Bei Redaktionsschluß lagen die ncuen Nachträge noch
aicht vor. Wir hoften, in der nächsten Nummer über die
Aenderungen berichten zu können.
Aenderungen des Deutschen Eisenbahn-Gütertariis Teil I
Abteilung B.
Mit Gültigkeit vom 15. November 1927 sind in Kraft getreten:
a) der Nachtrag VI zum Deutschen Cisenbahn-Gütertarit,
Teil | Abt. A, vom 15. März 1926. Der Nachtrag onthält
Aenderungen der Allgemeinen Ausführungsbestimmungen
der Eisenbahn-Verkehrsordnung, Aenderungen und
Ergänzungen der Anlage C sowie der Anlage Il;
das 6. Berichtigungsbiatt Anhang zum Deutschen Eisenbahn-Gütertarif,
Teil 1 Abt. A,
Tariferhöhungen oder sonstige Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
treten nach 8 6 (5) EVO, erst am 15.
Janızar 1928 in Kraft,
O1
Tarifarische Gleichstellung der Schemel«-und
Kuppelwagenpaare mit den Schienenwagen.
Nach den bis jetzt gültigen Vorschriften über die Frachtberechnung
be: Gestellung von Schemel- und Kuppelwagenpaarei
stellt sich verschiedentlich die Fracht bei Verwendung
von Schemel- und Kuppelwagenpaaren (HH-Wagen) teucrer
als bei Verwendung der Schienenwagen (SS-Wagen). Zur
Beseitigung dieser YTariterschwerung sind die Spitzenverbände
der deutschen Industrie beı der Ständigen Tarifkommission
{für eine Gleichstellung der Frachtberechnung der Schemelund
Kuppelwagenpaare mit den Schienenwagen eingetreten
Die Ständige Tarıtkommission hat daraufhin in der Sitzung
vom 20, und 30. September 1927 die Abänderung des $ 10
Jer Allgemeinen Tarifvorschriften wie folgt beschlossen:
„8 40. (1) Wenn zu einer Wagenladung gehörige Gegen
stände wegen ihrer Länge auf ein Schemel- oder Kuppelwöagenpaar
verladen werden müssen, so gilt für die Fracht.
percchnung ein Wagenpaar als ein Wagen,
(2) Bei Einstellung eines Zwischenwagens zur Verbindung
der beiden Schemelwagen wird außer der Fracht nach Absatz
(1) für den Zwischenwagen die Schuftzwagengebühr
nach $ 39 (1) crhoben. Die Beladung des Zwischenwagens
ıst unter den in $ 39 (2) angegebenen Bedingungen gestattet.‘
Aus verschiedenen bei dem Verkehrs- und Tarifbüro er
Handelskammer eingegangenen Anfragen ist festzustellen, daß
über die Gültigkeit dieser von der Ständigen Taritkommission
beschlossenen Aenderungen vielfach Zweifel bestehen. Es sei
darum darauf hingewiesen, daß der Beschluß der Ständigen
Tarifkommission noch keme‘ bindende Kraft hat. Die Durchführung
wird erst ermöglicht, wenn von den maßgebenden
Stellen kein Widerspruch gegen den Beschiuß erhoben wird.
Ucber den endgültigen Zeitpunkt der Inkraftsetzung läßt
sich im Augenblick keine bestimmte Angabe machen. Wir
werden jedoch nıcht vertehlen, rechtzeitig auf die Inkraftsetzung
der Beschlüsse aufmerksam zu machen, zumal diese
Tarifänderungen auch für den Saarbinnenverkehr von Bodeutung
sind, für den zur Zeit die zuvor gekennzeichnete unterschiedliche
tarifarische Behandlung der Schemel- und Kuppelwagenpaare
und der Schienenwagen besteht, von der wir
gerne hoffen, daß sie auch für den Binnenverkehr der Saarbahnen
baldmöglichst ıeseitigt wird
Nachtrag 4 zum deutschen Eisenbahngütertarif
Teil 1, Heft € HH (Ausnahmetarif).
Am 1. November d. J. ist der vorgenannte Nachtrag in
Kraft getreten, der allerdings, soweit Erhöhungen der Frachtsätze
gegenüber dem bisherigen Stande eingetreten sind, vom
1. Januar 1928 gilt. Der Nachtrag enthält nur Aenderungen
und Ergänzungen der Ausnahmetarife 1e, 1f, 1g und im
(Holzausnahmetarife) und schließlich eine Neufassung des A u snahmetrifs
20 für Schiffsbaueisen. Im übrigen
behalten die seit Erscheinen des Nachtrags 3 im Tarif- und
Verkehrsanzeiger der Deutschen Reichsbahn veröffentlichten
Aenderungen und Ergänzungen der übrigen ÄAusnahmetarife
ihre Gültigkeit, bis sie zu einem besonderen Nachtrag zu
Hefit C IH zusammengetaßt werden. Die hauptsächlichsten
Aenderungen gegenüber dem bisherigen Ausnahmetarıf
20 bestehen in der Aufstellung von vier statt bisher zwei
Frachtsatzzeigern und ihrer Trennung für den Verkehr nach:
1. Seewerfien mit Ausnahme der ostpreußischen,
2 ostpreußischen Seewerftenstationen
3. Binnenwerften bis 2%) km Entfernung,
} Binnenwerften über 200 km Entfernung.
Die Frachtsätze für die unter Gruppe 1 genannten See,
verften, mit Ausnahme der ostpreußischen, sind durchweg
ınverändert geblieben. Dagegen sind die Frachten für den
Verkehr init den ostpreußischen Secwerftenstationen, die bis-1er
zu deu Sätzen des Frachisatzzeigers I, künftig zu den
“rachtsöätzen des Frachtsatzzeigers II in der neuen Fassung
sefördert werden, bıs zu 10 Prozent ermäßigt worden. Eine
veitere Ermäßigung gegenüber dem Frachtsatzzeiger II ım
/erkehr mil den ostpreußischen Scewerftenstationen genießen
lie obherschlesischen Werke. Für den Verkehr mit Binnenverftenstationen
bis zu 200 km sind die Frachtsätze des
uerlür im Rückerstatiungswege gültigen Frachtsatzzeigers +4
zegenüher den Frachisätzen des bisher gültigen Frachtsatzzeigers
11 bei einzelnen Entfernungen geringfügig gesenkt.
7ür Sendungen nach Binnenwerftenstationen über 200 km
und nach dem bisherigen Grundsatz die Frachtsätze des
Trachtsatzzeigers I, d. h. nach den Seewerftenstationen, anuwerden.
Eine, Aenderung der Frachthöhe ist, wie bereits
chon dargestellt, nicht cingetreten.
Nachdem für den Verkehr der Saarbahnstationen mit den
jccwertten und Binnenwerfienstationen nach Maßgabe der
sicher gültigen Vorschriften direkte Frachtsätze im Sonderarif
1 Abt. DIT eingeführt worden sind, haben die Saarbahn-Zeichsbahnübergänge
in dem neuen Ausnahmetarif 20 keine
\ufnahme mehr gefunden, Es bieiben darum die Bestimmunzen
und Frachtsätze des vorgenannten Sondertarifs für den
;aarländischen Eisenversand nach See- und Binnenwerften-;tationen
in Kraft. Mit einer späteren Acnderung nach Maß-‚abe
des neuen Ausnahmetarifs 20 darf wohl mit Bestimmtheit
vercchnet werden.
Einbeziehung der Saarbahn-Reichsbahnübergänge
in Ausnahmetarif 160 für Glas- und Glaswaren
und Ausnahmetarif 161 für Tonwaren zur Ausfuhr
über die trockene Grenze nach ausserdeutschen
Ländern,‘
Dic vorgenannten Ausnahmetarite sınd für den Bereich der
Deutschen Reichsbahnverwaltung am 4. Juli 1927 vorbehaltlich
ederzeitigen Widerruts eingeführt und damit eine Ausuthrrachtermäßigung
in Höhe von 20 Prozent der Frachtsätze
Ur die betreifenden Güter gewährt, Die saarländisch-deutschen
Grenzübergänge — mit Ausnahme des Uebergangs Türzismühle
bei A. T. 161 — waren in diese Ausnahmetarife
ıilcht einbezogen. Nachdem bereits am 15. Mai für Tonwaren
Jurchgerechnete Frachtsätze im Verkehr Deutsche Reichs-1ahn—Saarbahnstationen
eingeführt und solche auch für Cilas
ına Glaswaren zu erwarten waren, mußten die beteiligten Inlustriezweige
es als eine besondere Härte empfinden, daß
veder bei den direkten Frachtsätzen und ihrer späteren
Zinführung, noch in der gebrochenen Frachtberechnung ihren
3clangen Rechnung getragen wurde. Die Handelskammer hat
Jarum bei den zuständigen Eisenbahnverwaltungen die KEineziehung
der für Glas und Glaswaren und für Tonwaren in
Zetracht kommenden Versandstationen in die Ausnahmetarife
:60 und 161 und zwar unter Durchbrechung der Frachtsätze
zwischen Saarbahn- und Reichsbahnstationen beantragt. Am
27. Oktober sind nunmehr dıe Saarbahn—Reichsbahnüberszänge
von der Deutschen Reichshahnverwaltung in die Aus-1ahmetarife
160 und 161 einbezogen worden, Damit ıst die
Möglichkeit geschaffen, daß unter getrennter Frachtberechung,
und zwar für die Saarbahnstrecken zu den Sätzen des
Saarbinnentariis ımd tür die Reichsbahnstrecken zu den
sätzen der vorgenannten Ausnahmetarife eine billigere Fracht
arzielt wird, als zı den Sätzen der gegenwärtig gültigen
Sondertarife 9 bzw. Sondertarit Nr, 7. Dem Antrag der
dandelskammer ist dadurch teilweise entsprochen, Es tehlt
ı1och die ertorderliche Durchbrechung der Frachtsätze beider
Ausnähmetarife für den gesamten Durchlauf zwischen Saar-Dahn-
und Reichsbahnstationen, deren baldige Einführung das
Ziel weiterer Bemühungen der Handelskammer bleiben wird
Meuausgabe des Donauumschlagtarifs.
Mit Wirkung vom 1. November 1927 ist ein neuer Donauwinschlagtarii
für den Güterverkehr mit Stationen der
Deutschen Reichsbahngesellschaft und den anschließenden
Privatbahnen einerseits und Regensburg Donauumschlagstelle
-—Uebergang, Deggendort Hafen Uebergang und Passau-—
Yanauyumschlaesstelle—UVUebergang andererseits in Kraft ve