftraum beim Auffüllen gelassen wird.
Die vorzügliche Verpackung schließt die Ursachen der
Temperaturschwankungen aus, es sei denn, daß der Ballon
ange Zeit im Freien bei großer Kälte steht.
Ein Ballon mit ungewöhnlich großen inneren Spannunzen
 reagiert besonders auf Erschütterungen. Diese muß
ajin Ballon aber schon bei dem Transport von der Erzeugungsstelle
 zur Versenderin hin durchmachen. Ferner
wird beim Füllen und Verpacken jede Erschütterung nicht
auszuschließen sein. Es stimmt mit meinen Erfahrungen
überein, daß schlechte Ballons, also solche mit inneren
Spannungen, schon meistens auf dem ersten» Transport von
ler Erzeugungsstätte, spätestens aber beim Füllen und
Verpacken platzen,
Bei einem Ballon, der alle diese Gefahrenmomente heil
iberstanden hat, muß man annehmen, daß die Spannungen
sicht besonders hoch sein können und sich bei sachzemäßer
 Behandlung auch nicht mehr auslösen. Gegen
die gewöhnlichen, nicht vermeidlichen Erschütterungen ist
ein Ballon bei der Verpackungsart der Klägerin hinreichend
geschützt,“
In der Berufungsinstanz wurde der Prozeß wiederum zu
3unsten der Klägerin entschieden, Aus den Entscheidungszründen
 des Urteils des Landgerichts Hannover ist folgen-Jes
 beachtenswert:
Durch das angefochtene Urteil ist der von der Klägerin
zeltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach
für gerechtfertigt erklärt, Der form- und fristgerecht einyelegien
 und innerhalb der vorgeschriebenen Frist begrünicten
 Berufung der Beklagten war jedoch der Erfolg zu
‚ersagen. Durch die verschiedenen Giürtachten des in erster
            
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