Full text : 32.1927 (0032)

Das Scheckrecht in Frankreich.

Das Scheckrecht Frankreichs ist dasjenige, an das
sich die Völker am meisten angelehnt haben. Kein
Land hat diese Materie so erschöpfend geregelt wie
Frankreich.
In Deutschland war der bargeldlose Verkehr so
wenig im Schwunge, daß man bis zum Jahre 1908
glaubte, ohne ein Scheckgesetz auskommen zu können.
 Um den bargeldlosen Verkehr zu begünstigen,
gestattete man die Stempelfreiheit des Schecks, und
bei der jüngsten Postgebührenerhöhung hielt man
es für erforderlich, von einer Erhöhung der Schecküberweisungsgebühren
 abzusehen, um nicht den
Vorwurf auf sich zu laden, die Zirkulation des bargeldlosen
 Verkehrs erschwert zu haben.
Das deutsche Scheckrecht vermochte auf die
Scheckgesetze der anderen Länder keinen Einfluß
zu üben, da deren Scheckgesetze älteren Datums
sind.
Indessen hat sich, insoweit neuere Scheckgesetze
anderer Länder geschaffen worden sind, wie etwa
das portugiesische zum Beginne dieses Jahres, gezeigt,
 daß das deutsche Scheckgesetz einen gewis:
sen Einfluß geübt hat. Ebenso im Weltscheckrecht
das auf der Haager Konferenz 1912 zur Beratung
gelangte und dessen Einführung als „kontinentales
Scheckrecht‘“ wohl noch in diesem Jahre von einer
Staatenkonferenz beschlossen werden wird. Sowohl
im portugiesischen wie im kontinentalen Scheckrecht
hat sich eine Scheckeinrichtung durchgesetzt, die ein
Spezifikum des Deutschen Scheckrechts darstellt:
Der Verrechnungsscheck. Im übrigen bleibt Frankreich
 das Land des vorbildlichen Scheckrechts,
 obwohl es den wichtigen Typ des Kreuzungsschecks,
 der besonders in England heimisch
ist, erst im Jahre 1911 eingeführt hat.
Die drei Hauptgrundsätze des französischen
Wechselrechts, die Abhängigkeit vom zugrundeliegenden
 Rechtsgeschäft, die Ördreklausel und die
Valutaklausel sind im französischen Scheckrecht er:
heblich abgeblaßt.
Zunächst ist das Aequivalent für die Scheckhingabe
 in allen Scheckrechten völlig gleichgültig. Daher
 ist auch die Valutaklausel weggefallen. Und die
Ordreklausel kann gleichfalls wegbleiben, falls der
Scheck nicht indossiert wird. .
Die Neuschöpfung des französischen Rechtes im
Scheckwesen bewegt sich auf zwei Gebieten: Der
Konstruktion eines „Rechtes an der Deckung“ und
einer strengeren Behandlung der unterbliebenen Datierung,
 sowie der Falschdatierung.
Nach den meisten Rechten ist der ausdrücklich
oder durch konkludente Handlung geschlossene
Scheckvertrag die Grundlage jeder Scheckziehung.
Es ist daher einleuchtend, daß ein Scheckrechtsverhältnis
 nur zwischen Scheckaussteller und der bezogenen
 Bank zustande kommt. Für das Recht des
Scheckempfängers an der Deckung besteht an sich
nur eine geringere Rechtsgrundlage, es sei denn,
daß die Auffassung über die wirtschaftliche Natur
des Schecks eine solche Grundlage schafft. Im deutschen
 Recht sieht man hierzu keine Veranlassung
Anders im französischen Recht.
Die Hingabe eines Schecks an einen Dritten bezweckt
 einen Effekt, der vielleicht doch des Rechtsschutzes
 bedarf. Denn wenn es dem Aussteller möglich
 sein sollte, mit der Deckung Schindluder zu
treiben, so kann im Zahlungsverkehr die größte

Unsicherheit entstehen. Das Fehlen der Deckung,
das unmotivierte Zurückziehen derselben, der Widerruf
 des Schecks, der eintretende Tod, Geschäftsunfähigkeit
 oder Konkurs des Ausstellers sind die
Gefahren, die dem Schecknehmer während der Präsentationspflicht
 drohen. Nach Ablaut derselben hat
er ja oOhnedies kein Recht mehr auf Einlösung, die
Bank lediglich eine Befugnis zur Auszahlung. Zu
jem Zwecke, in diesen Fällen die größtmöglichste
 Sicherung des Schecknahmers zu schaflen,
 dient die Konstruktion eines Rechtes an der
Deckung im französischen Scheckrecht. Um’ die
Sicherung der Bank handelt es sich hierbei natürlich
nicht, denn die Sicherung der Bank gegenüber dem
Scheckkunden beruht auf einem in allen Handelszesetzen
 vorgeschriebenen Pfandrecht des Kommiszionärs.
 Auf das gänzliche Fehlen der Deckung
reagiert das Gesetz sehr streng. Da Deckung wezentliches
 Erfordernis ist, ist der Scheck überhaupt
unwirksam, außerdem kann eine Strafe — eventuell
Betrugsstrafe — verwirkt sein.
Um auch der anderen Auffassung, die ein Recht
an der Deckung verneint, gerecht zu werden, muß
nan bedenken, daß der Einlösung begehrende
Schecknehmer ja nicht immer der in Wahrheit legiimierte
 ist, sondern zunächst nur ‚als ein Prätendent
ıngesehen werden kann. Dem Schutze des Scheck-<unden
 würde daher die Versagung eines
Rechtes des Prätendenten an der Deckung dienen.
Man wird deshalb dem Prätendenten weder restjos
 ein Recht an der Deckung gewähren, noch wird
man ihm ein solches Recht schlechthin versagen.
Doch geht wie gesagt die Neigung ‚des französischen
Scheckrechts dahin, den Schecknehmer in dieser Hinsicht
 in hervorragender Weise zu schützen,
a) durch Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit,
b) durch Nichtbeachtung des nach Begebung erfolgten
 Todes, Geschäftsunfähigkeit und Konkurs.

Auch im deutschen Recht hat der Gedanke des
echtes an der Deckung immerhin soviel Bedeuung,
 daß ein Widerruf erst nach Ablauf der Prä-;entationsfrist
 seine Wirkung zu äußern beginnt.
Das französische Recht gestattet sonderbarerweise
also etwas unkonsequent) den Widerruf schon wäh-‚end
 der Präsentationsfrist, verschafft aber dem
Deckungsprinzip insofern Geltung, als es die ge-;chehene
 Auszahlung an den Schecknehmer bei Bestand
 läßt, Natürlich muß es Mittel geben, die Auszahlung
 an einen falschen Prätendenten zu inhibieren.
 Solche Mittel gibt es in den Rechten aller
Länder. Sie sind jedoch nicht scheckrechtlicher Naur,
 sondern zumeist zivilprozessualer Art. Der Aus-;teller
 kann vielfach (auch nach deutschem Recht)
sein Scheckkonto sperren lassen, wenn die Auszah-‘ung
 an einen falschen Prätendenten zu befürchten
st. Dies geschieht durch Einstweilige Verfügung.
Die Aufforderung des Ausstellers an die Bank, das
Konto zu sperren, hat — ohne diesen Gerichtsakt —
aur die Wirkung, die zivilrechtliche Verantwort-'ichkeit
 der Bank zu schärfen. Die Verletzung dieser
Verantwortlichkeit verpflichtet die Bank zum Schalenersatz.

Der nach Begebung eingetretene Tod ist eine
recht problematische Angelegenheit, die im Scheckrecht
 der Völker sehr verschiedenartig behandelt
wird. Deutschland und Frankreich lassen jedoch
            
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