Full text : 32.1927 (0032)

Gattug zır demselben Gebührensatz soll etwa 200 Stück
betragen. Die Sendungen müssen im allgemeinen das gleiche
Gewicht haben und nach Inhalt und dessen Lagerung über
einstimmen. Die Verwendung von Metallklammern zum Zu:
halten des Inhalts und die Beifügung von Gegenständen aus
Metall, Holz oder anderem harten Stoffen ist unzulässig
Die Farbe der Umschläge darf nicht derart sein, daß deı
rote Freistempel undeutlich wird. Die Umschläge sollen
nicht viel größer als der Inhalt sein. Bei Drucksachen in
offenem Umschlag muß die Verschlußklappe in einen Schlitz
des Umschlages oder in den Umschlag selbst hineingesteck1
werden, Sendungen unter Streifband müssen gut gefalzt sein,
das Streifband muß aus genügend festem Papier hergestellt
sein und straff um den Inhalt kKegen und möglichst die
ganze Sendung bedecken. Das Streitband muß scharf rechts
abschließen,
Die Sendungen dürfen nicht aneinanderkleben und müssen
im der für die Abstempelung erforderlichen gleichmäßigen
Lage (Aufschrift oben, Bestimmungsort rechts unten) umd
möglichst so eingeliefert werden, daß die Stückzahl leicht
festgestellt werden kann, Kisten, Schachteln, Körbe oder
sonstige Behältnisse sind bis an die Maschine zu liefern,
damit eine Umpackung bei der Einlieferung vermieden wird.
Sendungen zur Freistempelung können bei allen Postanstalten
 des Saargebietes eingeliefert werden; sie werden
zum Postamt Saarbrücken 2 (Bhf.) unentgeltlich befördert.
Der Absender muß die Sendungen jedoch gut und fest verpacken,
 damit sie keine Kniffe erhalten, die das glatte Durchaaufen
 durch die Maschine verhindern.
Ueber die Zulassung der Sendungen zur Barfreimachung
antscheidet die Aufgabepostanstalt oder das Postamt Saarbrücken
 2 (Bhf.). Es empfiehlt sich, vor der Einlieferung
einige Probestücke vorzulegen.
Beim Postamt Saarbrücken 2 (Bhf.) sind die Sendungen
werktäglich von 8 bis 18 Uhr, bei den übrigen Postanstalten
während der Schalterdienststunden mit Anmeldeschein einzuliefern,
 Die Vorsteher der Postamnstalten können die Zeit
der Einlieferung einschränken, Vordrucke zu den Anmeldescheinen
 werden von den Postanstalten unentgeltlich ab
gegeben,
Die Freigebühren für die Sendungen sind bei der Ein
kHeferung bar zu entrichten, Nach Vereinbarung mit de:
Postanstalt können die Gebühren auch durch Postscheck odeı
durch Abschreibung vom Postscheckkonto beglichen werden
Die Gebühren werdem bei der Annahme der Sendunger
nach der im Anmeldeschein angegebenen Stückzahl berechnet.
Leber den gezahlten. Betrag wird eine Empfangsbescheinigung
erteilt, Für die endgültige Feststellung des Gebührenbetrags
und unter Umständen für eine Nachforderung oder Erstattung
von Gebühren sind die vom Zähhwerk der Maschine angezeigten
 Zahlen maßgebend.
Die Frist für das Freistempeln und Bearbeiten der Sendungen
 wird vom Postamt Saarbrücken 2 (Bhf.) bestimmt.
(Amtsblatt der Oberpostdirektion des Saargebietes Nr. 17
vom 5. November 1927.)

Aufnahme des Postanweisungs- und Nachnahmeverkehrs
 nach Litauen.
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. B vom 8. November 1927.)
1. Am 1. November 1927 wird der Postanweisungs- und
Nachnahmeverkehr mit Litamen aufgenommen.
2. Die Beträge der Postanweisungen nach Litauen und
ler Nachnahmen auf eingeschriebene Briefsendungen, Wertyriefe
 (Wertkästchen sind unzulässig) und Postpakete nach
lem Saargebiet sind in Ktauischer Währung „Litas und
Zentas‘“ anzugeben; Meistbetrag 420 Litas. Die Beträge
ler Postanweisungen nach dem Saargebiet und der Nach-1ahmen
 auf eingeschriebene Briefsendungen, Wertbriefe und
>’ostpakete nach Litauen sind im französischer Währung
anzugeben; Meistbetrag: Franken-Gegenwert von 2000 Litas
zur Zeit 5000 Fr.).
3. Der Einzahlungskurs für Postanweisungen nach Litauen
vird auf Grund der an der Pariser Börse amtlich notierten
Devisenkurse auf New-York mach dem Verhältnis : 1 Litas
= 100 Ceontas) = !/,9 des amerikanischen Dollars, festgesetzt.
4. Uchber den Postanweisungsverkehr mit Litauen wird
nonatlich abgerechnet, Die Beträge der gegenseitigen Monats-;cchnungen
 werden einzeln, also ohne Ausgleich, an die
Verwaltung, welche die Rechnungen aufgestellt hat, ausgezahlt,
 Eine Hauptabrechnung wird nicht aufgestellt, Die
Zahlung der litauischen Forderungen an das Saargebiet hat
n amerikanischer Währung mittels Dollarscheck auf New-York
 zu erfolgen, Die saarländischen Forderungen werden
ıber in französischen Franken durch die litauische Ver-5.
 Im Verkehr mit Litauen werden die Postanweisungen
mittelbar an die Bestimmungspostanstalt offen versandt.
Telegraphische Postanweisungen umd gewöhnliche Eilpostanweisumgen
 sowie Auszahlungsscheine sind zulässig. Anträge
 auf Zurückzichung oder Aenderung der Aufschrift
von gewöhnlichen oder telegraphischen Postanweisungen sind
Anzulässig,
6. Im übrigen regelt sich der Postanweisungs- und Nach-1ahmeverkehr
 mit Litauem genau nach Maßgabe der in
len Stockholmer Verträgen vorgesehenen Bestimmungen.
Saarbrücken, den 31. Oktober 1927,
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
gez. J. Lambert.

Errichtung von unterirdischen Telegraphen!iinien
in Saarbrücken,
‘Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 43 vom 8. November 10927.)
Die Pläne über die Errichtung von unterirdischen Telesraphenlinien
 in Saarbrücken, und zwar in der Feldmann-,
Mainzer-, Beethoven-, Scheidter- und Kaltenbachstraße, liegen
ei dem Telegraphenbauamt in Saarbrücken vom 6. November
1927 ab vier Wochen aus.
Saarbrücken, den 28. Oktober 1927.
Telegraphenamt

Wirtschaft, Zoll, Außenhan«.el ung

KR.

nortförderung.

Frankreich,
Verzollung von Porzellanstatuetten
deutschen Ursprungs.
In dem deutsch-französischen Handelsabkommen vom 17.
August 1927 ist eine besondere Verzoilung der Statuetten
der Zolltarifnummer 347 bei ihrer Einfuhr in Frankreich
vorgesehen, In einer Anmerkung zu dieser Position wird
gesagt, daß „unter der Bezeichnung „Statuetten‘“ alle Gegenstände
 verstanden werden, die Personen oder Tiere darstellen
 und’ ausschließlich für Zierzwecke bestimmt Sind,
mit Ausnahme derjenigen Gegenstände, die zu einem anderen
Zweck verwendet werden können, wie Blumenständer, Kandelaber,
 Bonbonnieren, Sparbüchsen, Ablegeschalen, Jardinveren,
Spielzeuge, und mit Ausmahme der Gegenstände, die auf
Grund ihrer geringen Abmessung oder ihrer Zusammensetzung
unter Bimbeloterie fallen“.
Zur Klärung von Zweifelsfällen hat die Generalzolldirektion
in Paris nach dem „Bulletin Douanier“ Nr. 498 von 1927
den Zollämtern nachstehende Anweisung gegeben:
In den meisten Fällen wird der Zweck der Gegenstände
einfach nachzuprüfen sein, z. B, eine Bonbonniere in Form
eines Schwans, eine Sparbüchse in Form eines Buddha. eine

Ablegeschale, dargestellt durch einen Briefträger mit seiner
Tasche, eine Jardiniere mit der Darstellung eines Kinder-‚eigens
 etc, werden zu Meinungsverschiedenheiten keinen
\nlaß geben, da die Verwendung dieser Gegenstände zweifelsrei
 feststeht,
Hinsichtlich der zahlreichen, für die Herstellung von Kroneuchtern
 und als Zubehörteile für die Zimmerbeleuchtung
Verwendung findenden Gegenstände ist folgendes zu benerken:
 bei Personen oder Tieren, in welchen Lampen
ın gebracht werden sollen, wird die Bestimmung aus der Tat-;ache
 hervorgehen, daß die zu diesem Zweck gedachten
Gegenstände gewöhnlich Schlitze von mindestens 2 cm Länge
»der Löcher von verschiedenem Durchmesser haben, die für
lie Anbringung der Drähte oder anderer Zubehörteile nötig
änd, Das Vorhandensein dieser Oeffnungen weist darauf hin,
laß die Gegenstände nicht nur als Schmuck dienen, gleichrültig,
 wie hoch übrigens ihr künstlerischer Wert oder der
dandelswert ist,
Zusammenfassend kann man sagen, daß dem Wertzoll
ur diejenigen Statuetten unterliegen, die keinen anderen
Zweck haben, als als Gegenstände für GOlasschränke oder
Stageren zu diermen, das heißt allgemein ausschließlich Kunstder
 Ziergegenstände Ohne nützlichen Charakter und ohne
Zuhehörteile
            
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