Full text : 32.1927 (0032)

Geschäftsinhaber außer dem Rahmen des sonstigen Geschäfts
 Waren in Auftrag gegeben wurden, als er schon
mit einem Ausverkauf rechnete oder rechnen mußte. Die
Ueberprüäfung som wie bisher durch die Vertrauensleute der
Handelskammer, also Fachleute der einzelnen Branchen,
erfoıgen, Mit. Rücksicht auf die Wettbewerbsverhältnisse
wird es vielfach richtig sein, Herren von auswärts mit
diesen Aufgaben zu betrauen. Es wird im übrigen nicht
als genügend erachtet, daß lediglich zu Beginn des Ausverkaufes
 eine solche Prüfung stattfindet, sie hat vielmehr
auch während des Ausverkaufes und vor allen Dingen,
wenn die Vermutung des Nachschubs besteht, einzutreten.
2. Zu den Ausverkaufsarten hat der Einzelhandelsausachuß
 folgende Richtlinien festgelegt:
a) Teilausverkauf:
Die Praxis hat ergeben, daß gerade Teilausverkäufe
vieıfach zu unlauteren Machenschaften benutzt werden,
als durch die Aufmachung der Anzeigen (verschiedene
Schrift) und die Warenzusammenste!lungen beim Publikum
viltach der Anschein erweckt werde, als handle es sich
um Gesamtausverkäufe, die sich auf alle Warengattungen
erstrecken, Teilausverkäufen kann daher für die Zukunft
uaur zugestimmt werden, wenn es sich um grundlegende
Umstellungen des Geschäfts handelt, also die endgültige
Aufgabe von Warengattungen, nicht von einzelnen Artikeln.
Für die ordnungsgemäße Durchführung eines Teilausverkaufes
 ist es notwendig, daß die zum Ausverkauf bestimmte
Ware in dem Geschäftsräumen gesondert gelagert und im
Schaufenster gesondert zur Schau gestellt wird. Nur auf
diesem Wege ist es möglich, dem‘ Publikum gegenüber
den tatsächlichen Umfang des Ausverkaufs augenfällig zu
machen,
b) Ausverkaufwegen Umbau.
Einem Ausverkauf wegen Umbau kann nur dann zugestimmt
 werden, wenn durch die bauliche Veränderung die
Firma in ihrer normalen Geschäftstätigkeit stark gehemmt
wird oder das Geschäft gar schließen muß. Bevor die
Genehmigung der Baupolizei zum Umbau nicht vorliegt,
kann dem Ausverkauf nicht stattzegeben werden. Ausverkäufe
 wegen Umbau sollen die Frist von 1 bis 2 Wochen
normalerweise nicht überschreiten, In besonders gelagerten
Fällen ist die höchtzulässige Frist 4 Wochen,
c) Ausverkauf wegen Umzug.
Die Frist für Ausverkäufe wegen Umzug wird auf
| Woche festgesetzt, In besonders gelagerten Fällen kann
sie 2 Wochen betragen.
d) Versteigerung von neuen Sachen.
Es wird an der bisherigen Auffassung festgehalten, daß
neue Waren auf dem Wege der freiwilligen Versteigerung
2icht abpesetzt werdem können,
3. Zur Bekämpfung der Mißstände im Ausverkaufswesen
Ned es der Einzelhandelsausschuß für dringend erforderlich,
da
a) bei Anzeigen von Verstößen gegen die Ausverkaufsbestimmungen
 die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage
erhebt und nicht die Anzeigenden auf den Weg der
Privatklage verweist;
b) das Verfahren beschleunigt zur Durchführung gelangt;
c) die Höchststrafe von 150 Fr, entsprechend dem früheren
Stand (G.M. 150) auf 900 Fr. erhöht wird.
Punkt Z2 der Tagesordnung: „Regelung der
Saison- und Inventurausverkäufe‘. Indem Herr Dr. Zirkler
kurz auf die Rechtsnatur der Saison- und Inventurausverkäufe
einging, machte er darauf aufmerksam, daß im Verlauf und
nach N Dechehoung der diessommerlichen Saisonausverkaufszeit
mehr wie bisher Wünsche auf Aenderung der Bestimmungen
über diese Ausverkäufe oder ihre Handhabung laut geworden
seien, Auch bei den Spitzenverbänden des Einzelhandels im
Reich seien Fragen dieser Art erörtert worden. Man sei
hierbei allgemein darin übereingekommen, die Sommerausverkäufe
 als Saisonausverkäufe, die im Winter als Inventurausverkäufe
 zu bezeichnen, Im übrigen seien diese Saisonurd
 Inventurausverkäufe nur dann gegeben, wenn sie im
ordentlichen Geschäftsverkehr als üblich zu bezeichnen seien.
Daß dieses „üblich“ nur als ortsüblich zu verstehen sei,
habe vor kurzem eim Urteil des Reichsgerichts mochmals
besonders bestätigt. Besondere Erörterungen habe auch die
Frage hervorgerufen, ob man die bisher starre Regelung
beibehalten, oder ob man die Zeit der Saisonausverkäufe
Für jedes Jahr neu festsetzen solle.
Nach lebhafter Aussprache kam man darin überein, zwischen
Saison- und Inventurausverkäufen zu unterscheiden. Was
dic Ausverkaufszeit anlanmzt, so konnte hierüber Uebereinstimmung
 noch nicht erzielt werden, es würde jedoch als
wünschenswert bezeichnet, daß die Inventurausverkäufe im
Winter 1928 im die Zeit vom 2. Januar bis 21. Januar
geıegt werden sollen.
Zu Punkt 3 der A „Firmenbezeichnung
 im Einzelhandel‘‘ berichtete Herr Dr. Rutsch über

lie in der Nachkriegszeit aufgetretene und jetzt noch sehr
stark zu bemerkende Sucht, für die Eintragung in das
Handelsregister Firmenbezeichnungen zw wählen, die irre-‘ührende
 und über Umfang und Art des Geschäftsbetriebes
äuschende Angaben enthalten. Es sei zwar notwendig, die
Jmwälzung der Begriffe, welche sich auf allem Gebieten
tes wirtschaftlichen Lebens zeigten, auch bei der Stellungyahme
 zu dem Eintragungsanträgen in einem gewissen Maße
zw berücksichtigen, jedoch müßte unter ‚allen Umständen der
>berste Grundsatz vorherrschend sein, ‚eine Reinhaltung des
Tandelsregisters von unzutreffendenm und täuschenden Firmen->ezeichnungen
 zu erreichen. Das sei im Saargebiet besonders
1otwendigz, weil dieses in seiner wirtschaftlichen Eingeengtheit
m Interesse seiner Kreditfähigkeit und der Gewinnung und
Erhaltung sciner Absatzmärkte und Bezugsquellen alles verneiden
 müsse, was auch nur in irgendeiner Weise geeignet
zei, Anlaß zu einem die saarländische Geschäftswelt schädirenden
 Mißtrauen zw geben. Herr Dr. Rutsch erläuterte
tie von der Handelskammer @n ihrer Stellungnahme zu den
Anträgen ‚auf Eintragung in das Handelsregister hisher innerechaltenen
 Richtlinien an einer größeren Anzahl von Bei-;pielen
 unter Klarlegung des den Anträgen zugrunde liegenden
yachverhaltes und kurzer Charakterisierung der entsprechenjen
 Handelskammergutachten. Die von dem Referenten gezebenen
 Ausführungen und die aus ihnen erkennbaren von
jer Handelskammer im der Firmenbezeichnungsfrage innerehaltenen
 Richtlinien fanden die volle Billigung der Anyvesenden,

Im Anschluß an den Bericht entwickelte sich eine Ats-;prache,
 in welcher es als besonders wichtig bezeichnet wurde,
daß die Handelskammer vom sämtlichen Amtsgerichten des
Sgargebietes — nicht nur von dem Amtsgericht in Saarrücken
 und‘ einigen anderen Amtsgerichten, mit denen in
ler behandelten Frage ein gutes Zusammenarbeiten besteht —
ei Eintragungsgesuchen zur Begutachtung herangezogen wird.
Es wurde zum Beschluß erhoben, daß die Handelskammer
Une entsprechende Eingabe an die Regierungskommission
üichten möge, in welcher die jeweilige Amhörung der Hanleiskammer
 den Amtsgerichten des Saargebietes in allen
Fällen zur Pflicht gemacht wird,
Punkt 4 der Tagesordnung: „Verschiedenes‘‘.
Tivezı. brachte Herr Dr. Rutsch die Klagen des Tabakzewerbes
 zur Kenntnis, welche sich dagegen richten, daß
lie sogenannten Automaten-Wirtschaften an Sonn- und Feier-‚gen
 und über die üblicher Geschäftszeiten hinaus Tabakvaren
 an Nichtgäste verkaufen sowie ihrer ganzen Einrichung
 mach (Auslagen im Schaufenster) ein reguläres Tabakzeschäft
 führen, Ebenso wurde es ‚auch vom Tabakgewerbe
ıls außerordentlich schädigend bezeichnet, daß die sogenannen
 Trinkbuden und Kioske, deren Aufgabengebiet lediglich
ler Vertrieb von! Süß- und jalkoholfreien Trinkwaren Sei,
+benfialls den Vertrieb von Tabakwaren in sehr erheblichem
Ausmaß in die Hand nehmen und auch auf Sonn- und Feierlage
 sowie über die sonstigen Geschäftszeiten hinaus auslehnen,
 Es sei festzustellen, daß der von den Trinkbuden
et dem Verkauf von Tabakwaren erzielte Umsatz weit über
lie Ziffern im Süß- und Trinkwarenvertrieb hinausgehen und
:ine recht erhebliche Schädigung des reellen, steuerlich stark
xelasteten, durch unproduktive Finanzkontrollmaßnahmen: sehr
n Anspruch genommenen Tabakhandels darstelle. Zu benerken
 sei, daß die Trinkbuden in der Hauptsache an
zinen einzigen Unternehmer von der Stadtverwalung
 Saarbrücken zu einem geringen Entgelt vermietet seien,
welcher damit eine Monopolstellung habe, im großen eincaufen
 könne, erhebliche Gewinne einstreiche, während die
n den Trinkbuden beschäftigten Kriegsbeschädigten, Invaiden
 usw., zu deren Existenzerleichterung diese Institution der
"rinkbuden geschaffen worden sei, schlecht bezahlt würden.
die Ausführungen des Herrn Dr. Rutsch wurden durch
lern Post im allen Teilen unterstrichen und ergänzt. Die
\nwesenden stellten sich dıtrchaus auf den Standpunkt des
Tabakgewerbes und stellten beschlußmäßig den Antrag, die
iandelskammer möge sich bei den in Frage kommenden
;tellen dafür einsetzen, daß die vorher bezeichneten Trinkden
 dem Vertrieb von Tabakwaren überhaupt ‚einstellen,
laß ferner die sogenannten Automaten-Wirtschaften dem Vercauf
 von Tabakwaren nur in dem sonst bei Gastwirtschaften
iblichen Rahmen vornehmen, und daß schließlich eine endrültige
 Regelung der Verkaufszeiten Platz greift. Die Aus-;prache
 über die vorbezeichneten Punkte führte auch zu einer
Stelungnahme des Einzelhandelsausschusses gegen die Halung
 und Errichtung vom Verkaufsständen auf bahneigenem
Jelände außerhalb der Bahnhofssperre. Es solle nach Mögichkeit
 versucht werden, dem Handel im diesen Verkaufs-;tänden
 und ihrem Warenvertrieb über die Geschäftszeiten
ıunaus und an Sonn- und Feiertagen Einhalt zu tun.
Weitere Wortmeldungen erfolgten zu dem Punkt „Verschiedenes‘“
 nicht mehr, Der Vorsitzende schloß die Sitzung
um 6.15 Uhr
            
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