sätze des Saarbahn-Binnenverkehrs zum Kurse von 1 Fr. =
16,5 RPfg. berücksichtigt und mit den Frachtem der Deutschen
Reichsbahn im einer Summe aufgeführt.
Die Frachtbeispiele zeigen in aller Deutlichkeit die außerordentliche
große Unübersichtlichkeit der gegenwärtigen Taritflage,
die einer baldigen Abhilfe bedarf.
Vereinfachung des Betriebs- und Abfertigungsdienstes
auf den Strecken des Bezirks der Reichsbahndirektion
Trier,
Die Reichsbahndirektion Trier hat auf den zu ihrem
Bezirk gehörigen Nebenbahnstrecken Igel — Bitburg —
Gerolstein — Pronsfeld und Abzweigung Pronsfeld — Maxweiler
und Pronsfeld — Neuerburg mit Gültigkeit vom
I. Januar 1923 ab den Betriebs- und Abfertigungsdienst
versuchsweise durch folgende Maßnahmen — besondere Ausführungsbestimmungen
zur EVO, — vereinfacht:
Besondere Ausführungsbestimmungen zur EVO.
Zu 8 53.
i. Stückgüter werden auf unbesetzten Bahnhöfen. nur
während des Aufenthaltes der Züge durch den Zugführer
angenommen und ausgeliefert,
2. Auf unbestzten Bahnhöfen ist die Annahme und Aus-Keferung
von Stückgütern auf solche Gegenstände beschränkt,
die am Zuge ohne besondere Vorrichtung ver- und entladen
werden können, Andere Stückgüter werden nach und von
solchen Bahnhöfen nur auf Grund besonderer Vereinbarungen
angenommen.
Zu 8 56,
Für unbesetzte Bahnhöfe darf nicht vorgeschrieben werden.
Güter nachzuzählen oder nachzuwiegen.
Zu 8 6l.
Auf unbesetzten Bahnhöfen gilt der Frachtvertrag übeı
die Beförderung von Wagenladungen erst mit der Annahme
des Frachtbriefes durch den Zugführer und der Einstellung
des beladenen Wagens in den Zug als abgeschlossen.
Zu 8 63.
I. Wagen zur Verladung von Gütern auf unbesetzten Bahn:
höfen sind bei dem nächstgelegenen besetzten Bahnhof odeı
bei dem Zugführer schriftlich zu bestellen. Die schriftliche
Bestellung kann dem Zugführer im unverschlossenen Brief
zur unentgeltlichen Beförderung übergeben werden.
2. Auf unbesetzten Bahnhöfen sind die Frachtbriefe über
dort beladene Wagen dem Zugführer bei dem Zuge zu
übergeben, mit dem die Wagen befördert werden (siehe
auch zu $ 61).
Zu 8 76.
il. Auf unmbesetzten Bahnhöfen sind Stück- und Eilgüter
nach Eingang der Benachrichtigung bei Ankunft des nächsten
Zuges ‚abzuholen. Beträge, die auf ankommenden Gütern
haften, müssen während des Aufenthaltes der Züge vor
Beginn der Entladung bzw. Abholung der Stückgüter an
den Zugführer entrichtet werden, Die Bereitstellung beladen
eingegangener Wagen auf nicht besetzten Bahnhöfen gilt als
Ablieferung an den Empfänger,
Soweit die Neuregelung Abweichungen von der EVO.
bedingt, sind diese vom Herrn Reichsverkehrsminister für
die Dauer des Versuches genehmigt.
Deutsch-nordischer Verbandsgütertarif.
Am 1. November 1927 ist ein neuer Tarif in Kraft getreten.
Der Tarif enthält neben den seıt dem Inkrafttreten der
Nachträge VIE und VIH durchgeführten Aenderungen und Ergänzurgen
im wesentlichen eine neue Klasseneinteilung für
den Verkehr mit norwegischen Stationen. In Verbindung
mit dem am gleichen Tage inkrafttretenden Nachtrag II
zum deutsch-schwedisch-norwegischen Verbandsgütertarif MH
Heft 2 wird hierdurch im Verkehr mit Norwegen die nordische
Schnitifracht für Frachtstückgut und für Güter der bisherigen
Wagenladungsklassen 4 und 5 ermäßigt.
Deutsch-schwedisch-norwegischer Verbandsgütertarif.
Am 1. November 1927 ist Nachtrag II in Kraft getreten.
Durch ihn werden die Abschnitte B II „Nordische Schnittfrachtsätze‘“
und C „Ausnahmetarite‘“ neu herausgegeben,
so daß der Tarif künftig im Nachtrag I die deutschen
Schrittsätze der ordentlichen Tarifklassen und im DNachtrag
II die nordischen Schnittfrachtsätze der ordentlichen
Tarifklassen und die Ausnahmetarife enthält, Der Abschnitt C
‚Ausnahmetarife‘ enthält als neuen Ausnahmetarif den „Ausı1ahmetarit
29 für Steine aus Schweden zur Durchfuhr durch
Deutschland“, Der gesamte Inhalt der Ausgabe vom 1. Mai
1927 wird mithin durch die Nachträge I und II ersetzt.
Deutsch-dänischer Verbandsgütertarif,
Am 1. November 1927 ist der Nachtrag I in Kraft getreten.
Er enthält im wesentlichen die seit dem 20. August
1927 im Verfügungswege in Kraft getretenen und die durch
die Neuausgabe des deutsch-nordischen Verbandsgütertarif I
Abteilung B bedingten Aenderungen und Ergänzungen sowie
die Aufnahme einiger Stationen in die Schnittafel A.
Uebersicht über die am 5. November 1927 gültigen
Verkehrssperren,
Dieses Sperrverzeichnis tritt an Stelle der bisher bekanntzegebenen
Sperren. Alle in diesem Sperrverzeichnis nicht
mehr aufgeführten Sperren gelten als aufgehoben.
Italien.
Gesperrt ist die Annahme von Sammelgutsendungen, die
dem Zollamt Turin, Porta Susa zuzuführen sind. Angeordnet
am 10. 1. 25,
Gesperrt: Tarvis für die Neuaufgabe von Sendungen nach
Italien und für Sendungen mit Leitung über Tarvis nach
Jugoslawien. Angeordnet am 4, 4. 25.
Gesperrt: Como-Lago (Nord-Milan-Eisenbahn) für die An-1ahme
von Alteisensendungen, welche dazu bestimmt sind,
yach den anderen Stationen des Comer-Sees weiterversandt
zu werden. Angeordnet am 9. 3. 27.
Verboten ist die Neuaufgabe von Sendungen aller Art
ı1ach Postumia Grotte. Angeordnet am 13. 6. 27.
Jugoslawien.
Gesperrt ist die Annahme von Gütern aller Art nach dem
der Station Fiume S.H.S. angeschlossenen Hafenbassin „Thaon
di Revel“. Angeordnet am 22. 12. 25.
Oesterreich.
Gesperrt ist die Neuaufgabe von Sendungen aller Art
nach Tarvis. Angeordnet am 2. 6. 1927.
Gesperrt ist die Annahme aller Eil- und Frachtgutsendungen
für die Stationen Schaan-Vaduz bis Buchs und im Durchlauf
iiber diese Stationen. Sendungen für Buchs (St, Gallen) und
darüber werden über St. Margarethen geleitet, Rollendes
anhaıten und Absender zur Verfügung stellen. Angeordnet am
7. 10. 1927.
Tschechoslowakei
Gesperrt ist die Annahme von Umschlagkohlensendungen
nach Station Komarno. Rollendes anhalten und Absender
zur Verfügung stellen, Angeordnet am 9, 9. 27.
Gesperrt ist die Annahme von Gütern aller Art nach
Stationen Kevele, Jasina, Zemir der Strecke Barnabas—Zemir.
Rollendes anhalten und Absender zur Verfügung stellen. Anzeordnmet
am 26. 9, 27.
Verboten ist bis auf weiteres die Annahme von Gütern
aller Art als Wagenladungen nach Station Kosice Hamre.
Rollendes läuft aus. Angeordnet am 7. November 1927.
Rumänien.
Gesperrt ist die Annahme vom Gütern aller Art nach
Stationen der Strecken Grigore Chica Voda-Vijnita und
3rodina—Seletin, Rollendes anhalten und Absender zur Vergung
stellen, Angeordnet am 8, 9. 1927.
Polen.
Gesperrt ist die Annahme von Gütern aller Art nach
Stationen der Strecken Podliesniow—Woronienka, Debina-—
Lawoczne, Raollendes anhalten und Absender zur Verfügung
stellen. Angeordnet am 7. 10. 1927
Post.
Bedingungen für die Freistempelung von Briefsjendungen
durch das Postamt Saarbrücken 2 Bhf,
Das Postamt Saarbrücken 2 (Bhf.) übernimmt gewöhnliche
ınd eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, Postkarten,
Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, Mischsendunzen)
unter folgenden Bedingungen zur Barfreimachung:
Die Sendungen müssen sich zum Abstempeln durch die
Maschinc eignen. Die Mindestzahl der Sendungen einer